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Entscheidung 3 Ob 196/09h×

Entscheidung 3 Ob 196/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob196/09h

Entscheidungsdatum

25.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Edith W*****, vertreten durch Nemetz & Nemetz, Rechtsanwalts-KEG in Wien, gegen die verpflichtete Partei Stefan H*****, vertreten durch Mag. Stephan Zinterhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen 218.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mag. Petra B*****, vertreten durch Dr. Philip Jessich, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Juli 2009, GZ 4 R 249/09k-37, womit deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. Juni 2009, GZ 23 E 1115/08v-34, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei führt Exekution auf den Anteil des Verpflichteten an einer GmbH. Mit Beschluss vom 12. Juni 2009 setzte das Erstgericht den Schätzwert dieses Anteils mit 90.500 EUR fest (Punkt 1.) und forderte (in Punkt 2.) die einzige weitere Gesellschafterin auf, binnen vierzehn Tagen zu erklären, ob sie den Geschäftsanteil zu diesem Schätzwert übernehme, widrigenfalls der Verkauf nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchgeführt werde, den es zugleich (in Punkt 3.) für den Fall der Nichtäußerung bedingt anordnete.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs, der Mitgesellschafterin, die ein Vorkaufsrecht nach dem Gesellschaftsvertrag behauptete, zurück. Wenn nicht einmal einem nach Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG Zustimmungsberechtigten ein Rekursrecht gegen den festgestellten Schätzwert und die angeordnete Verwertungsart zustehe, gelte dies umso mehr für einen bloß Vorkaufsberechtigten. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - insbesondere auch von der im Rechtsmittel angeführten Entscheidung 3 Ob 203/93 - nicht abgewichen ist.

1. Die Rechtsstellung des an einem Exekutionsobjekt Vorkaufsberechtigten ist in der EO mit Ausnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht speziell geregelt. Nur in jenem besteht für das Exekutionsgericht die Verpflichtung, demjenigen, für den auf der zu versteigernden Liegenschaft ein Vorkaufsrecht einverleibt ist bzw der ein Einverleibungsgesuch gestellt hat, das Versteigerungsedikt zuzustellen (Paragraphen 171, f EO) und ihn vom Termin einer Wiederversteigerung zu verständigen (Paragraph 154, Absatz 4, EO). Bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, für die die Regeln der Zwangsversteigerung sinngemäß gelten, ist einem solchen Vorkaufsberechtigten zusätzlich schon die Exekutionsbewilligung zuzustellen (Paragraph 352, Ziffer 3, EO). Insofern entspricht die EO dem Paragraph 1076, ABGB. Bei nicht nach Paragraph 1073, ABGB verdinglichten Vorkaufsrechten gibt es diese Pflichten nicht. Es könnte bei solchen auch in der Zwangsversteigerung nur den mit dem Recht Belasteten eine allfällige Anbietungspflicht nach Paragraph 1072, ABGB (s 6 Ob 536/86 = SZ 59/54; 3 Ob 199/02i, je mwN) treffen.

Inner- und außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens sind also Vorkaufsberechtigte, deren Recht aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, dem Verfahren nicht beizuziehen. Sie sind daher auch nicht kraft eines solchen obligatorischen Vorkaufsrechts zu Rechtsmitteln legitimiert. Die Verständigung iSd Paragraph 1072, ABGB obläge daher in allen diesen Fällen - wenn überhaupt (dagegen etwa F. Bydlinski in Klang IV/2² 856) - allein dem mit dem Vorkaufsrecht belasteten Verpflichteten (so Aicher in Rummel, ABGB² Paragraph 1076, Rz 5; Apathy in KBB² Paragraph 1076, ABGB Rz 3).

