Nach hM ist bei der Zwangsvollstreckung auf die GmbH-Anteile des Verpflichteten nur die Verwertung durch Verkauf zulässig (3 Ob 151/83 = SZ 57/30 = EvBl 1984/78 = GesRZ 1984, 166 = NZ 1985, 71 ua; Oberhammer in Angst, § 331 EO Rz 28; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 331 EO Rz 46 je mwN). Gemäß § 332 Abs 1 EO hat primär Zwangsverkauf aus freier Hand zu erfolgen, der Verkauf in öffentlicher Versteigerung ist nur subsidiär zulässig (3 Ob 151/83; Oberhammer aaO; Frauenberger aaO § 332 EO Rz 1, je mwN). Der Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile hat nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen zu geschehen (§ 332 Abs 2 EO). Diese sehen bei Kostbarkeiten, Warenlagern und anderen Gegenständen, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, eine Schätzung schon vor der Versteigerung vor (vorgängige Schätzung; § 275 Abs 2 EO). Eine gerichtliche Festsetzung des Schätzwertes mittels Beschluss sieht das Gesetz ebensowenig vor wie ein Anfechtungsrecht der Beteiligten; die Parteien des Exekutionsverfahrens können den Schätzwert daher nicht mit Rekurs anfechten (Mohr in Angst, § 275 EO Rz 12; ErlBem EO-Nov 2000, 93 BlgNR 21. GP. 36).Nach hM ist bei der Zwangsvollstreckung auf die GmbH-Anteile des Verpflichteten nur die Verwertung durch Verkauf zulässig (3 Ob 151/83 = SZ 57/30 = EvBl 1984/78 = GesRZ 1984, 166 = NZ 1985, 71 ua; Oberhammer in Angst, Paragraph 331, EO Rz 28; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 331, EO Rz 46 je mwN). Gemäß Paragraph 332, Absatz eins, EO hat primär Zwangsverkauf aus freier Hand zu erfolgen, der Verkauf in öffentlicher Versteigerung ist nur subsidiär zulässig (3 Ob 151/83; Oberhammer aaO; Frauenberger aaO Paragraph 332, EO Rz 1, je mwN). Der Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile hat nach den Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen zu geschehen (Paragraph 332, Absatz 2, EO). Diese sehen bei Kostbarkeiten, Warenlagern und anderen Gegenständen, deren Schätzung bei der Versteigerung selbst untunlich ist, eine Schätzung schon vor der Versteigerung vor (vorgängige Schätzung; Paragraph 275, Absatz 2, EO). Eine gerichtliche Festsetzung des Schätzwertes mittels Beschluss sieht das Gesetz ebensowenig vor wie ein Anfechtungsrecht der Beteiligten; die Parteien des Exekutionsverfahrens können den Schätzwert daher nicht mit Rekurs anfechten (Mohr in Angst, Paragraph 275, EO Rz 12; ErlBem EO-Nov 2000, 93 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 36).
Die in 3 Ob 109/92 (= EvBl 1993/53 mwN) vertretene Ansicht, wonach der Schätzwert stets mit Beschluss festzusetzen wäre, kann nicht mehr aufrechterhalten werden, zumal mittlerweile auch im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend Liegenschaften zur Beschleunigung des Verfahrens vorgesehen ist, dass - wie im Fahrnisexuktionsverfahren - der Schätzwert nicht mehr beschlussmäßig festgesetzt wird; er ist nach allfälliger Ergänzung, Richtigstellung und Verbesserung (vgl. § 145 EO) dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde zu legen. Nach wie vor ist zwar dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie den dinglich Berechtigten der Schätzwert bekanntzugeben; diese können binnen der zu setzenden Frist Einwendungen gegen das Gutachten erheben, aufgrund derer allenfalls nach § 145 EO vorzugehen ist. Diese Bekanntgabe des Schätzwerts erfolgt zwar gemäß § 62 letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses (so zutreffend Angst in Angst, EO, § 144 Rz 1), die Parteien des Exekutionsverfahrens und die im § 144 EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht gegen diesen Beschluss, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekanntgegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben (Angst aaO § 144 Rz 2; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 144 Rz 2 f). Gemäß § 145 EO hat das Exekutionsgericht spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen. Selbst wenn also Einwendungen gemäß § 144 EO erhoben werden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts nicht (mehr) vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht. Aber auch wenn der Richter Einwendungen als berechtigt ansieht, führt dies nicht zur Erlassung eines Beschlusses, sondern erforderlichenfalls zur Einvernahme des Sachverständigen. Dem Verfahren ist dann ohne Weiteres der letzte vom Sachverständigen allenfalls nach Ergänzung, Berichtigung oder Verbesserung seines Gutachtens ermittelte Schätzwert zugrunde zu legen (3 Ob 208/03i = EvBl 2004/160 = RpflE 2004/60 mwN). Die Betroffenen haben daher mangels einer anfechtbaren Entscheidung keine Möglichkeit, sich mit einem Rechtsmittel gegen die entsprechende Annahme des Exekutionsgerichts zur Wehr zu setzen; es ist Sache der Bietinteressenten, die wahre Sach- und Rechtslage abzuschätzen. Diese Verminderung des Rechtsschutzes gegenüber der Rechtslage vor der EO-Nov 2000 hat der Gesetzgeber im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens und der darauf gegründeten Beseitigung des Beschlusses über die Festsetzung des Schätzwerts ganz offensichtlich in Kauf genommen. Die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB soll für den Entfall der Rekursmöglichkeit Ersatz bieten (3 Ob 208/03i mwN). