Der auf Aufhebung des berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses gerichtete Rekurs des Klägers ist nach § 519 Abs.1 Z 1 ZPO zulässig.Der auf Aufhebung des berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses gerichtete Rekurs des Klägers ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel ist schon deshalb berechtigt, weil schon die am 30. April 1987, also während der ersten Verbesserungsfrist zur Post gegebene Eingabe des Klägers, in der er zur im Verbesserungsauftrag erteilten Information, daß zur Vertretung im Berufungsverfahren (neben den im § 40 Abs.1 Z 2 ASGG genannten anderen qualifizierten Personen) nur Rechtsanwälte zugelassen seien, mitteilte, daß es ihm wegen seiner kleinen Rente nicht möglich sei, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, und in der er um wohlwollende Erledigung ersuchte, ein Antrag auf Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren ist.Das Rechtsmittel ist schon deshalb berechtigt, weil schon die am 30. April 1987, also während der ersten Verbesserungsfrist zur Post gegebene Eingabe des Klägers, in der er zur im Verbesserungsauftrag erteilten Information, daß zur Vertretung im Berufungsverfahren (neben den im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG genannten anderen qualifizierten Personen) nur Rechtsanwälte zugelassen seien, mitteilte, daß es ihm wegen seiner kleinen Rente nicht möglich sei, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, und in der er um wohlwollende Erledigung ersuchte, ein Antrag auf Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren ist.
Daß diesem Antrag kein Vermögensbekenntnis im Sinne des § 66 Abs.1 ZPO angeschlossen war, stellte nur ein Formgebrechen dar, das nach dem letzten Satz der zitierten Gesetzesstelle zu beheben war und vom Kläger innerhalb der dafür gesetzten Frist auch behoben wurde.Daß diesem Antrag kein Vermögensbekenntnis im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, ZPO angeschlossen war, stellte nur ein Formgebrechen dar, das nach dem letzten Satz der zitierten Gesetzesstelle zu beheben war und vom Kläger innerhalb der dafür gesetzten Frist auch behoben wurde.
Der Kläger hat daher innerhalb der ihm zur Verbesserung seiner als Berufung aufgefaßten, am 16. Februar 1987 zur Post gegebenen Eingabe gesetzten vierwöchigen Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren beantragt, weshalb diese Verbesserungsfrist nach § 85 Abs.2 Satz 2 ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts am 6. Juli 1987 (neu) zu laufen begann.Der Kläger hat daher innerhalb der ihm zur Verbesserung seiner als Berufung aufgefaßten, am 16. Februar 1987 zur Post gegebenen Eingabe gesetzten vierwöchigen Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren beantragt, weshalb diese Verbesserungsfrist nach Paragraph 85, Absatz 2, Satz 2 ZPO mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts am 6. Juli 1987 (neu) zu laufen begann.
Innerhalb dieser Frist nahm der bestellte Rechtsanwalt die Verbesserung des vom Kläger eingebrachten Schriftsatzes durch Einbringung einer dem Verbesserungsauftrag entsprechenden Berufungsschrift vor. Dabei war er an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz nicht gebunden, weil dieser mangels Postulationsfähigkeit des Klägers im Berufungsverfahren keinen wirksamen Rechtsmittelinhalt haben konnte. Weil daher nicht geprüft werden muß, ob der vom Rechtsanwalt unterfertigte (neu) Berufungsschriftsatz inhaltlich mit dem dadurch "verbesserten", vom Kläger selbst unterfertigten ersten Schriftsatz übereinstimmt, war es hier ausnahmsweise nicht erforderlich, diesen ursprünglichen Schriftsatz wieder vorzulegen. Die "Wiederanbringung" im Sinne des § 85 Abs.2 ZPO liegt vielmehr in einem solchen Fall in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den - allenfalls verbesserten und/oder ergänzten - ursprünglichen oder - wie im vorliegenden Fall - um einen völlig neuen Schriftsatz handeln.Innerhalb dieser Frist nahm der bestellte Rechtsanwalt die Verbesserung des vom Kläger eingebrachten Schriftsatzes durch Einbringung einer dem Verbesserungsauftrag entsprechenden Berufungsschrift vor. Dabei war er an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz nicht gebunden, weil dieser mangels Postulationsfähigkeit des Klägers im Berufungsverfahren keinen wirksamen Rechtsmittelinhalt haben konnte. Weil daher nicht geprüft werden muß, ob der vom Rechtsanwalt unterfertigte (neu) Berufungsschriftsatz inhaltlich mit dem dadurch "verbesserten", vom Kläger selbst unterfertigten ersten Schriftsatz übereinstimmt, war es hier ausnahmsweise nicht erforderlich, diesen ursprünglichen Schriftsatz wieder vorzulegen. Die "Wiederanbringung" im Sinne des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO liegt vielmehr in einem solchen Fall in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um den - allenfalls verbesserten und/oder ergänzten - ursprünglichen oder - wie im vorliegenden Fall - um einen völlig neuen Schriftsatz handeln.
Diese Auslegung der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 erweiterten Verbesserungsbestimmungen gewährleistet, daß die Zwecke, die durch den für schriftliche Rechtsmittel in der Regel bestehenden Anwaltszwang verfolgt werden, vor allem der Schutz des rechtsunkundigen Rechtsmittelwerbers, erreicht werden können (so auch 28. Mai 1986, 3 Ob 50/86, AnwBl. 1987, 296; Mayr, Die Einmaligkeit des Rechtsmittels nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983, RZ 1987, 265 f).
Dem gegen den Zurückweisungsbeschluß gerichteten Rekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht eine Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich der Rekurskosten beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Entscheidungsvorbehalt hinsichtlich der Rekurskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.