2. Auf die Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 203/93 kann sich die Revisionswerberin für ihren Standpunkt, ganz abgesehen davon, dass kein Fall des Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG behauptet wird, schon deshalb nicht berufen, weil sie - anders als die Rechtsmittelwerberin im genannten Fall - nicht nur vor dem Rekurs keine Übernahmeerklärung abgab, sondern auch in diesem nur erklärte, sie wäre bei früherer Verständigung vom Verfahren zur Übernahme - allerdings nur zu einem ihr angemessen scheinenden, nach ihrem Vorbringen aber vom ermittelten Schätzwert wohl erheblich nach unten abweichenden Übernahmspreis - bereit gewesen. Damit bleibt es bei der Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen einer Beteiligtenstellung (RIS-Justiz RS0002150 [T8, T10]; RS0002134), deren Vorliegen sie nicht einmal behauptet. Gerade die ohne jede gesetzliche Verpflichtung (s oben zu 1.) erfolgte Verständigung vom Vorkaufsfall - als nichts anderes ist ja Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses zu verstehen - ermöglicht ihr den Erwerb des gepfändeten Geschäftsanteils des Verpflichteten. Auch ein dingliches Vorkaufsrecht verschafft schließlich nach Paragraph 1076, ABGB nicht mehr als das Recht auf persönliche Ladung zur Versteigerungstagsatzung (5 Ob 71/06m = SZ 2006/84 = NZ 2007/671, 62 [zust Hoyer 64]; Apathy aaO Rz 2). Somit greift der Beschluss des Erstgerichts, wie das Rekursgericht ganz richtig erkannte, in die Rechte der Revisionsrekurswerberin nicht ein. Dass zur Anfechtung selbst einer nach den zu Paragraph 332, EO entwickelten Grundsätzen unrichtig gewählten Verwertungsart nur die Parteien des Exekutionsverfahrens legitimiert sind, wurde bereits entschieden (3 Ob 83/08i = GesRZ 2008, 301 [zust Frauenberger]).

3. Die (seit der EO-Novelle 2000 anders als vorher auch im Zwangsversteigerungsverfahren) einer gesetzlichen Grundlage entbehrende „Festsetzung" des Schätzwerts (3 Ob 215/05x = EvBl 2006/42 zum exekutiven Verkauf von GmbH-Anteilen) durch das Erstgericht ist überhaupt keine anfechtbare Entscheidung, wie der erkennende Senat bereits mehrfach darlegte (3 Ob 214/02w; 3 Ob 236/02f; 3 Ob 187/09k; RIS-Justiz RS0116953; ebenso Angst in Angst, EO² Paragraph 144, Rz 1, Paragraph 145, Rz 1). Dass Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG nach wie vor vorsieht, den Schätzwert gerichtlich „festzustellen", ist schon deshalb unerheblich, weil hier zum einen eine Vinkulierung des Geschäftsanteils nicht geltend gemacht wird und zum anderen auch das Rekursrecht einer für eine Anteilsübertragung Zustimmungsberechtigten, die einem Vorkaufsberechtigten gleich gehalten wurde, zu verneinen wäre; einem Vorkaufsberechtigten steht auch kein Recht auf Einwendungen gegen den Schätzwert nach Paragraph 144, EO zu (3 Ob 83/08i mwN).

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E92535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00196.09H.1125.000

Im RIS seit

25.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20091125_OGH0002_0030OB00196_09H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002134 Rechtssatz 22.05.1973Zivilrecht
Unter Beteiligte sind im allgemeinen nur jene Personen zu verstehen, die von den Wirkungen der Zwangsvollstreckung unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden. Ein Beschwerderecht ist dem Dritten aber nur dann zuzubilligen, wenn er durch den Exekutionsbes …
RS0002150 Rechtssatz 18.04.1956Zivilrecht
Zum Rekurs im Exekutionsverfahren sind außer den Parteien auch Beteiligte legitimiert wie Drittschuldner, Übernahmswerber, Ersteher und dergleichen, denen ein rechtliches Interesse an einzelnen Schritten im Exekutionsverfahren zuzubilligen ist. Insbesondere …
RS0116953 Rechtssatz 23.10.2002Zivilrecht
Im Liegenschaftsexekutionsverfahren erfolgt nach neuer Rechtslage (EO-Novelle 2000) die Bekanntgabe des Schätzwertes zwar gemäß § 62 letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses, die Parteien des Exekutionsverfahrens und die in § 144 EO genannten Buchberec …
RS0120340 Rechtssatz 24.11.2005Zivilrecht
Bei der zwangsweisen Veräußerung von GmbH-Anteilen ist der Schätzwert nicht beschlussmäßig festzusetzen; er ist nach allfälliger Ergänzung, Richtigstellung und Verbesserung dem Verwertungsverfahren zugrunde zu legen. Die Parteien des Exekutionsverfahrens ha …
RS0123586 Rechtssatz 08.05.2008Zivilrecht
Eine im Exekutionsverfahren als Drittschuldnerin auftretende und im Fall der Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteils gemäß § 76 Abs 4 GmbHG zustimmungsberechtigte Gesellschaft mbH ist gegen den vom Exekutionsgericht festgestellten Schätzwert und die …