Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass innerhalb laufender Rechtsmittelfrist beim Erstgericht ein laut Briefkopf von beiden Parteien (Eheleuten) gemeinsam stammendes, jedoch (nach einem Unterschriftenvergleich mit anderen Eingaben im Akt) nur von der Beklagten persönlich, nicht auch vom Kläger unterschriebenes "Rechtsmittel gegen den Beschluss" - erkennbar gerichtet auf "Aufhebung aller angefochtenen Akte" wegen "vollständiger Gesundheit" - eingelangt war (ON 38), das nach der Aktenlage lediglich dem Beklagtenvertreter "zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung" zurückgestellt wurde (ON 40), der jedoch in der Folge - festgehalten in einem Aktenvermerk der Vorsitzenden des Berufungssenates - erklärte, kein Rechtsmittel gegen dessen Aufhebungsbeschluss zu erheben (ON 58). Soweit die Eingabe hingegen (auch) dem Kläger persönlich als Verfasser zugeordnet werden könnte, bedurfte es - wegen seiner durch die aufrechte Sachwalterschaft gegebenen und daher auf den vorliegenden Zivilprozess durchschlagenden "natürlichen" Postulationsunfähigkeit (vgl 6 Ob 539/93) einerseits sowie zufolge der im § 27 Abs 1 ZPO angeordneten absoluten Anwaltspflicht im Rechtsmittelverfahren gegebenen auch "verfahrensrechtlichen" Postulationsunfähigkeit (Fasching, LB2 360 ff) in Ermangelung eines als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneten Schriftsatzes (RIS-Justiz RS0036392) andererseits - aufgrund des von seinem Sachwalter und Rechtsanwalt eingebrachten Rechtsmittelschriftsatzes weder eines Verbesserungsauftrages noch einer Zurückstellung hiezu (vgl etwa 3 Ob 160/01b; RIS-Justiz RS0036403). Inhaltlich zu behandeln ist im Folgenden damit ausschließlich dieser allein wirksame Rechtsmittelschriftsatz des verfahrensmäßigen Vertreters des Klägers. Hinsichtlich der sich aus diesen unterschiedlichen Schriftsätzen und Eingaben ergebenden Differenzen und Auffassungsunterschiede zur Verfahrens(fort)führung zwischen dem Sachwalter einerseits und dem Kläger persönlich andererseits ist Letzterer demgemäß ausschließlich auf das (aufrechte) Pflegschaftsverfahren und die dort unter Umständen Platz greifende Möglichkeit der Bestellung eines Kollisionskurators - wie dies zuletzt vom 6. Senat in seiner schon einleitend erwähnten Entscheidung 6 Ob 143/03b in dieser Sachwalterschaftssache ausführlich dargetan wurde - zu verweisen (vgl hiezu weiters auch Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 72 f; Ent/Hopf Sachwalterrecht 47; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu § 273a; V. Steininger, Zum Mitspracherecht Pflegebefohlener, in FS Kralik 535 unter Hinweis auch auf die Gesetzesmaterialien). Dies ändert aber nichts an dem das Ehenichtigkeitsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz (§ 460 Z 4 ZPO).Vorauszuschicken ist, dass innerhalb laufender Rechtsmittelfrist beim Erstgericht ein laut Briefkopf von beiden Parteien (Eheleuten) gemeinsam stammendes, jedoch (nach einem Unterschriftenvergleich mit anderen Eingaben im Akt) nur von der Beklagten persönlich, nicht auch vom Kläger unterschriebenes "Rechtsmittel gegen den Beschluss" - erkennbar gerichtet auf "Aufhebung aller angefochtenen Akte" wegen "vollständiger Gesundheit" - eingelangt war (ON 38), das nach der Aktenlage lediglich dem Beklagtenvertreter "zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung" zurückgestellt wurde (ON 40), der jedoch in der Folge - festgehalten in einem Aktenvermerk der Vorsitzenden des Berufungssenates - erklärte, kein Rechtsmittel gegen dessen Aufhebungsbeschluss zu erheben (ON 58). Soweit die Eingabe hingegen (auch) dem Kläger persönlich als Verfasser zugeordnet werden könnte, bedurfte es - wegen seiner durch die aufrechte Sachwalterschaft gegebenen und daher auf den vorliegenden Zivilprozess durchschlagenden "natürlichen" Postulationsunfähigkeit vergleiche 6 Ob 539/93) einerseits sowie zufolge der im Paragraph 27, Absatz eins, ZPO angeordneten absoluten Anwaltspflicht im Rechtsmittelverfahren gegebenen auch "verfahrensrechtlichen" Postulationsunfähigkeit (Fasching, LB2 360 ff) in Ermangelung eines als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung als Rechtsmittel geeigneten