Der Revisionsrekurs ist teilweise zulässig, teilweise unzulässig.
Was die Zurückweisung der vom Verpflichteten selbst eingebrachten, als Rekurs behandelte Eingabe ON 36 angeht, werden im Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO geltend gemacht. Insoweit war das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.Was die Zurückweisung der vom Verpflichteten selbst eingebrachten, als Rekurs behandelte Eingabe ON 36 angeht, werden im Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geltend gemacht. Insoweit war das Rechtsmittel daher zurückzuweisen.
Dagegen macht der Verpflichtete bezüglich des von einem Rechtsanwalt unterzeichneten schriftlichen Rekurses ON 51 mit Recht als Rechtsfrage des Verfahrensrechts, der zur Wahrung der Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt, geltend, dass das Rekursgericht von der (jüngeren) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist, wonach "ein durch einen Rechtsanwalt unterfertigter, innerhalb der Verbesserungsfrist eingebrachter, formell richtiger Rekurs den unrichtigen, nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigten Rekurs ersetzt, ohne dass eine Verbesserung des formell unrichtigen Schriftsatzes in der Form stattfindet, dass dieser gleichzeitig vorgelegt und der formell richtige Rekurs auf den formell unrichtigen Bezug nimmt und als 'Verbesserung' bezeichnet wird".
Der Revisionsrekurs ist insoweit auch berechtigt.
Entgegen der Auffassung des Verpflichteten kann jedoch nicht generell gesagt werden, nach der herrschenden Rechtsprechung gelte seit der ZVN 1983 der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels überhaupt nicht mehr (vgl zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0041666; RS0036673). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass ein Schriftsatz, der bei Bestehen der Rechtsanwaltspflicht von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebracht wurde und aus dem zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz ist; weiters, dass dann, wenn innerhalb der Verbesserungsfrist ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel eingebracht wird, der das Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt nicht an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz der Partei gebunden ist (AnwBl 1987, 296 [zust P. Mayr]; 2 Ob 331/00s). Dass in so einem Fall der zurückgestellte Schriftsatz nicht anzuschließen ist, wurde auch zu SVSlg 34.052 und ARD 4635/13/95 ausgesprochen. Dieser Auffassung ist jedenfalls zu folgen. Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde, weshalb auch das in der früheren Rechtsprechung gebrauchte Argument, es könne sonst nicht geprüft werden, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrags nicht überschreitet (vgl dazu die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 § 85 Rz 23), in einem solchen Fall nicht zum Tragen kommen kann.Entgegen der Auffassung des Verpflichteten kann jedoch nicht generell gesagt werden, nach der herrschenden Rechtsprechung gelte seit der ZVN 1983 der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels überhaupt nicht mehr vergleiche zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0041666; RS0036673). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass ein Schriftsatz, der bei Bestehen der Rechtsanwaltspflicht von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebracht wurde und aus dem zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz ist; weiters, dass dann, wenn innerhalb der Verbesserungsfrist ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel eingebracht wird, der das Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt nicht an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz der Partei gebunden ist (AnwBl 1987, 296 [zust P. Mayr]; 2 Ob 331/00s). Dass in so einem Fall der zurückgestellte Schriftsatz nicht anzuschließen ist, wurde auch zu SVSlg 34.052 und ARD 4635/13/95 ausgesprochen. Dieser Auffassung ist jedenfalls zu folgen. Dies muss umso mehr gelten, wenn, wie im vorliegenden Fall, die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde, weshalb auch das in der früheren Rechtsprechung gebrauchte Argument, es könne sonst nicht geprüft werden, ob der verbesserte Schriftsatz den Rahmen des erteilten Verbesserungsauftrags nicht überschreitet vergleiche dazu die Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Paragraph 85, Rz 23), in einem solchen Fall nicht zum Tragen kommen kann.
Demnach war der rechtsanwaltlich gefertigte Rekurs des Verpflichteten als wirksame Verbesserung seiner ursprünglichen Eingabe anzusehen.
Dieser Rekurs wurde auch rechtzeitig eingebracht, wenngleich das Erstgericht entgegen § 78 EO iVm § 85 Abs 2 Satz 2 ZPO und somit rechtswidrig die ursprüngliche Verbesserungsfrist verlängert hat. Nach Satz 3 dieser Gesetzesstelle wäre nämlich von Gesetzes wegen ab Zustellung (entspricht der Rechtskraft) des Beschlusses der zweiten Instanz über den Verfahrenshilfeantrag die ursprüngliche einwöchige Frist neu gelaufen. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung, dass ein Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden darf, wenn eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten wird (SZ 41/18 = RZ 1968, 139 und zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0036251; zuletzt 4 Ob 29/99i [insoweit unveröffentlicht]).Dieser Rekurs wurde auch rechtzeitig eingebracht, wenngleich das Erstgericht entgegen Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Satz 2 ZPO und somit rechtswidrig die ursprüngliche Verbesserungsfrist verlängert hat. Nach Satz 3 dieser Gesetzesstelle wäre nämlich von Gesetzes wegen ab Zustellung (entspricht der Rechtskraft) des Beschlusses der zweiten Instanz über den Verfahrenshilfeantrag die ursprüngliche einwöchige Frist neu gelaufen. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung, dass ein Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden darf, wenn eine (gesetzwidrig) erteilte weitere Frist eingehalten wird (SZ 41/18 = RZ 1968, 139 und zahlreiche weitere E zu RIS-Justiz RS0036251; zuletzt 4 Ob 29/99i [insoweit unveröffentlicht]).
Entgegen der offenkundigen Ansicht des Rekursgerichtes kann an dieser Rechtslage die Mitteilung des Verpflichteten, es handle sich bei dem zweiten Rekurs um einen eigenständigen Rekurs und nicht um die Verbesserung des ursprünglichen Schriftsatzes, welche auf Grund eines ohne gesetzliche Grundlage ergangenen Auftrags des Erstgerichtes erging, nichts ändern. Wie dargelegt, reichte nach der jüngeren Rechtsprechung die Vorgangsweise der verpflichteten Partei jedenfalls aus, um ein rechtzeitiges Rechtsmittel gegen den Beschluss des Erstgerichts über den Schätzwert einzubringen. Die nachträgliche Erklärung des Verpflichteten vermag daran nichts zu ändern, kann doch dessenungeachtet an der tatsächlich vorgenommenen Verbesserung, wenn auch in der Form der Einbringung eines neuen eigenständigen Schriftsatzes, nicht gezweifelt werden.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs war daher teilweise Folge zu geben. Das Rekursgericht wird nunmehr erneut ohne Berücksichtigung der gebrauchten Zurückweisungsgründe über den Rekurs ON 51 des Verpflichteten zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.