Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Über das Rechtsmittel kann nach der derzeit gegebenen Aktenlage noch nicht abschließend meritorisch entschieden werden.
Zu I:
Solange ein Ehegatte in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren (§ 35 Abs 1 letzter Satz EheG). Diese Bestimmung bleibt nach § 2a ZPO unberührt. Eheaufhebungsklagen von beschränkt Geschäftsfähigen können daher nur von ihren gesetzlichen Vertretern erhoben werden (Fucik in Rechberger2, § 2a ZPO, Rz 3, Stabentheiner in Rummel II3, § 35 EheG, Rz 1).Solange ein Ehegatte in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren (Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz EheG). Diese Bestimmung bleibt nach Paragraph 2 a, ZPO unberührt. Eheaufhebungsklagen von beschränkt Geschäftsfähigen können daher nur von ihren gesetzlichen Vertretern erhoben werden (Fucik in Rechberger2, Paragraph 2 a, ZPO, Rz 3, Stabentheiner in Rummel II3, Paragraph 35, EheG, Rz 1).
Im vorliegenden Fall wurde als klagende Partei der Ehegatte selbst angeführt, vertreten durch seinen Sachwalter. Aus dem Klagsvorbringen ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar, dass der Sachwalter das Aufhebungsbegehren geltend macht, sodass in der Bezeichnung des Ehegatten als Kläger nur eine Falschbezeichnung liegt, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen berichtigt werden kann (vgl etwa zur Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter: 1 Ob 106/02y, RIS-Justiz RS0078932). Es war daher die Parteienbezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen.Im vorliegenden Fall wurde als klagende Partei der Ehegatte selbst angeführt, vertreten durch seinen Sachwalter. Aus dem Klagsvorbringen ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar, dass der Sachwalter das Aufhebungsbegehren geltend macht, sodass in der Bezeichnung des Ehegatten als Kläger nur eine Falschbezeichnung liegt, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen berichtigt werden kann vergleiche etwa zur Frage der Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter: 1 Ob 106/02y, RIS-Justiz RS0078932). Es war daher die Parteienbezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen.
Zu II 1.:Zu römisch zwei 1.:
Die Klagsführung des Sachwalters bedarf der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (§§ 282 iVm 154 Abs 3 ABGB; 7 Ob 230/01a).Die Klagsführung des Sachwalters bedarf der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (Paragraphen 282, in Verbindung mit 154 Absatz 3, ABGB; 7 Ob 230/01a).
Der Beschluss, mit dem das Pflegschaftsgericht die Klagsführung genehmigte, wurde nach der Aktenlage dem Betroffenen selbst nie zugestellt. Diesem steht aber ein eigenes Rekursrecht gegen die Entscheidung zur Wahrung seiner Interessen zu. Fehlte es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes, müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden. Durch die Klagsführung wird ganz massiv in höchstpersönliche Interessen des Betroffenen eingegriffen, handelt es sich doch um ein Verfahren, in dem über das Bestehen einer geschlossenen Ehe, welche nach Art 12 MRK auch Grundrechtsschutz im Verfassungsrang genießt, abgesprochen wird (7 Ob 230/01a).Der Beschluss, mit dem das Pflegschaftsgericht die Klagsführung genehmigte, wurde nach der Aktenlage dem Betroffenen selbst nie zugestellt. Diesem steht aber ein eigenes Rekursrecht gegen die Entscheidung zur Wahrung seiner Interessen zu. Fehlte es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes, müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden. Durch die Klagsführung wird ganz massiv in höchstpersönliche Interessen des Betroffenen eingegriffen, handelt es sich doch um ein Verfahren, in dem über das Bestehen einer geschlossenen Ehe, welche nach Artikel 12, MRK auch Grundrechtsschutz im Verfassungsrang genießt, abgesprochen wird (7 Ob 230/01a).
Der Beschluss, mit dem die Klagsführung pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, ist mangels Zustellung an den Betroffenen zur Zeit noch nicht rechtskräftig.
Zu II 2.:Zu römisch zwei 2.:
Im Übrigen kann das Pflegschaftsgericht, wenn der gesetzliche Vertreter die Genehmigung der geschlossenen Ehe ohne triftige Gründe verweigert, diese auf Antrag eines Ehegatten ersetzen (§ 35 Abs 3 EheG). Die im erstinstanzlichen Verfahren unvertretene Beklagte, der der Richter laut Protokoll Rechtsbelehrung erteilte (ON 5 S 3/4), gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass sie die Ehe aufrecht erhalten wollte. In diesem Sinn äußerte sich auch Andreas R*****. Diese Äußerungen der Ehegatten können nur so verstanden werden, dass sie an das Pflegschaftsgericht einen Antrag nach § 35 Abs 3 EheG stellen wollten, die Genehmigung des Sachwalters zur Eheschließung zu ersetzen. Das Erstgericht hat diese Äußerungen der Ehegatten zu Unrecht übergangen. Es werden dem Pflegschaftsgericht die in diesem Sinn zu deutenden Anträge zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen sein. Erst wenn darüber rechtskräftig entschieden worden ist, kann über die vorliegende Aufhebungsklage entschieden werden. Auf Grund der zeitlich unüberschaubaren Erledigungsdauer ist daher das Revisionsverfahren zu unterbrechen.Im Übrigen kann das Pflegschaftsgericht, wenn der gesetzliche Vertreter die Genehmigung der geschlossenen Ehe ohne triftige Gründe verweigert, diese auf Antrag eines Ehegatten ersetzen (Paragraph 35, Absatz 3, EheG). Die im erstinstanzlichen Verfahren unvertretene Beklagte, der der Richter laut Protokoll Rechtsbelehrung erteilte (ON 5 S 3/4), gab im Rahmen ihrer Vernehmung an, dass sie die Ehe aufrecht erhalten wollte. In diesem Sinn äußerte sich auch Andreas R*****. Diese Äußerungen der Ehegatten können nur so verstanden werden, dass sie an das Pflegschaftsgericht einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz 3, EheG stellen wollten, die Genehmigung des Sachwalters zur Eheschließung zu ersetzen. Das Erstgericht hat diese Äußerungen der Ehegatten zu Unrecht übergangen. Es werden dem Pflegschaftsgericht die in diesem Sinn zu deutenden Anträge zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen sein. Erst wenn darüber rechtskräftig entschieden worden ist, kann über die vorliegende Aufhebungsklage entschieden werden. Auf Grund der zeitlich unüberschaubaren Erledigungsdauer ist daher das Revisionsverfahren zu unterbrechen.