Schriftsatzes (RIS-Justiz RS0036392) andererseits - aufgrund des von seinem Sachwalter und Rechtsanwalt eingebrachten Rechtsmittelschriftsatzes weder eines Verbesserungsauftrages noch einer Zurückstellung hiezu vergleiche etwa 3 Ob 160/01b; RIS-Justiz RS0036403). Inhaltlich zu behandeln ist im Folgenden damit ausschließlich dieser allein wirksame Rechtsmittelschriftsatz des verfahrensmäßigen Vertreters des Klägers. Hinsichtlich der sich aus diesen unterschiedlichen Schriftsätzen und Eingaben ergebenden Differenzen und Auffassungsunterschiede zur Verfahrens(fort)führung zwischen dem Sachwalter einerseits und dem Kläger persönlich andererseits ist Letzterer demgemäß ausschließlich auf das (aufrechte) Pflegschaftsverfahren und die dort unter Umständen Platz greifende Möglichkeit der Bestellung eines Kollisionskurators - wie dies zuletzt vom 6. Senat in seiner schon einleitend erwähnten Entscheidung 6 Ob 143/03b in dieser Sachwalterschaftssache ausführlich dargetan wurde - zu verweisen vergleiche hiezu weiters auch Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 72 f; Ent/Hopf Sachwalterrecht 47; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu Paragraph 273 a,; römisch fünf. Steininger, Zum Mitspracherecht Pflegebefohlener, in FS Kralik 535 unter Hinweis auch auf die Gesetzesmaterialien). Dies ändert aber nichts an dem das Ehenichtigkeitsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz (Paragraph 460, Ziffer 4, ZPO).
Die sohin für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Rechtsmittelausführungen des Vertreters des Klägers lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass das Vorverfahren 1 Cg 101/90 des Landesgerichtes Wels auch Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren entfalte; die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorverfahren begehrte Rechtsfolge, nämlich Nichtigkeit der ersten Eheschließung infolge Fehlens der Geschäftsfähigkeit, erstrecke sich auf den gesamten vor diesem Zeitpunkt gelegenen Zeitraum und sohin auch auf die am 10. 2. 1989 geschlossene zweite Ehe, sodass weitere Beweisaufnahmen zur Frage seiner damaligen Geschäftsfähigkeit (entgegen dem Aufhebungsauftrag des Berufungsgerichtes) entbehrlich seien; einen (damit im Widerspruch stehenden) Ehefortsetzungswillen habe der Kläger weder zu erkennen gegeben, noch sei ein solcher festgestellt worden. Abgesehen davon, dass der Kläger nach der Aktenlage - entgegen dem Standpunkt seines nach wie vor aufrecht bestellten Sachwalters und Rechtsmittelverfassers - mehrfach und massiv in zahlreichen persönlichen Eingaben (sowohl im Streitakt als auch im Pflegschaftsakt) zum Ausdruck gebracht hat, an der (zweiten) Ehe mit der Beklagten weiterhin aufrecht erhalten zu wollen (zuletzt ON 72), hat der Oberste Gerichtshof zur verfahrensrechtlichen Auswirkung der zeitlichen Überlappung der ersten Klage mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden zweiten Eheschließung vor Rechtskraft des Urteiles über die Erstklage bereits in den zitierten Entscheidungen 7 Ob 230/01a und 6 Ob 143/03b ausgeführt, dass die Nichtigerklärung der zweiten Ehe "höchstens daran scheitern könnte, dass der Betroffene [Kläger] zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung ehegeschäftsfähig gewesen sein sollte. Dann wäre aber mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) zu einer die Ehe bestätigenden Erklärung des Betroffenen der Aufhebungsgrund des § 35 Abs 1 EheG gegeben" (6 Ob 143/03b - S 4). Primär - und im Sinne auch des das Verfahren auf die Nichtigkeitsprüfung einschränkenden Beschlusses des Erstgerichtes für den Obersten Gerichtshof derzeit ausschließlich - ist daher die Geschäftsfähigkeit bzw Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung am 10. 2. 1989 als Tatfrage (5 Ob 1509/93) zu lösen. