Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von der im nachstehenden angeführten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Gemäß § 85 Abs 1 ZPO, der gemäß § 78 EO anzuwenden ist, kann zum Zweck der Beseitigung von Formgebrechen die Partei vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichneten Formgebrechen zurückgestellt werden. § 58 Abs 8 Geo bestimmt hiezu, daß die Partei die ursprüngliche Eingabe wieder vorzulegen hat, wenn einen Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens entsprochen oder ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß ergriffen wird, der der Partei urschriftlich unter Rückmittlung ihrer Eingabe zurückgestellt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon mehrfach ausgesprochen, daß es einen neuen Formfehler bildet, wenn das zu verbessernde Rechtsmittel dem verbesserten Schriftsatz nicht angeschlossen wird (EvBl 1972/161; SZ 24/218; JBl 1954, 151; SZ 13/227 ua).Gemäß Paragraph 85, Absatz eins, ZPO, der gemäß Paragraph 78, EO anzuwenden ist, kann zum Zweck der Beseitigung von Formgebrechen die Partei vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichneten Formgebrechen zurückgestellt werden. Paragraph 58, Absatz 8, Geo bestimmt hiezu, daß die Partei die ursprüngliche Eingabe wieder vorzulegen hat, wenn einen Auftrag zur Verbesserung eines Formgebrechens entsprochen oder ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß ergriffen wird, der der Partei urschriftlich unter Rückmittlung ihrer Eingabe zurückgestellt wurde. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon mehrfach ausgesprochen, daß es einen neuen Formfehler bildet, wenn das zu verbessernde Rechtsmittel dem verbesserten Schriftsatz nicht angeschlossen wird (EvBl 1972/161; SZ 24/218; JBl 1954, 151; SZ 13/227 ua).
Diese Rechtsprechung gilt allgemein für Eingaben, die der Partei urschriftlich zur Verbesserung zurückgestellt wurden. Sie und die angeführten Gesetzesstellen gelten aber auch, wenn der Partei Urkunden urschriftlich zur Verbesserung zurückgestellt wurden, weil ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht zu erkennen ist (vgl Fasching, LB2 Rz 512).Diese Rechtsprechung gilt allgemein für Eingaben, die der Partei urschriftlich zur Verbesserung zurückgestellt wurden. Sie und die angeführten Gesetzesstellen gelten aber auch, wenn der Partei Urkunden urschriftlich zur Verbesserung zurückgestellt wurden, weil ein Grund für eine unterschiedliche Behandlung nicht zu erkennen ist vergleiche Fasching, LB2 Rz 512).
Nach der neueren Rechtsprechung (AnwBl 1987, 296; SVSlg 34.052; 8 Ob 23/94) ist der Anschluß des zurückgestellten Schriftsatzes dann nicht erforderlich, wenn bei Anwaltspflicht der zu verbessernde Schriftsatz nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt war, weil in einem solchen Fall die Partei selbst nicht postulationsfähig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Dem Gericht haben vielmehr im maßgebenden Entscheidungszeitpunkt die für die Beschlußfassung erforderlichen Urkunden vorzuliegen, was nicht zutrifft, wenn die zur Beibringung von beglaubigten Übersetzungen zurückgestellten Originalurkunden nach Behebung des Formgebrechens nicht erneut vorgelegt wurden.
Die betreibende Partei hätte daher gemäß § 58 Abs 8 Geo die ihr in Urschrift zurückgestellten Urkunden gemeinsam mit den vorgelegten beglaubigten Übersetzungen wieder vorlegen müssen. Die Beseitigung des darin gelegenen Formgebrechens hätte aber von Amts wegen gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 1 ZPO - die nunmehr gemäß § 54 Abs 3 EO idF der EO-Nov 1995 geltende Regelung ist gemäß Art VIII Abs 2 EO-Nov 1955 noch nicht anzuwenden - angeordnet werden müssen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages hat das Gericht alle verbesserungsfähigen Mängel anzuführen. Geschah dies nicht, ist - nach Behebung des angeführten Mangels - ein weiterer Verbesserungsauftrag zu erteilen (Fasching aaO Rz 515; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 17 zu §§ 84, 85; Konecny in JBl 1984, 19). Ein solcher Fall liegt hier vor.Die betreibende Partei hätte daher gemäß Paragraph 58, Absatz 8, Geo die ihr in Urschrift zurückgestellten Urkunden gemeinsam mit den vorgelegten beglaubigten Übersetzungen wieder vorlegen müssen. Die Beseitigung des darin gelegenen Formgebrechens hätte aber von Amts wegen gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, ZPO - die nunmehr gemäß Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Nov 1995 geltende Regelung ist gemäß Artikel römisch acht, Absatz 2, EO-Nov 1955 noch nicht anzuwenden - angeordnet werden müssen. Bei Erteilung eines Verbesserungsauftrages hat das Gericht alle verbesserungsfähigen Mängel anzuführen. Geschah dies nicht, ist - nach Behebung des angeführten Mangels - ein weiterer Verbesserungsauftrag zu erteilen (Fasching aaO Rz 515; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 17 zu Paragraphen 84, 85,; Konecny in JBl 1984, 19). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Dem Exekutionsantrag war nämlich der darin angeführte, zum Teilschiedsspruch ergangene Ergänzungsbeschluß, der zur Beurteilung des Inhalts des Exekutionstitels unerläßlich ist, nicht angeschlossen. In einem solchen Fall ist ebenfalls gemäß § 78 EO iVm § 84 Abs 1 ZPO die Verbesserung anzuordnen, sofern dies, wie hier, nicht eine Verschiebung des Ranges zur Folge hat, der für den betriebenen Anspruch bei Bewilligung der Exekution begründet wird (NZ 1995, 32 = RZ 1995/46; JBl 1989, 121).Dem Exekutionsantrag war nämlich der darin angeführte, zum Teilschiedsspruch ergangene Ergänzungsbeschluß, der zur Beurteilung des Inhalts des Exekutionstitels unerläßlich ist, nicht angeschlossen. In einem solchen Fall ist ebenfalls gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz eins, ZPO die Verbesserung anzuordnen, sofern dies, wie hier, nicht eine Verschiebung des Ranges zur Folge hat, der für den betriebenen Anspruch bei Bewilligung der Exekution begründet wird (NZ 1995, 32 = RZ 1995/46; JBl 1989, 121).
Zur Durchführung des demnach erforderlichen Verbesserungsverfahrens mußten die Entscheidung der Vorinstanzen somit aufgehoben werden.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.