Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) und auch berechtigt.Der dagegen erhobene Rekurs der Beklagten ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) und auch berechtigt.
Im Rekurs wird ausgeführt, dass die Überreichung eines zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeigneten Schreibens, das wegen seiner formellen Mängel unbeachtlich sei, die Einbringung einer ordnungsgemäßen Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht hindere. Die Berufungsfrist habe hier erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des Erstgerichtes vom 4. 8. 2003, der innerhalb der "Gerichtsferien" zugestellt worden sei, zu laufen begonnen. Bis dahin sei überhaupt keine Berufung der Beklagten vorgelegen. Mit Beschluss ON 36 habe das Erstgericht nur ein - wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift - zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung nicht geeignetes Schreiben der Beklagten zurückweisen wollen. Keinesfalls habe eine Berufung der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wirksam erhoben worden sei, zurückgewiesen werden können. Der Zurückweisungsbeschluss habe daher auch keine prozessbeendende Wirkung gehabt.
Diesen Ausführungen ist im Wesentlichen beizupflichten. Das vom Erstgericht eingeleitete Verbesserungsverfahren wegen fehlender Anwaltsunterschrift und das nachfolgende Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten zur Erhebung der Berufung war erst mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Unterfertigung des Rekurses gegen den Beschluss, mit dem die Bewilligung der Verfahrenshilfe versagt wurde (ON 37) abgeschlossen. Erst ab diesem Zeitpunkt begann gemäß § 464 Abs 3 ZPO die Berufungsfrist zu laufen. Der genannte Beschluss wurde der Beklagten am 7. 8. 2003, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§§ 222 ff ZPO) zugestellt, sodass die Berufungsfrist bei Erhebung der Berufung am 19. 9. 2003 noch nicht abgelaufen war. Der Umstand, dass die Beklagte innerhalb der Berufungsfrist nicht bloß einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Berufung stellte, sondern auch selbst Berufungsgründe darlegte und ihren Antrag als Berufung bezeichnete, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Bei der Frage, ob § 464 Abs 3 ZPO zur Anwendung kommt, kann es keinen Unterschied machen, ob die Partei zusätzlich zu ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe auch ausdrücklich darlegt, dass und warum sie gegen die Entscheidung des Gerichtes ein Rechtsmittel ergreifen will.Diesen Ausführungen ist im Wesentlichen beizupflichten. Das vom Erstgericht eingeleitete Verbesserungsverfahren wegen fehlender Anwaltsunterschrift und das nachfolgende Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten zur Erhebung der Berufung war erst mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Unterfertigung des Rekurses gegen den Beschluss, mit dem die Bewilligung der Verfahrenshilfe versagt wurde (ON 37) abgeschlossen. Erst ab diesem Zeitpunkt begann gemäß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO die Berufungsfrist zu laufen. Der genannte Beschluss wurde der Beklagten am 7. 8. 2003, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (Paragraphen 222, ff ZPO) zugestellt, sodass die Berufungsfrist bei Erhebung der Berufung am 19. 9. 2003 noch nicht abgelaufen war. Der Umstand, dass die Beklagte innerhalb der Berufungsfrist nicht bloß einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Berufung stellte, sondern auch selbst Berufungsgründe darlegte und ihren Antrag als Berufung bezeichnete, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Bei der Frage, ob Paragraph 464, Absatz 3, ZPO zur Anwendung kommt, kann es keinen Unterschied machen, ob die Partei zusätzlich zu ihrem Antrag auf Verfahrenshilfe auch ausdrücklich darlegt, dass und warum sie gegen die Entscheidung des Gerichtes ein Rechtsmittel ergreifen will.
Die Rechtsprechung hielt zwar auch nach der Zivilverfahrensnovelle 1983, die eine erweiterte Verbesserungsmöglichkeit von Schriftsätzen schuf, am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels fest (RIS-Justiz RS0036673), lässt aber den Austausch (oder die Verbesserung) von Rechtsmittelschriften zu, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem den - nunmehr erweiterten - Verbesserungsvorschriften entsprechenden Mangel gelitten hat. (Nur) wenn kein fehlerhaftes Rechtsmittel vorgelegen ist, ist der Austausch unzulässig. Die Einbringung eines neuen Rechtsmittels neben oder anstatt des ursprünglichen wird somit (nur) in jenen Fällen als unzulässig angesehen, in denen der Rechtsmittelwerber ein formal einwandfreies, zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel einbringt und dieses (noch während der Rechtsmittelfrist) abändern oder ergänzen will (Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 141, 142 mwN). Der Obersten Gerichtshof hat auch bereits mehrfach entschieden, dass ein Schriftsatz, der bei Bestehen einer Anwaltspflicht von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde oder aus dem zu entnehmen ist, dass diese Partei die Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz ist und der in der Folge das Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt nicht an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz gebunden ist (3 Ob 160/01b mwN).Die Rechtsprechung hielt zwar auch nach der Zivilverfahrensnovelle 1983, die eine erweiterte Verbesserungsmöglichkeit von Schriftsätzen schuf, am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels fest (RIS-Justiz RS0036673), lässt aber den Austausch (oder die Verbesserung) von Rechtsmittelschriften zu, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem den - nunmehr erweiterten - Verbesserungsvorschriften entsprechenden Mangel gelitten hat. (Nur) wenn kein fehlerhaftes Rechtsmittel vorgelegen ist, ist der Austausch unzulässig. Die Einbringung eines neuen Rechtsmittels neben oder anstatt des ursprünglichen wird somit (nur) in jenen Fällen als unzulässig angesehen, in denen der Rechtsmittelwerber ein formal einwandfreies, zur meritorischen Behandlung geeignetes Rechtsmittel einbringt und dieses (noch während der Rechtsmittelfrist) abändern oder ergänzen will (Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 141, 142 mwN). Der Obersten Gerichtshof hat auch bereits mehrfach entschieden, dass ein Schriftsatz, der bei Bestehen einer Anwaltspflicht von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde oder aus dem zu entnehmen ist, dass diese Partei die Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz ist und der in der Folge das Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt nicht an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz gebunden ist (3 Ob 160/01b mwN).
Daraus folgt, dass die Beklagte ihr Rechtsmittelrecht - das Recht auf Einbringung einer den formellen und inhaltlichen Anforderungen entsprechenden Berufung - nicht schon dadurch verwirkt hat, dass sie zugleich mit ihrem Verfahrenshilfeantrag eine selbst verfasste Berufung erhob, die zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung mangels Anwaltsunterschrift nicht geeignet und unwirksam war und (deshalb) vom Erstgericht zurückgewiesen wurde.
Der vom Berufungsgericht angenommene Zurückweisungsgrund liegt daher nicht vor. Das Berufungsgericht wird (neuerlich) über die Berufung zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.