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verpflichteten, welche ausnahmsweise die Anfechtung des Beschlusses ermöglicht, die den unter Beeinträchtigung der Verfahrensrechte des Verpflichteten ermittelten Schätzwert dem weiteren Verfahren zugrundelegt (Versteigerungsedikt, Festsetzung einer Frist für einen Übernahmsantrag; vgl 3 Ob 208/03i) liegt hier nicht vor, zumal sich der Verpflichtete zu dem vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert äußern konnte und auch Einwendungen erhoben hat.Die in 3 Ob 109/92 (= EvBl 1993/53 mwN) vertretene Ansicht, wonach der Schätzwert stets mit Beschluss festzusetzen wäre, kann nicht mehr aufrechterhalten werden, zumal mittlerweile auch im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend Liegenschaften zur Beschleunigung des Verfahrens vorgesehen ist, dass - wie im Fahrnisexuktionsverfahren - der Schätzwert nicht mehr beschlussmäßig festgesetzt wird; er ist nach allfälliger Ergänzung, Richtigstellung und Verbesserung vergleiche Paragraph 145, EO) dem Zwangsversteigerungsverfahren zugrunde zu legen. Nach wie vor ist zwar dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie den dinglich Berechtigten der Schätzwert bekanntzugeben; diese können binnen der zu setzenden Frist Einwendungen gegen das Gutachten erheben, aufgrund derer allenfalls nach Paragraph 145, EO vorzugehen ist. Diese Bekanntgabe des Schätzwerts erfolgt zwar gemäß Paragraph 62, letzter Halbsatz EO in Form eines Beschlusses (so zutreffend Angst in Angst, EO, Paragraph 144, Rz 1), die Parteien des Exekutionsverfahrens und die im Paragraph 144, EO genannten Buchberechtigten haben jedoch kein Rekursrecht gegen diesen Beschluss, sondern nur die Möglichkeit, gegen den ihnen bekanntgegebenen Schätzwert Einwendungen zu erheben (Angst aaO Paragraph 144, Rz 2; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 144, Rz 2 f). Gemäß Paragraph 145, EO hat das Exekutionsgericht spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen. Selbst wenn also Einwendungen gemäß Paragraph 144, EO erhoben werden, ist die beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts nicht (mehr) vorgesehen; es ist über die Einwendungen auch dann nicht beschlussmäßig zu entscheiden, wenn sie der Richter als unzulässig oder unberechtigt ansieht. Aber auch wenn der Richter Einwendungen als berechtigt ansieht, führt dies nicht zur Erlassung eines Beschlusses, sondern erforderlichenfalls zur Einvernahme des Sachverständigen. Dem Verfahren ist dann ohne Weiteres der letzte vom Sachverständigen allenfalls nach Ergänzung, Berichtigung oder Verbesserung seines Gutachtens ermittelte Schätzwert zugrunde zu legen (3 Ob 208/03i = EvBl 2004/160 = RpflE 2004/60 mwN). Die Betroffenen haben daher mangels einer anfechtbaren Entscheidung keine Möglichkeit, sich mit einem Rechtsmittel gegen die entsprechende Annahme des Exekutionsgerichts zur Wehr zu setzen; es ist Sache der Bietinteressenten, die wahre Sach- und Rechtslage abzuschätzen. Diese Verminderung des Rechtsschutzes gegenüber der Rechtslage vor der EO-Nov 2000 hat der Gesetzgeber im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens und der darauf gegründeten Beseitigung des Beschlusses über die Festsetzung des Schätzwerts ganz offensichtlich in Kauf genommen. Die Sachverständigenhaftung nach Paragraph 1299, ABGB soll für den Entfall der Rekursmöglichkeit Ersatz bieten (3 Ob 208/03i mwN). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verpflichteten, welche ausnahmsweise die Anfechtung des Beschlusses ermöglicht, die den unter Beeinträchtigung der Verfahrensrechte des Verpflichteten ermittelten Schätzwert dem weiteren Verfahren zugrundelegt (Versteigerungsedikt, Festsetzung einer Frist für einen Übernahmsantrag; vergleiche 3 Ob 208/03i) liegt hier nicht vor, zumal sich der Verpflichtete zu dem vom Sachverständigen ermittelten Schätzwert äußern konnte und auch Einwendungen erhoben hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Auch bei der zwangsweisen Veräußerung von GmbH-Anteilen ist der Schätzwert nicht beschlussmäßig festzusetzen; er ist nach allfälliger Ergänzung, Richtigstellung und Verbesserung dem Verwertungsverfahren zugrunde zu legen. Die Parteien des Exekutionsverfahrens haben kein Rekursrecht gegen die (beschlussmäßige) Bekanntgabe des Schätzwerts, ebensowenig gegen allfällige Entscheidungen über ihre Einwendungen.
Dem gegen die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses des Verpflichteten gerichteten Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.