Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Das Berufungsgericht hat die vom Obersten Gerichtshof in seiner
Entscheidung 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64 = EvBl 1995/156 = JBl 1995, 651
[Mader] = ÖBA 1995, 804 [Graf, Verbesserter Schutz vor riskanten
Bürgschaften, ÖBA 1995, 776]) und in folgenden Entscheidungen (vgl RIS-Justiz RS0048309), insbesondere 2 Ob 156/97y (= JBl 1998, 36) und 1 Ob 87/98w (= JBl 1998, 778) weiter entwickelten Grundsätze zur Frage der Sittenwidrigkeit der sog. Angehörigenbürgschaften (die auch auf Fälle der solidarischen Mithaftung naher Angehöriger anwendbar sind) richtig wiedergegeben. Danach sind die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Wertungen bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger "ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen" auch für den österreichischen Rechtsbereich von Bedeutung, weil das Prinzip der Privatautonomie, das jedermann auch risikoreiche, nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllbare Geschäfte erlaubt, nur durch die Bestimmung des § 879 ABGB begrenzt wird. Erst die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren, in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umstände kann in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots - in Ausnahmefällen - die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestandes begründen. Dabei sind demonstrativ folgende, für die Sittenwidrigkeitsfrage beachtlichen Gesichtspunkte, deren Gesamtwürdigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist, maßgeblich. Das grobe Mißverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung, deren konkrete vertragliche Ausgestaltung, die hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, die Verharmlosung des Risikos oder der Tragweite der Verpflichtung durch einen Bankmitarbeiter, die Überrumpelung des Angehörigen durch die Bank, die Ausnutzung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit ergibt, die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen, daß Fehlen eines wesentlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Vertrages, die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Haftenden auf Seiten des Kreditgebers. Diese Kriterien lassen sich, wie Graf aaO, 778 f zutreffend bemerkt, unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes systematisch wie folgt zusammenfassen: 1.) Die inhaltliche Mißbilligung des Interzessionsvertrages, 2.) die Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und 3.) die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser beiden Faktoren durch den Kreditgeber. Dabei wird von Graf aaO (780 f) weiters zutreffend erkannt, daß die Erfüllung aller drei Voraussetzungen erforderlich ist, um eine - wie bereits betont - in manchen Grundsätzen dem Wucherverbot nachgebildete Sittenwidrigkeit bejahen zu können. Das eine weitere Inhaltskontrolle in Richtung Sittenwidrigkeit (überhaupt erst) auslösende Element ist immer ein krasses Mißverhältnis zwischen Haftungsumfang einerseits und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten andererseits. Steht ein solches Mißverhältnis fest, bilden die für die Inhaltskontrolle oben demonstrativ aufgezählten und sodann (Graf aaO folgend) abstrahierend gruppierten Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (JBl 1998, 778).Bürgschaften, ÖBA 1995, 776]) und in folgenden Entscheidungen vergleiche RIS-Justiz RS0048309), insbesondere 2 Ob 156/97y (= JBl 1998, 36) und 1 Ob 87/98w (= JBl 1998, 778) weiter entwickelten Grundsätze zur Frage der Sittenwidrigkeit der sog. Angehörigenbürgschaften (die auch auf Fälle der solidarischen Mithaftung naher Angehöriger anwendbar sind) richtig wiedergegeben. Danach sind die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Wertungen bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit rechtsgeschäftlicher Haftungserklärungen volljähriger Familienangehöriger "ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen" auch für den österreichischen Rechtsbereich von Bedeutung, weil das Prinzip der Privatautonomie, das jedermann auch risikoreiche, nur unter besonders günstigen Bedingungen erfüllbare Geschäfte erlaubt, nur durch die Bestimmung des Paragraph 879, ABGB begrenzt wird. Erst die Verbindung der strukturell ungleich größeren Verhandlungsstärke der Gläubigerbank gegenüber einem dem Hauptschuldner gutstehenden Angehörigen, dessen Verpflichtung seine gegenwärtigen und in absehbarer