Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Die frühere Rechtsprechung zur Verbesserung von Parteieingaben, die trotz bestehenden Anwaltszwanges nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt wurden, hat stets die Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe gefordert, wobei dem Rechtsanwalt gestattet wurde, mit der ursprünglichen, nunmehr von ihm unterfertigten Eingabe, einen gänzlich neuen Schriftsatz einzubringen. Mit der Entscheidung 3 Ob 50/86 (AnwBl 1987, 296 mit zustimmender Anmerkung von Mayr) erachtete der Oberste Gerichtshof die Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe als entbehrlich, weil mangels Postulationsfähigkeit der unvertretenen Partei dieser frühere Schriftsatz keinen wirksamen Rechtsmittelinhalt aufweise. Dieser Ansicht folgte der Oberste Gerichtshof mit dem gleichfalls tragenden Hinweis auf die fehlende Postulationsfähigkeit in einer Entscheidung einer Sozialrechtssache (SVSlg 34.052 = Danzl, Geo, Anmerkung 37 zu § 58).Die frühere Rechtsprechung zur Verbesserung von Parteieingaben, die trotz bestehenden Anwaltszwanges nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt wurden, hat stets die Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe gefordert, wobei dem Rechtsanwalt gestattet wurde, mit der ursprünglichen, nunmehr von ihm unterfertigten Eingabe, einen gänzlich neuen Schriftsatz einzubringen. Mit der Entscheidung 3 Ob 50/86 (AnwBl 1987, 296 mit zustimmender Anmerkung von Mayr) erachtete der Oberste Gerichtshof die Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe als entbehrlich, weil mangels Postulationsfähigkeit der unvertretenen Partei dieser frühere Schriftsatz keinen wirksamen Rechtsmittelinhalt aufweise. Dieser Ansicht folgte der Oberste Gerichtshof mit dem gleichfalls tragenden Hinweis auf die fehlende Postulationsfähigkeit in einer Entscheidung einer Sozialrechtssache (SVSlg 34.052 = Danzl, Geo, Anmerkung 37 zu Paragraph 58,).
Durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 wurde die früher auf Formmängel beschränkte Verbesserungsmöglichkeit auch auf Inhaltsmängel ausgedehnt und dem Rechtsanwalt die Vornahme inhaltlicher Verbesserungen und Ergänzungen gestattet (RV 669 Sten. Prot. NR 15 GP, 49). In Fällen des absoluten Anwaltszwanges (§ 27 Abs 1 ZPO), insbesondere in Rechtsmittelverfahren (§ 465 Abs 2 ZPO mit Einschränkungen für das Berufungsverfahren; § 506 Abs 1 Z 4 ZPO ausnahmslos für das Revisionsverfahren; § 520 Abs 1 ZPO mit Einschränkungen für das Rekursverfahren) kommt der unvertretenen Partei keine (schriftliche) Postulationsfähigkeit zu (vgl Fasching LB2 Rz 361). Das Gebot des § 58 Abs 1 Geo hat insoweit nur mehr instruktionellen Charakter, weil nämlich die Funktion, die inhaltliche Übereinstimmung des nur durch Beifügung der Anwaltsunterschrift zu verbessernden Rechtsmittels mit der ursprünglichen Eingabe zu prüfen, durch die weitgehende inhaltliche Verbesserungsmöglichkeit entfallen oder doch weitgehend eingeschränkt ist. Welchen Zweck die Wiedervorlage einer allenfalls bereits in Ablichtung dem Akt angeschlossenen ursprünglichen Eingabe haben soll, wenn die inhaltliche Verbesserung durch den Verbesserungsschriftsatz nicht eingeschränkt ist und mangels (schriftlicher) Postulationsfähigkeit der unvertretenen Partei auch nicht eingeschränkt werden kann, ist nicht ersichtlich.Durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 wurde die früher auf Formmängel beschränkte Verbesserungsmöglichkeit auch auf Inhaltsmängel ausgedehnt und dem Rechtsanwalt die Vornahme inhaltlicher Verbesserungen und Ergänzungen gestattet Regierungsvorlage 669 Sten. Prot. NR 15 GP, 49). In Fällen des absoluten Anwaltszwanges (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO), insbesondere in Rechtsmittelverfahren (Paragraph 465, Absatz 2, ZPO mit Einschränkungen für das Berufungsverfahren; Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ausnahmslos für das Revisionsverfahren; Paragraph 520, Absatz eins, ZPO mit Einschränkungen für das Rekursverfahren) kommt der unvertretenen Partei keine (schriftliche) Postulationsfähigkeit zu vergleiche Fasching LB2 Rz 361). Das Gebot des Paragraph 58, Absatz eins, Geo hat insoweit nur mehr instruktionellen Charakter, weil nämlich die Funktion, die inhaltliche Übereinstimmung des nur durch Beifügung der Anwaltsunterschrift zu verbessernden Rechtsmittels mit der ursprünglichen Eingabe zu prüfen, durch die weitgehende inhaltliche Verbesserungsmöglichkeit entfallen oder doch weitgehend eingeschränkt ist. Welchen Zweck die Wiedervorlage einer allenfalls bereits in Ablichtung dem Akt angeschlossenen ursprünglichen Eingabe haben soll, wenn die inhaltliche Verbesserung durch den Verbesserungsschriftsatz nicht eingeschränkt ist und mangels (schriftlicher) Postulationsfähigkeit der unvertretenen Partei auch nicht eingeschränkt werden kann, ist nicht ersichtlich.
Der von der klagenden Partei geltend gemachten Gefahr, eine weitgehende Verbesserungsmöglichkeit würde die Prozeßverschleppung erleichtern, kann nicht durch die Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe wirksam begegnet werden, sondern durch die Exekution zur Sicherstellung (§ 371 Z 2 EO).Der von der klagenden Partei geltend gemachten Gefahr, eine weitgehende Verbesserungsmöglichkeit würde die Prozeßverschleppung erleichtern, kann nicht durch die Wiedervorlage der ursprünglichen Eingabe wirksam begegnet werden, sondern durch die Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 371, Ziffer 2, EO).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.
Zu 2: Mangels Zweiseitigkeit des gegenständlichen Rekursverfahrens (§ 521 a ZPO) ist, worauf schon das Rekursgericht grundsätzlich hingewiesen hat, die Beantwortung auch des Revisionsrekurses unzulässig.Zu 2: Mangels Zweiseitigkeit des gegenständlichen Rekursverfahrens (Paragraph 521, a ZPO) ist, worauf schon das Rekursgericht grundsätzlich hingewiesen hat, die Beantwortung auch des Revisionsrekurses unzulässig.