Der Rekurs ist begründet.
Nach § 78 EO sind, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, u.a. auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren und über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden.Nach Paragraph 78, EO sind, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, u.a. auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Verfahren und über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden.
Daher gilt auch § 520 Abs 1 ZPO, wonach der Rekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) erhoben wird, der mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein muß. Bei den Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, allerdings auch mündlich zu Protokoll angebracht werden (SZ 36/90; Fasching, Komm. II 254; Heller-Berger-Stix I 611 f; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österr. Zwangsvollstreckungsrecht, 31; Holzhammer, Österr.Daher gilt auch Paragraph 520, Absatz eins, ZPO, wonach der Rekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes (Rekursschrift) erhoben wird, der mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein muß. Bei den Bezirksgerichten können Rekurse von Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, allerdings auch mündlich zu Protokoll angebracht werden (SZ 36/90; Fasching, Komm. römisch zwei 254; Heller-Berger-Stix römisch eins 611 f; Petschek-Hämmerle-Ludwig, Das österr. Zwangsvollstreckungsrecht, 31; Holzhammer, Österr.
Zwangsvollstreckungsrecht 2 , 41).
Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien daher auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Es besteht also regelmäßig diesbezüglich absoluter Anwaltszwang (Fasching, ZPR Rz 439 und 1992).
Wird der absolute Anwaltszwang verletzt, indem z.B. ein schriftlicher Rekurs, der mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein muß, ohne solche Unterschrift von der Partei selbst eingebracht wird, so ist dies als Formgebrechen anzusehen, dessen Beseitigung nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 84 und 85 ZPO von Amts wegen in der Form anzuordnen ist, daß der Schriftsatz der Partei mit der Anweisung zur Behebung dieses gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechens zurückgestellt wird. Dabei ist für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Wird der Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt, dann ist er zurückzuweisen (Fasching, ZPR Rz 438, 1992), weil die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich eines schriftlichen Rekurses in der Regel nicht postulationsfähig ist (Fasching, ZPR Rz 360 f).Wird der absolute Anwaltszwang verletzt, indem z.B. ein schriftlicher Rekurs, der mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein muß, ohne solche Unterschrift von der Partei selbst eingebracht wird, so ist dies als Formgebrechen anzusehen, dessen Beseitigung nach den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraphen 84 und 85 ZPO von Amts wegen in der Form anzuordnen ist, daß der Schriftsatz der Partei mit der Anweisung zur Behebung dieses gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechens zurückgestellt wird. Dabei ist für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Wird der Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt, dann ist er zurückzuweisen (Fasching, ZPR Rz 438, 1992), weil die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich eines schriftlichen Rekurses in der Regel nicht postulationsfähig ist (Fasching, ZPR Rz 360 f).
Der für schriftliche Rechtsmittel regelmäßig festgelegte Anwaltszwang soll rechtsunkundige Parteien vor Rechtsnachteilen schützen (Fasching, ZPR Rz 436).
Berücksichtigt man weiters den nach den §§ 505 Abs 2 bzw. 521 Abs 3 ZPO sinngemäß auf die Revisions- bzw. Rekursfrist anzuwendenden § 464 Abs 3 ZPO, nach dem für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des den rechtzeitig gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abweisenden Beschlusses beginnt, ferner, daß § 464 Abs 3 ZPO erst seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch im bezirksgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, womit als unbefriedigend empfundene Ergebnisse vermieden werden sollen (Erl. zu Art. III Z 79 der RV 669 Beil. NR XV GP), und schließlich, daß eines der Hauptanliegen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Verbesserung des Zugangs zum Recht war, dann kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem wenigstens zu entnehmen ist, daß diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, bei diesbezüglichem Anwaltszwang wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden, weil schriftliche Rechtsmittel und damit die dafür vorgeschriebenen Erklärungen und sonstiges Vorbringen regelmäßig nur in Schriftsätzen wirksam abgegeben werden können, die die Unterschrift eines Rechtsanwaltes tragen.Berücksichtigt man weiters den nach den Paragraphen 505, Absatz 2, bzw. 521 Absatz 3, ZPO sinngemäß auf die Revisions- bzw. Rekursfrist anzuwendenden Paragraph 464, Absatz 3, ZPO, nach dem für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei, die innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des den rechtzeitig gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abweisenden Beschlusses beginnt, ferner, daß Paragraph 464, Absatz 3, ZPO erst seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 auch im bezirksgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, womit als unbefriedigend empfundene Ergebnisse vermieden werden sollen (Erl. zu Artikel römisch drei, Ziffer 79, der Regierungsvorlage 669 Beil. NR römisch fünfzehn GP), und schließlich, daß eines der Hauptanliegen der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Verbesserung des Zugangs zum Recht war, dann kann in dem von einer nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei während einer Rechtsmittelfrist eingebrachten Schriftsatz, aus dem wenigstens zu entnehmen ist, daß diese Partei eine Entscheidung anfechten möchte, bei diesbezüglichem Anwaltszwang wegen Postulationsunfähigkeit der Partei noch kein zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneter Schriftsatz erblickt werden, weil schriftliche Rechtsmittel und damit die dafür vorgeschriebenen Erklärungen und sonstiges Vorbringen regelmäßig nur in Schriftsätzen wirksam abgegeben werden können, die die Unterschrift eines Rechtsanwaltes tragen.
