Begründung:
Das Erstgericht stellte in Punkt 1. seines Urteils die Vaterschaft des Beklagten zum klagenden Kind fest und verpflichtete den Beklagten in Punkt 2. zu monatlichen Unterhaltszahlungen von S 2.100 ab 3. 12. 1995. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 15. 3. 2000 zugestellt.
Am 29. 3. 2000 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz des Beklagten (ON 61) ein, in welchem er "mitteilte", dass er nie bei einer bestimmten GmbH ein monatliches Einkommen von S 20.000 bezogen habe und außerdem für zwei weitere 1996 und 1999 geborene Kinder sorgepflichtig sei. Angeschlossen war ein Versicherungsdatenauszug des Beklagten für die Jahre 1993 bis 2000.
Mit Beschluss vom 29. 3. 2000, ON 62, stellte das Erstgericht diese Eingabe des Beklagten - von der es eine Kopie zum Akt nahm - im Original unter Anschluss eines ZPForm 58 mit der Aufforderung zurück, den Schriftsatz, sofern es sich dabei um eine Berufung gegen das Urteil vom 29. 2. 2000 (ON 60) handeln sollte, durch Ergänzung der formellen und inhaltlichen Erfordernisse (§ 467 ZPO), insbesondere Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, zu verbessern und binnen 14 Tagen wieder vorzulegen. Dieser Verbesserungsauftrag einschließlich der Originaleingabe des Beklagten wurde diesem laut Rückschein am 17. 4. 2000 zugestellt.Mit Beschluss vom 29. 3. 2000, ON 62, stellte das Erstgericht diese Eingabe des Beklagten - von der es eine Kopie zum Akt nahm - im Original unter Anschluss eines ZPForm 58 mit der Aufforderung zurück, den Schriftsatz, sofern es sich dabei um eine Berufung gegen das Urteil vom 29. 2. 2000 (ON 60) handeln sollte, durch Ergänzung der formellen und inhaltlichen Erfordernisse (Paragraph 467, ZPO), insbesondere Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes, zu verbessern und binnen 14 Tagen wieder vorzulegen. Dieser Verbesserungsauftrag einschließlich der Originaleingabe des Beklagten wurde diesem laut Rückschein am 17. 4. 2000 zugestellt.
Mit Postaufgabedatum 28. 4. 2000 langte eine von einem Rechtsanwalt verfasste Berufung des Beklagten ON 63 beim Erstgericht ein.
Das Berufungsgericht wies diese Berufung zurück und führte hiezu Folgendes aus:
Gemäß § 464 Abs 1 ZPO betrage die Berufungsfrist 4 Wochen. Ausgehend von der Urteilszustellung am 15. 3. 2000 wäre der letzte Tag der 12. 4. 2000 gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Berufung des Beklagten im Rahmen des vom Erstgericht eingeleiteten Verbesserungsverfahrens eingebracht worden sei. Hiezu wäre die Wiedervorlage des vom Beklagten ursprünglich fristgerecht eingebrachten Schriftsatzes ON 61 gemeinsam mit einer Verbesserung entweder durch Anschluss eines neuen und den Formerfordernissen entsprechenden Schriftsatzes oder durch Unterfertigung des ursprünglichen Schriftsatzes und einer ergänzenden Eingabe zur Beseitigung der Formgebrechen erforderlich gewesen. Ein nochmaliges Verbesserungsverfahren könne nicht durchgeführt werden, weil ein solches nur innerhalb der noch offenen Frist zulässig wäre. Da somit eine Verbesserung des ursprünglich vom Beklagten eingebrachten Schriftsatzes ON 61 nicht erfolgt sei, sei die am 28. 4. 2000 zur Post gegebene Berufung ON 63 als verspätet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 464, Absatz eins, ZPO betrage die Berufungsfrist 4 Wochen. Ausgehend von der Urteilszustellung am 15. 3. 2000 wäre der letzte Tag der 12. 4. 2000 gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die anwaltliche Berufung des Beklagten im Rahmen des vom Erstgericht eingeleiteten Verbesserungsverfahrens eingebracht worden sei. Hiezu wäre die Wiedervorlage des vom Beklagten ursprünglich fristgerecht eingebrachten Schriftsatzes ON 61 gemeinsam mit einer Verbesserung entweder durch Anschluss eines neuen und den Formerfordernissen entsprechenden Schriftsatzes oder durch Unterfertigung des ursprünglichen Schriftsatzes und einer ergänzenden Eingabe zur Beseitigung der Formgebrechen erforderlich gewesen. Ein nochmaliges Verbesserungsverfahren könne nicht durchgeführt werden, weil ein solches nur innerhalb der noch offenen Frist zulässig wäre. Da somit eine Verbesserung des ursprünglich vom Beklagten eingebrachten Schriftsatzes ON 61 nicht erfolgt sei, sei die am 28. 4. 2000 zur Post gegebene Berufung ON 63 als verspätet zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.