Rechtssatz RS0116953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116953
Entscheidungsdatum
26.01.2022
Rechtssatz
Im Liegenschaftsexekutionsverfahren erfolgt nach neuer Rechtslage (EO-Novelle 2000) die Bekanntgabe des Schätzwertes zwar gemäß § 62 letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses, die Parteien des Exekutionsverfahrens und die in § 144 EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekannt gegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben. In einem solchen Fall hat der Exekutionsrichter nach § 145 EO vorzugehen. Selbst wenn Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht.Im Liegenschaftsexekutionsverfahren erfolgt nach neuer Rechtslage (EO-Novelle 2000) die Bekanntgabe des Schätzwertes zwar gemäß Paragraph 62, letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses, die Parteien des Exekutionsverfahrens und die in Paragraph 144, EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekannt gegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben. In einem solchen Fall hat der Exekutionsrichter nach Paragraph 145, EO vorzugehen. Selbst wenn Einwendungen gemäß Paragraph 144, EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 236/02f
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 236/02f
- 3 Ob 214/02w
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 214/02w
Beisatz: Der Oberste Gerichtshof sieht in der Neuregelung der §§ 144, 145 EO durch die EO-Nov 2000, die im Übrigen der bisherigen Rechtslage bei der Fahrnisexekution entspricht, keinen Verstoß gegen Art 5 StGG, insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht. (T1)
- 3 Ob 14/03k
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 14/03k
Beisatz: Auch wenn der Richter Einwendungen als berechtigt ansieht, führt dies nicht zur Erlassung eines Beschlusses, sondern erforderlichenfalls zur Einvernahme des Sachverständigen; dem Verfahren ist dann ohne weiteres der letzte vom Sachverständigen allenfalls nach Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung seines Gutachtens ermittelte Schätzwert zugrunde zu legen (so schon 3 Ob 236/02f). (T2)
- 3 Ob 8/03b
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 8/03b
Beis wie T2; Beisatz: Die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB soll für den Entfall der Rekursmöglichkeit Ersatz bieten. (T3) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn für den Schätzwert strittige Umstände maßgebend sind, wie das Bestehen von Bestandverträgen oder das Bestehen eines Wohnrechts. (T4)
- 3 Ob 208/03i
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 208/03i
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn auch die Höhe des Schätzwerts mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt grundsätzlich nicht bekämpft werden kann, so kann doch mit einen solchen Rekurs insb die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gemäß § 144 EO geltend gemacht werden. (T5)
- 3 Ob 215/05x
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 215/05x
- 3 Ob 57/06p
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 57/06p
Vgl auch
- 3 Ob 36/09d
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 36/09d
Auch
- 3 Ob 187/09k
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 187/09k
Auch
- 3 Ob 196/09h
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 196/09h
- 3 Ob 91/11w
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 91/11w
Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen nach Erlassung des Versteigerungsedikts gestellten Antrag auf Neuschätzung. (T6)
- 3 Ob 61/12k
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 61/12k
Auch; nur: Selbst wenn Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen. (T7)
- 3 Ob 130/15m
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 130/15m
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 228/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 228/16z
Vgl auch; nur T7
- 3 Ob 95/18v
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 95/18v
Vgl auch
- 3 Ob 230/21a
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 230/21a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116953
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20021023_OGH0002_0030OB00236_02F0000_001