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Rechtssatz RS0117823

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117823

Geschäftszahl

7Ob94/03d

Entscheidungsdatum

28.05.2003

Rechtssatz

Die Klagsführung des Sachwalters (hier: Eheaufhebungsklage) bedarf der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Dem Betroffenen steht aber ein eigenes Rekursrecht gegen die Entscheidung zur Wahrung seiner Interessen zu. Fehlte es dem Betroffenen an der geistigen Reife zur Formulierung seines Standpunktes, müsste gegebenenfalls sogar ein Kollisionskurator bestellt werden. Durch die Klagsführung wird ganz massiv in höchstpersönliche Interessen des Betroffenen eingegriffen, handelt es sich doch um ein Verfahren, in dem über das Bestehen einer geschlossenen Ehe, welche nach Art12 MRK auch Grundrechtsschutz im Verfassungsrang genießt, abgesprochen wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 94/03d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 94/03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117823

Dokumentnummer

JJR_20030528_OGH0002_0070OB00094_03D0000_002