Der Revisionsrekurs des Einschreiters Dkfm. Peter W***** ist zu seinem Hauptantrag nicht zulässig, zum Eventualantrag dagegen jedenfalls unzulässig.
Dieser hatte zunächst innerhalb der Rechtsmittelfrist eine schriftliche „außerordentliche Revision" verbunden mit einem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe eingebracht. Darin erklärte er, das Rechtsmittel wie folgt „vorläufig" auszuführen. Dieser Schriftsatz blieb im Exekutionsakt. In der Folge brachte der bestellte Verfahrenshelfer einen als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Schriftsatz binnen 14 Tagen ab Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung ein.
Dieser Schriftsatz ist - wenn man nicht überhaupt, wie offenbar die Erstrichterin, der auch vertretbaren Auffassung wäre, es läge ungeachtet der Bezeichnung des Schriftsatzes und der „vorläufigen" Rechtsmittelausführungen lediglich ein Verfahrenshilfeantrag vor - als Verbesserung des vom Revisionsrekurswerber ursprünglich selbst verfassten und einer Anwaltsunterschrift entbehrenden Schriftsatzes anzusehen. Eine solche kann ja auch schon vor der Anordnung durch das Gericht erfolgen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 84, 85 Rz 20 mwN). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels steht in dem hier gegebenen Fall eines ursprünglich mangels einer Rechtsanwaltsunterschrift (§ 78 EO iVm § 520 Abs 1 ZPO) an einem Formmangel leidenden Revisionsrekurses der Zulässigkeit der Einbringung eines weiteren Rechtsmittels durch den Verfahrenshelfer nicht entgegen (7 Ob 146/99t vom 14. 7. 1999; 6 Ob 124/04k = wobl 2006, 63 = MietSlg 56.647 ua; RIS-Justiz RS0036673 [T3 und T7]).Dieser Schriftsatz ist - wenn man nicht überhaupt, wie offenbar die Erstrichterin, der auch vertretbaren Auffassung wäre, es läge ungeachtet der Bezeichnung des Schriftsatzes und der „vorläufigen" Rechtsmittelausführungen lediglich ein Verfahrenshilfeantrag vor - als Verbesserung des vom Revisionsrekurswerber ursprünglich selbst verfassten und einer Anwaltsunterschrift entbehrenden Schriftsatzes anzusehen. Eine solche kann ja auch schon vor der Anordnung durch das Gericht erfolgen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraphen 84,, 85 Rz 20 mwN). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels steht in dem hier gegebenen Fall eines ursprünglich mangels einer Rechtsanwaltsunterschrift (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, ZPO) an einem Formmangel leidenden Revisionsrekurses der Zulässigkeit der Einbringung eines weiteren Rechtsmittels durch den Verfahrenshelfer nicht entgegen (7 Ob 146/99t vom 14. 7. 1999; 6 Ob 124/04k = wobl 2006, 63 = MietSlg 56.647 ua; RIS-Justiz RS0036673 [T3 und T7]).
Im Umfang des Hauptantrags vermag der Revisionsrekurswerber das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.Im Umfang des Hauptantrags vermag der Revisionsrekurswerber das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht aufzuzeigen.