In solchen Fällen ist der von einer Partei selbst eingebrachte Schriftsatz - falls die Verbesserung nicht wegen Mißbrauchs dieser Einrichtung zu verweigern ist - mit der Anweisung zurückzustellen, binnen bestimmter Frist ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Rechtsmittel einzubringen (vgl. Konecny,In solchen Fällen ist der von einer Partei selbst eingebrachte Schriftsatz - falls die Verbesserung nicht wegen Mißbrauchs dieser Einrichtung zu verweigern ist - mit der Anweisung zurückzustellen, binnen bestimmter Frist ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Rechtsmittel einzubringen vergleiche Konecny,
Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, JBl 1984, 13 [insbes. 18 und 20]; EvBl 1985/29 = RZ 1985/25).
Erst ein solcher Schriftsatz kann als Rechtsmittel gewertet werden.
Der dieses Rechtsmittel verfassende Rechtsanwalt ist dabei an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz der Partei nicht gebunden, weil dieser mangels Postulationsfähigkeit der Partei im schriftlichen Rechtsmittelverfahren keinen wirksamen Rechtsmittelinhalt haben kann.
Weil in diesen Fällen nicht geprüft werden muß, ob der von einem Rechtsanwalt unterfertigte (neue) Rechtsmittelschriftsatz inhaltlich von dem dadurch "verbesserten", von der Partei selbst unterfertigten Schriftsatz abweicht, ist es hier ausnahmsweise nicht erforderlich, daß der ursprüngliche Schriftsatz wieder vorgelegt wird. Die "Wiederanbringung" i.S. des § 85 Abs 2 ZPO liegt vielmehr in diesen Fällen in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den - allenfalls verbesserten und/oder ergänzten - ursprünglichen oder um einen völlig neuen Schriftsatz handeln.Weil in diesen Fällen nicht geprüft werden muß, ob der von einem Rechtsanwalt unterfertigte (neue) Rechtsmittelschriftsatz inhaltlich von dem dadurch "verbesserten", von der Partei selbst unterfertigten Schriftsatz abweicht, ist es hier ausnahmsweise nicht erforderlich, daß der ursprüngliche Schriftsatz wieder vorgelegt wird. Die "Wiederanbringung" i.S. des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO liegt vielmehr in diesen Fällen in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den - allenfalls verbesserten und/oder ergänzten - ursprünglichen oder um einen völlig neuen Schriftsatz handeln.
Diese Auslegung der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 erweiterten Verbesserungsbestimmungen gewährleistet, daß die Zwecke, die durch den für schriftliche Rechtsmittel in der Regel bestehenden Anwaltszwang verfolgt werden, vor allem der Schutz des rechtsunkundigen Rechtsmittelwerbers, erreicht werden können. Da der ursprünglich bestellte Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe während der Verbesserungsfrist enthoben und ein neuer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt wurde (§ 45 Abs 4 RAO), begann die Verbesserungsfrist nach § 85 Abs 2 ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des neuen Rechtsanwaltes neu zu laufen (vgl. EvBl 1984, 448; SZ 44/133 u.a.).Diese Auslegung der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 erweiterten Verbesserungsbestimmungen gewährleistet, daß die Zwecke, die durch den für schriftliche Rechtsmittel in der Regel bestehenden Anwaltszwang verfolgt werden, vor allem der Schutz des rechtsunkundigen Rechtsmittelwerbers, erreicht werden können. Da der ursprünglich bestellte Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe während der Verbesserungsfrist enthoben und ein neuer Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe bestellt wurde (Paragraph 45, Absatz 4, RAO), begann die Verbesserungsfrist nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des neuen Rechtsanwaltes neu zu laufen vergleiche EvBl 1984, 448; SZ 44/133 u.a.).
Daraus folgt, daß der von Rechtsanwalt Dr.Raimund N*** für den Verpflichteten eingebrachte Rekurs vom Rekursgericht zu Unrecht zurückgewiesen wurde.
Dem gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurs des Verpflichteten war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 78 EO und § 52 Abs 1 ZPO.Dem gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurs des Verpflichteten war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 78, EO und Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.