Nach stRsp haben die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zwar nichts geändert (RIS-Justiz RS0036673). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in neuerer Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass ein Schriftsatz, der bei Bestehen der Rechtsanwaltspflicht von einer Partei selbst während der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde und dem zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung bekämpft, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei keinen wirksamen Rechtsmittelinhalt haben kann und daher der Partei zur Verbesserung zurückzustellen ist; weiters, dass dann, wenn innerhalb der Verbesserungsfrist ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel eingebracht wird, der das Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt nicht an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz der Partei gebunden ist (3 Ob 50/86, AnwBl 1987, 296 [P. Mayr]; 10 ObS 160/87, SSV-NF 2/19; 2 Ob 331/00s, RIS-Justiz RS0036392; 3 Ob 160/01b). Es muss daher grundsätzlich nicht geprüft werden, ob der vom Rechtsanwalt unterfertigte (neue) Schriftsatz inhaltlich mit dem dadurch "verbesserten" von der Partei selbst unterfertigten Schriftsatz übereinstimmt. Die "Wiederanbringung" im Sinne des § 85 Abs 2 ZPO liegt vielmehr in einem solchen Fall in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den nur verbesserten oder ergänzten ursprünglichen oder um einen neuen Schriftsatz handeln. Diese Auslegung der durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 erweiterten Verbesserungsbestimmungen gewährleistet, dass die Zwecke, die durch die für schriftliche Rechtsmittel in der Regel bestehende Anwaltspflicht verfolgt werden, vor allem der Schutz des rechtsunkundigen Rechtsmittelwerbers, erreicht werden können (AnwBl 1987, 296; 10 ObS 9/88; Mayr, Die Einmaligkeit des Rechtsmittels nach der Zivilverfahrensnovelle 1983, RZ 1987, 265 f; 10 ObS 160/87).Nach stRsp haben die durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten am Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zwar nichts geändert (RIS-Justiz RS0036673). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof in neuerer Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass ein Schriftsatz, der bei Bestehen der Rechtsanwaltspflicht von einer Partei selbst während der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde und dem zu entnehmen ist, dass diese Partei eine Entscheidung bekämpft, wegen Postulationsunfähigkeit der Partei keinen wirksamen Rechtsmittelinhalt haben kann und daher der Partei zur Verbesserung zurückzustellen ist; weiters, dass dann, wenn innerhalb der Verbesserungsfrist ein anwaltlich gefertigtes Rechtsmittel eingebracht wird, der das Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt nicht an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz der Partei gebunden ist (3 Ob 50/86, AnwBl 1987, 296 [P. Mayr]; 10 ObS 160/87, SSV-NF 2/19; 2 Ob 331/00s, RIS-Justiz RS0036392; 3 Ob 160/01b). Es muss daher grundsätzlich nicht geprüft werden, ob der vom Rechtsanwalt unterfertigte (neue) Schriftsatz inhaltlich mit dem dadurch "verbesserten" von der Partei selbst unterfertigten Schriftsatz übereinstimmt. Die "Wiederanbringung" im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO liegt vielmehr in einem solchen Fall in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den nur verbesserten oder ergänzten ursprünglichen oder um einen neuen Schriftsatz handeln. Diese Auslegung der durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 erweiterten Verbesserungsbestimmungen gewährleistet, dass die Zwecke, die durch die für schriftliche Rechtsmittel in der Regel bestehende Anwaltspflicht verfolgt werden, vor allem der Schutz des rechtsunkundigen Rechtsmittelwerbers, erreicht werden können (AnwBl 1987, 296; 10 ObS 9/88; Mayr, Die Einmaligkeit des Rechtsmittels nach der Zivilverfahrensnovelle 1983, RZ 1987, 265 f; 10 ObS 160/87).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zurückweisung des gegenständlichen Schriftsatzes erweist sich daher als rechtsirrig. Es fällt nun allerdings auf, dass der zur Verbesserung zurückgestellte "Rekurs" ON 43 zwar keinerlei schriftlichen Hinweis auf die Vertretung durch Jean Jung enthielt, aber doch in einem (im Akt erliegenden) Kuvert dieses Anwaltes versendet wurde und insbesondere auch das vom Anwalt unterfertigte, verbesserte Rechtsmittel ON 49 - abgesehen von einigen eher unwesentlichen Ergänzungen - inhaltsgleich, ja wortgleich ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies missbräuchlich, nämlich um einen Verbesserungsauftrag zu provozieren und dadurch eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen, erfolgt wäre, liegen aber nicht vor.
Der angefochtene Beschluss war demnach aufzuheben. Das Berufungsgericht wird im aufgezeigten Sinne über das Rechtsmittel der Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.