Zukunft zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, mit weiteren, in der Person des gutstehenden Angehörigen liegenden, seine Entscheidungsfreiheit weitgehend beeinträchtigenden und der Gläubigerbank zurechenbaren Umstände kann in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbots - in Ausnahmefällen - die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts wegen Vorliegens eines Ausbeutungstatbestandes begründen. Dabei sind demonstrativ folgende, für die Sittenwidrigkeitsfrage beachtlichen Gesichtspunkte, deren Gesamtwürdigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist, maßgeblich. Das grobe Mißverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung, deren konkrete vertragliche Ausgestaltung, die hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, die Verharmlosung des Risikos oder der Tragweite der Verpflichtung durch einen Bankmitarbeiter, die Überrumpelung des Angehörigen durch die Bank, die Ausnutzung einer seelischen Zwangslage, die sich aus der gefühlmäßigen Bindung zum Kreditnehmer oder aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit ergibt, die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen, daß Fehlen eines wesentlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Vertrages, die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank und die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Haftenden auf Seiten des Kreditgebers. Diese Kriterien lassen sich, wie Graf aaO, 778 f zutreffend bemerkt, unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze des Wucherverbotes systematisch wie folgt zusammenfassen: 1.) Die inhaltliche Mißbilligung des Interzessionsvertrages, 2.) die Mißbilligung der Umstände seines Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und 3.) die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser beiden Faktoren durch den Kreditgeber. Dabei wird von Graf aaO (780 f) weiters zutreffend erkannt, daß die Erfüllung aller drei Voraussetzungen erforderlich ist, um eine - wie bereits betont - in manchen Grundsätzen dem Wucherverbot nachgebildete Sittenwidrigkeit bejahen zu können. Das eine weitere Inhaltskontrolle in Richtung Sittenwidrigkeit (überhaupt erst) auslösende Element ist immer ein krasses Mißverhältnis zwischen Haftungsumfang einerseits und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Interzedenten andererseits. Steht ein solches Mißverhältnis fest, bilden die für die Inhaltskontrolle oben demonstrativ aufgezählten und sodann (Graf aaO folgend) abstrahierend gruppierten Gesichtspunkte ein bewegliches Beurteilungssystem, dessen Anwendung ein Sittenwidrigkeitsurteil dann erlaubt, wenn entsprechende Indikatoren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in allen drei Systemelementen verwirklicht waren und diesen in der Gesamtschau - je nach den Umständen des Einzelfalls - erhebliches Gewicht beizumessen ist (JBl 1998, 778).
Die Bestimmungen der §§ 25b ff KSchG idF BGBl I 1997/6, womit der Gesetzgeber in der Frage der Haftung volljähriger Familienangehöriger ohne zulängliches Vermögen und Einkommen bei der Übernahme von Interzessionen eine von den Grundzügen der zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abweichende Regelung getroffen hat (vgl dazu auch Mader in Schwimann2, § 1346 ABGB Rz 12 und Marwan-Schlosser, Sittenwidrigkeit der Haftungsübernahme durch mittellose Angehörige, in RdW 1995, 373 ff), sind hier noch nicht maßgeblich, weil diese Regelung gemäß § 41a Abs 4 Z 2 KSchG nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie der vorliegende - vor dem 1. 1. 1997 geschlossen wurden (vgl 1 Ob 211/98f; 1 Ob 87/98w).Die Bestimmungen der Paragraphen 25 b, ff KSchG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/6, womit der Gesetzgeber in der Frage der Haftung volljähriger Familienangehöriger ohne zulängliches Vermögen und Einkommen bei der Übernahme von Interzessionen eine von den Grundzügen der zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes abweichende Regelung getroffen hat vergleiche dazu auch Mader in Schwimann2, Paragraph 1346, ABGB Rz 12 und Marwan-Schlosser, Sittenwidrigkeit der Haftungsübernahme durch mittellose Angehörige, in RdW 1995, 373 ff), sind hier noch nicht maßgeblich, weil diese Regelung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 4, Ziffer 2, KSchG nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie der vorliegende - vor dem 1. 1. 1997 geschlossen wurden vergleiche 1 Ob 211/98f; 1 Ob 87/98w).