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht war, dass der Sachverhalt in dieser Richtung (insbesondere auf Sachverständigenebene) noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179), weil er damit unzulässigerweise Tatfragen lösen würde (RIS-Justiz RS0042327). Erst nach Feststehen dieses Tatsachenkomplexes kann auch beurteilt werden, ob der Klage allenfalls die Rechtswirkungen einer Konvalidation nach § 22 Abs 2 EheG (7 Ob 230/01a - S 12; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu § 22 und Rz 3 zu § 35 EheG; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 22 EheG; Hopf/Kathrein, Eherecht Anm 2 zu § 35 EheG) entgegenstehen. Fragen der Eheaufhebung nach § 35 EheG - insbesondere auch einer allfälligen (nachträglichen) Genehmigung im Sinne des § 35 Abs 2 und 3 EheG (siehe hiezu auch jüngst 7 Ob 94/03d) - stellen sich erst, sobald über das darauf gerichtete Eventualbegehren zu entscheiden sein wird, sodass sich weitergehende Ausführungen hiezu für den erkennenden Senat derzeit nicht stellen.Die sohin für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Rechtsmittelausführungen des Vertreters des Klägers lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass das Vorverfahren 1 Cg 101/90 des Landesgerichtes Wels auch Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren entfalte; die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorverfahren begehrte Rechtsfolge, nämlich Nichtigkeit der ersten Eheschließung infolge Fehlens der Geschäftsfähigkeit, erstrecke sich auf den gesamten vor diesem Zeitpunkt gelegenen Zeitraum und sohin auch auf die am 10. 2. 1989 geschlossene zweite Ehe, sodass weitere Beweisaufnahmen zur Frage seiner damaligen Geschäftsfähigkeit (entgegen dem Aufhebungsauftrag des Berufungsgerichtes) entbehrlich seien; einen (damit im Widerspruch stehenden) Ehefortsetzungswillen habe der Kläger weder zu erkennen gegeben, noch sei ein solcher festgestellt worden. Abgesehen davon, dass der Kläger nach der Aktenlage - entgegen dem Standpunkt seines nach wie vor aufrecht bestellten Sachwalters und Rechtsmittelverfassers - mehrfach und massiv in zahlreichen persönlichen Eingaben (sowohl im Streitakt als auch im Pflegschaftsakt) zum Ausdruck gebracht hat, an der (zweiten) Ehe mit der Beklagten weiterhin aufrecht erhalten zu wollen (zuletzt ON 72), hat der Oberste Gerichtshof zur verfahrensrechtlichen Auswirkung der zeitlichen Überlappung der ersten Klage mit der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden zweiten Eheschließung vor Rechtskraft des Urteiles über die Erstklage bereits in den zitierten Entscheidungen 7 Ob 230/01a und 6 Ob 143/03b ausgeführt, dass die Nichtigerklärung der zweiten Ehe "höchstens daran scheitern könnte, dass der Betroffene [Kläger] zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung ehegeschäftsfähig gewesen sein sollte. Dann wäre aber mangels Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (Sachwalters) zu einer die Ehe bestätigenden Erklärung des Betroffenen der Aufhebungsgrund des Paragraph 35, Absatz eins, EheG gegeben" (6 Ob 143/03b - S 4). Primär - und im Sinne auch des das Verfahren auf die Nichtigkeitsprüfung einschränkenden Beschlusses des Erstgerichtes für den Obersten Gerichtshof derzeit ausschließlich - ist daher die Geschäftsfähigkeit bzw Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der zweiten Eheschließung am 10. 2. 1989 als Tatfrage (5 Ob 1509/93) zu lösen. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht war, dass der Sachverhalt in dieser Richtung (insbesondere auf Sachverständigenebene) noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179), weil er damit unzulässigerweise Tatfragen lösen würde (RIS-Justiz RS0042327). Erst nach Feststehen dieses Tatsachenkomplexes kann auch beurteilt werden, ob der Klage allenfalls die Rechtswirkungen einer Konvalidation nach Paragraph 22, Absatz 2, EheG (7 Ob 230/01a - S 12; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 22 und Rz 3 zu Paragraph 35, EheG; Schwimann in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 22, EheG; Hopf/Kathrein, Eherecht Anmerkung 2 zu Paragraph 35, EheG) entgegenstehen. Fragen der Eheaufhebung nach Paragraph 35, EheG - insbesondere auch einer allfälligen (nachträglichen) Genehmigung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 EheG (siehe hiezu auch jüngst 7 Ob 94/03d) - stellen sich erst, sobald über das darauf gerichtete Eventualbegehren zu entscheiden sein wird, sodass sich weitergehende Ausführungen hiezu für den erkennenden Senat derzeit nicht stellen.
Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.