Rechtssatz RS0120340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120340
Entscheidungsdatum
25.11.2009
Rechtssatz
Bei der zwangsweisen Veräußerung von GmbH-Anteilen ist der Schätzwert nicht beschlussmäßig festzusetzen; er ist nach allfälliger Ergänzung, Richtigstellung und Verbesserung dem Verwertungsverfahren zugrunde zu legen. Die Parteien des Exekutionsverfahrens haben kein Rekursrecht gegen die (beschlussmäßige) Bekanntgabe des Schätzwerts, ebensowenig gegen allfällige Entscheidungen über ihre Einwendungen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 215/05x
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 215/05x
- 3 Ob 83/08i
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 83/08i
Ähnlich; Beisatz: Eine im Exekutionsverfahren als Drittschuldnerin auftretende und im Fall der Übertragung eines vinkulierten Geschäftsanteils gemäß §76 Abs4 GmbHG zustimmungsberechtigte Gesellschaft mbH ist gegen den vom Exekutionsgericht festgestellten Schätzwert und die angeordnete Verwertungsart nicht rekurslegitimiert. Gleiches gilt für die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft mbH. (T1)
- 3 Ob 196/09h
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 196/09h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120340
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20051124_OGH0002_0030OB00215_05X0000_001