Rechtssatz RS0036403
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036403
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Rechtssatz
Ist die Partei postulationsunfähig (hier: Unvertretener im Berufungsverfahren) dann liegt die "Wiederanbringung" im Sinne des § 85 Abs 2 ZPO in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den - allenfalls verbesserten und/oder ergänzten - ursprünglichen oder - wie im vorliegenden Fall - um einen völlig neuen Schriftsatz handeln.Ist die Partei postulationsunfähig (hier: Unvertretener im Berufungsverfahren) dann liegt die "Wiederanbringung" im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den - allenfalls verbesserten und/oder ergänzten - ursprünglichen oder - wie im vorliegenden Fall - um einen völlig neuen Schriftsatz handeln.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 9/88
Entscheidungstext OGH 26.01.1988 10 ObS 9/88
- 3 Ob 131/95
Entscheidungstext OGH 29.11.1995 3 Ob 131/95
Auch
- 2 Ob 331/00s
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 331/00s
Vgl auch; Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist dann nicht erforderlich. (T1)
- 3 Ob 160/01b
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 160/01b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde. (T2)
- 7 Ob 15/03m
Entscheidungstext OGH 12.02.2003 7 Ob 15/03m
Auch
- 3 Ob 141/07t
Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 141/07t
Ähnlich; Beisatz: Eine Verbesserung ist unter anderem dadurch möglich, dass der ursprüngliche Schriftsatz unverändert zusammen mit einem neuen und den Formerfordernissen entsprechenden Schriftsatz vorgelegt wird. (T3)
- 5 Ob 256/08w
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 256/08w
Auch
- 8 Ob 113/10s
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 113/10s
Auch; Veröff: SZ 2010/148
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036403
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_010OBS00009_8800000_001