Die klagende Partei macht in der Revision nun zutreffend geltend, daß der regelmäßig eine Sittenwidrigkeitskontrolle erst auslösende Umstand eines Mißverhältnisses zwischen dem Haftungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Haftenden im vorliegenden Fall nicht gegeben ist: Die Beklagte hatte nach den erstgerichtlichen Feststellungen bei Unterfertigung der Kreditverträge ein - als Pflegehelferin der Stadt Wien gesichertes - monatliches Einkommen von S 16.500,-- (ihr "derzeitiges" Einkommen hat sie bei ihrer Vernehmung am 13. 5. 1998 mit ca S 17.000,-- inklusive Zulagen beziffert - s AS 55). Dem Ersturteil ist nicht zu entnehmen, ob das monatliche Nettoeinkommen der Beklagten von S 16.500,-- bereits unter Anrechnung des 13. und 14. Monatsbezuges errechnet wurde. Wäre das zu verneinen, wäre von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 19.250,-- auszugehen. Im Ersturteil finden sich auch keine Feststellungen über die weiteren Lebensumstände der Beklagten, aus denen erschließbar wäre, welcher Betrag ihr monatlich zur freien Verfügung verbleibt; auch Feststellungen über die Vermögensverhältnisse der Beklagten fehlen. Die für die Sittenwidrigkeit ihrer Haftungsübernahme und daher auch für das Vorliegen eines Mißverhältnisses zwischen ihrem Haftungsumfang und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit behauptungs- und beweispflichtige Beklagte hat gar nicht behauptet, besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt zu sein, weshalb nur eine nach Maßgabe des monatlichen Nettoeinkommen durchschnittliche Belastung angenommen werden kann. Diese Annahme wird auch durch den Umstand gerechtfertigt, daß die Beklagte sich ursprünglich auf eine Vereinbarung mit der klagenden Partei, den gegenständlichen Kredit in monatlichen Raten a S 5.000,-- zurückzahlen zu können, berufen hat (woraus sie die mangelnde Fälligkeit des Klagebegehrens ableiten wollte). Demnach hat sich die Beklagte offenbar durchaus imstande gesehen, die gegenständliche Kreditschuld in monatlichen Raten begleichen zu können. Zieht man all dies ins Kalkül, so kann auch bei einem monatlichen Nettoeinkommen von (insgesamt) S 16.500,-- und einer maximalen Haftung für S 500.000,-- noch nicht jenes krasse Mißverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Haftenden im vorliegenden Fall erblickt werden, das zur Annahme der Sittenwidrigkeit der Haftungsübernahme der Beklagten erforderlich wäre.
Richtig weist die klagende Partei auch darauf hin, daß der Konkurs über das Vermögen des "Hauptschuldners" erst drei Jahre nach Kreditgewährung eröffnet wurde und insbesondere steht auch fest, daß der "Hauptschuldner" namhafte Rückzahlungen geleistet hat. Deshalb kann auch den Überlegungen des Berufungsgerichtes nicht gefolgt werden, das den Umstand, daß trotz eines damaligen Schuldenstandes von über S 900.000,-- eine Kreditausweitung auf lediglich S 500.000,-- erfolgte, dahin interpretiert hat, dies habe in Wahrheit eine Risikobeschränkung der Bank, nicht aber der Beklagten dargestellt. Läßt sich doch die Kreditausweitung auf (nur) S 500.000,-- zwanglos mit der festgestellten Forderung gegenüber einem Kunden von S 480.000,-- und der positiven Auftragslage (Rahmenauftrag über S 1,5 Mio) erklären.
Auf die in der Revision ebenfalls noch angeschnittene Frage, ob eine Sittenwidrigkeit der oben dargestellten Art zum gänzlichen Entfall der übernommenen Verpflichtung oder infolge bloßer Teilnichtigkeit nur zu einer Vertragsanpassung und Herabsetzung der Verpflichtung des mithaftenden Familienangehörigen auf ein seiner Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung nicht unangemessenes Maß führt, muß daher auch hier (vgl EvBl 1995/156) nicht mehr eingegangen werden.Auf die in der Revision ebenfalls noch angeschnittene Frage, ob eine Sittenwidrigkeit der oben dargestellten Art zum gänzlichen Entfall der übernommenen Verpflichtung oder infolge bloßer Teilnichtigkeit nur zu einer Vertragsanpassung und Herabsetzung der Verpflichtung des mithaftenden Familienangehörigen auf ein seiner Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Verpflichtungserklärung nicht unangemessenes Maß führt, muß daher auch hier vergleiche EvBl 1995/156) nicht mehr eingegangen werden.
Da sich das Klagebegehren sohin als berechtigt erweist, ist der Revision Folge zu geben und sind die Entscheidungen der Vorinstanzen in klagsstattgebendem Sinne abzuändern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.