Wie vom Rekursgericht völlig zutreffend dargelegt wurde, sieht die EO im Zwangsversteigerungsverfahren seit Inkrafttreten der EONov 2000 (BGBl I 59) keine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts mehr vor, demnach auch keine Beschlussfassung über eine Ergänzung des Schätzungsgutachtens. Nach § 145 EO hat, wie schon im Antrag selbst richtig zitiert, der Richter die Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen. Auch über allfällige Einwendungen (hier mit dem ausdrücklichen Antrag auf Ergänzung der „Bekanntgabe des Schätzwerts", womit offenbar die des Gutachtens gemeint ist) ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Exekutionssachen nicht mit Beschluss abzusprechen, weshalb es auch kein zulässiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer solchen Ergänzung gibt; auch ein dessen ungeachtet gefasster Beschluss ist unanfechtbar (3 Ob 214/02w = JBl 2003, 321; 3 Ob 236/02f = EvBl 2003/30 ua; RIS-Justiz RS0116953; ebenso Angst in Angst, EO² § 144 Rz 1, § 145 Rz 1). Davon ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers kann der gegenüber der Gesetzesänderung durch die EONov - aus rechtspolitischer Sicht - kritischen Stellungnahme von Mini (Die neue Zwangsversteigerung 80 ff) nicht entnommen werden, er vertrete zum geltenden Recht (entgegen der manifesten Absicht des Gesetzgebers) die Anfechtbarkeit der Bekanntgabe des Schätzwerts im Sinn des § 144 EO oder des seiner Ansicht nach richtigerweise über Einwendungen zu fassenden Beschlusses.Wie vom Rekursgericht völlig zutreffend dargelegt wurde, sieht die EO im Zwangsversteigerungsverfahren seit Inkrafttreten der EONov 2000 (BGBl römisch eins 59) keine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts mehr vor, demnach auch keine Beschlussfassung über eine Ergänzung des Schätzungsgutachtens. Nach Paragraph 145, EO hat, wie schon im Antrag selbst richtig zitiert, der Richter die Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen. Auch über allfällige Einwendungen (hier mit dem ausdrücklichen Antrag auf Ergänzung der „Bekanntgabe des Schätzwerts", womit offenbar die des Gutachtens gemeint ist) ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Exekutionssachen nicht mit Beschluss abzusprechen, weshalb es auch kein zulässiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer solchen Ergänzung gibt; auch ein dessen ungeachtet gefasster Beschluss ist unanfechtbar (3 Ob 214/02w = JBl 2003, 321; 3 Ob 236/02f = EvBl 2003/30 ua; RIS-Justiz RS0116953; ebenso Angst in Angst, EO² Paragraph 144, Rz 1, Paragraph 145, Rz 1). Davon ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers kann der gegenüber der Gesetzesänderung durch die EONov - aus rechtspolitischer Sicht - kritischen Stellungnahme von Mini (Die neue Zwangsversteigerung 80 ff) nicht entnommen werden, er vertrete zum geltenden Recht (entgegen der manifesten Absicht des Gesetzgebers) die Anfechtbarkeit der Bekanntgabe des Schätzwerts im Sinn des Paragraph 144, EO oder des seiner Ansicht nach richtigerweise über Einwendungen zu fassenden Beschlusses.
Dagegen steht der Zulässigkeit im Umfang des Punktes II. des angefochtenen Beschlusses der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (hier iVm § 78 EO) entgegen. Ungeachtet des Umstands, dass das Rekursgericht den in erster Instanz gestellten Antrag insoweit im Gegensatz zur ersten Instanz als mangels Antragslegitimation unzulässig erachtete, erörterte es und verneinte ebenfalls wie jene die Berechtigung des Antrags. Dann liegt aber nach ständiger Rechtsprechung in diesem Punkt - so wie es auch das Rekursgericht sah („bestätigt") - keine abändernde Entscheidung vor. Es kann auch nicht gesagt werden, die Zurück- statt Abweisung des Antrags würde den Revisionsrekurswerber stärker belasten. Nach beiden Entscheidungen werden die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht in seinem Sinn geändert. Damit haben der Sache nach beide Instanzen (auch) meritorisch entschieden und es liegt eine volle Bestätigung vor (RIS-Justiz RS0044456 [T2 und T5]).Dagegen steht der Zulässigkeit im Umfang des Punktes römisch zwei. des angefochtenen Beschlusses der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 78, EO) entgegen. Ungeachtet des Umstands, dass das Rekursgericht den in erster Instanz gestellten Antrag insoweit im Gegensatz zur ersten Instanz als mangels Antragslegitimation unzulässig erachtete, erörterte es und verneinte ebenfalls wie jene die Berechtigung des Antrags. Dann liegt aber nach ständiger Rechtsprechung in diesem Punkt - so wie es auch das Rekursgericht sah („bestätigt") - keine abändernde Entscheidung vor. Es kann auch nicht gesagt werden, die Zurück- statt Abweisung des Antrags würde den Revisionsrekurswerber stärker belasten. Nach beiden Entscheidungen werden die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht in seinem Sinn geändert. Damit haben der Sache nach beide Instanzen (auch) meritorisch entschieden und es liegt eine volle Bestätigung vor (RIS-Justiz RS0044456 [T2 und T5]).
Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.