Rechtssatz RS0036392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036392
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Rechtssatz
Besteht Anwaltszwang kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem wenigstens zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden; in der Regel ist dann eine Frist zur Verbesserung durch ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel zu erteilen. Der dieses Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt ist dabei an den den Verbesserungsauftrag auslösende Schriftsatz der Partei nicht gebunden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 50/86
Entscheidungstext OGH 28.05.1986 3 Ob 50/86
Veröff: AnwBl 1987,296 (P Mayr)
- 2 Ob 331/00s
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 331/00s
Auch; nur: Besteht Anwaltszwang kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem wenigstens zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden; in der Regel ist dann eine Frist zur Verbesserung durch ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel zu erteilen. (T1)
Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist dann nicht erforderlich. (T2)
- 7 Ob 15/03m
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 15/03m
Auch
- 7 Ob 91/03p
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 91/03p
Auch; nur T1; Beisatz: Wurde vom Rechtsanwalt bereits zuvor ein Rechtsmittelschriftsatz eingebracht, bedarf es weder eines Verbesserungsauftrages noch einer Zurückstellung hiezu. (T3)
- 5 Ob 256/08w
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 256/08w
Auch
- 10 ObS 20/21w
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 ObS 20/21w
Beis nur wie T1
- 6 Ob 212/22b
Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 212/22b
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0036392
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19860528_OGH0002_0030OB00050_8600000_001