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Rechtssatz RS0116953×

Rechtssatz RS0116953

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116953

Entscheidungsdatum

26.01.2022

Rechtssatz

Im Liegenschaftsexekutionsverfahren erfolgt nach neuer Rechtslage (EO-Novelle 2000) die Bekanntgabe des Schätzwertes zwar gemäß Paragraph 62, letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses, die Parteien des Exekutionsverfahrens und die in Paragraph 144, EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekannt gegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben. In einem solchen Fall hat der Exekutionsrichter nach Paragraph 145, EO vorzugehen. Selbst wenn Einwendungen gemäß Paragraph 144, EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 236/02f
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 236/02f
  • 3 Ob 214/02w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 214/02w
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof sieht in der Neuregelung der §§ 144, 145 EO durch die EO-Nov 2000, die im Übrigen der bisherigen Rechtslage bei der Fahrnisexekution entspricht, keinen Verstoß gegen Art 5 StGG, insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht. (T1)
  • 3 Ob 14/03k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 14/03k
    Beisatz: Auch wenn der Richter Einwendungen als berechtigt ansieht, führt dies nicht zur Erlassung eines Beschlusses, sondern erforderlichenfalls zur Einvernahme des Sachverständigen; dem Verfahren ist dann ohne weiteres der letzte vom Sachverständigen allenfalls nach Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung seines Gutachtens ermittelte Schätzwert zugrunde zu legen (so schon 3 Ob 236/02f). (T2)
  • 3 Ob 8/03b
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 8/03b
    Beis wie T2; Beisatz: Die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB soll für den Entfall der Rekursmöglichkeit Ersatz bieten. (T3) Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn für den Schätzwert strittige Umstände maßgebend sind, wie das Bestehen von Bestandverträgen oder das Bestehen eines Wohnrechts. (T4)
  • 3 Ob 208/03i
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 208/03i
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wenn auch die Höhe des Schätzwerts mit einem Rekurs gegen das Versteigerungsedikt grundsätzlich nicht bekämpft werden kann, so kann doch mit einen solchen Rekurs insb die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Unterlassung der Aufforderung zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Schätzwert gemäß § 144 EO geltend gemacht werden. (T5)
  • 3 Ob 215/05x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 215/05x
  • 3 Ob 57/06p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 57/06p
    Vgl auch
  • 3 Ob 36/09d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 36/09d
    Auch
  • 3 Ob 187/09k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 187/09k
    Auch
  • 3 Ob 196/09h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 196/09h
  • 3 Ob 91/11w
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 91/11w
    Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen nach Erlassung des Versteigerungsedikts gestellten Antrag auf Neuschätzung. (T6)
  • 3 Ob 61/12k
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 61/12k
    Auch; nur: Selbst wenn Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben wurden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes nicht vorgesehen. (T7)
  • 3 Ob 130/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 130/15m
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 228/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 228/16z
    Vgl auch; nur T7
  • 3 Ob 95/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 95/18v
    Vgl auch
  • 3 Ob 230/21a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 230/21a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116953

Im RIS seit

22.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20021023_OGH0002_0030OB00236_02F0000_001