Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels (Titelgerichtes) vom 1. 2. 1982 wurde zugunsten der betreibenden Partei Dr. Reinhard H zur Sicherung des Betrages von 50 651.70 S sA die Exekution durch Pfändung des der verpflichteten Partei als Gesellschafterin der S-GesmbH zustehenden Geschäftsanteiles entsprechend einer voll und bar eingezahlten Stammeinlage von 100 000 S bewilligt und durch Zustellung des Leistungsverbotes an die genannte Gesellschaft und des Verfügungsverbotes an die verpflichtete Partei jeweils am 12. 3. 1982 vollzogen. Nach Überleitung der Sicherungsexekution in eine Befriedigungsexekution stellte die betreibende Partei beim Erstgericht den Antrag auf Verwertung durch Verkauf des gepfändeten Geschäftsanteiles. Bei der Versteigerung am 19. 11. 1982 wurde ein Meistbot von 40 000 S erzielt.
Zur Verteilungstagsatzung meldete Ernst S den Betrag von 64 800 S sA mit der Begründung an, ihm stehe auf Grund einer Vorexekution ein im Rang vorausgehendes Pfandrecht am verkauften Geschäftsanteil zu.
Bei dieser Vorexekution handelt es sich um die Exekution 8 E 5519/81 des Bezirksgerichtes Wels. Am 27. 10. 1981 hatte Ernst S beantragt, ihm wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von 64 800 S sA die Exekution durch "Bewilligung der Pfändung und Verwertung eines Gesellschaftsanteiles" zu bewilligen. Den Antragstext selbst hatte er dahin formuliert, daß die "Pfändung aller Ansprüche der Verpflichteten als Gesellschafterin der S-GesmbH" bewilligt werden möge. Der Verpflichteten solle geboten werden, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten, der Drittschuldnerin S-GesmbH solle verboten werden, auf Grund des gepfändeten Rechtes an die verpflichtete Partei zu leisten. Es werde weiters beantragt, den Anspruch der verpflichteten Partei pfandweise zu beschreiben, die betreibende Partei zur Verwertung des gepfändeten Anspruches zu ermächtigen, insbesondere diese Ansprüche im Namen der verpflichteten Partei geltend zu machen und dazu die Teilung oder Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigung vorzunehmen und überhaupt alles vorzukehren, was zur Geltendmachung der Ansprüche dienlich sein kann. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels (Titelgerichtes) vom 28. 10. 1981 wurde diese Exekution mit der allgemeinen Exekutionsbewilligungsstampiglie (braun) (§ 147 Abs. 1 lit. c Geo) bewilligt. Das Bezirksgericht Wels vollzog die Exekution durch Zustellung des Leistungsverbotes an die S-GesmbH am 2. 11. 1981. Das Verfügungsverbot an die verpflichtete Partei wurde dieser anläßlich des für den 20. 11. 1981 vorgesehenen Vollzugs zugestellt. Einen gesonderten Verwertungsantrag stellte die betreibende Partei Ernst S in dieser Exekutionssache erst am 12. 11. 1982, wo unter Hinweis auf die von der betreibenden Partei Dr. Reinhard H betriebene Exekution der Beitritt zum schon anhängigen Verkaufsverfahren beantragt wurde. Das Bezirksgericht Wels überwies die Sache gemäß § 44 JN dem Erstgericht, das mit Beschluß vom 22. 11. 1982 die Übernahme ablehnte und gleichzeitig mitteilte, daß der Geschäftsanteil am 19. 11. 1982 versteigert worden sei. Einen von der betreibenden Partei Ernst S am 12. 11. 1982 auch beim Erstgericht gestellten Verwertungsantrag übermittelte dieses Gericht an das Bezirksgericht Wels, das mit Beschluß vom 29. 11. 1982 den Verwertungsantrag bewilligte.Bei dieser Vorexekution handelt es sich um die Exekution 8 E 5519/81 des Bezirksgerichtes Wels. Am 27. 10. 1981 hatte Ernst S beantragt, ihm wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung von 64 800 S sA die Exekution durch "Bewilligung der Pfändung und Verwertung eines Gesellschaftsanteiles" zu bewilligen. Den Antragstext selbst hatte er dahin formuliert, daß die "Pfändung aller Ansprüche der Verpflichteten als Gesellschafterin der S-GesmbH" bewilligt werden möge. Der Verpflichteten solle geboten werden, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten, der Drittschuldnerin S-GesmbH solle verboten werden, auf Grund des gepfändeten Rechtes an die verpflichtete Partei zu leisten. Es werde weiters beantragt, den Anspruch der verpflichteten Partei pfandweise zu beschreiben, die betreibende Partei zur Verwertung des gepfändeten Anspruches zu ermächtigen, insbesondere diese Ansprüche im Namen der verpflichteten Partei geltend zu machen und dazu die Teilung oder Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigung vorzunehmen und überhaupt alles vorzukehren, was zur Geltendmachung der Ansprüche dienlich sein kann. Mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels (Titelgerichtes) vom 28. 10. 1981 wurde diese Exekution mit der allgemeinen Exekutionsbewilligungsstampiglie (braun) (Paragraph 147, Absatz eins, Litera c, Geo) bewilligt. Das Bezirksgericht Wels vollzog die Exekution durch Zustellung des Leistungsverbotes an die S-GesmbH am 2. 11. 1981. Das Verfügungsverbot an die verpflichtete Partei wurde dieser anläßlich des für den 20. 11. 1981 vorgesehenen Vollzugs zugestellt. Einen gesonderten Verwertungsantrag stellte die betreibende Partei Ernst S in dieser Exekutionssache erst am 12. 11. 1982, wo unter Hinweis auf die von der betreibenden Partei Dr. Reinhard H betriebene Exekution der Beitritt zum schon anhängigen Verkaufsverfahren beantragt wurde. Das Bezirksgericht Wels überwies die Sache gemäß Paragraph 44, JN dem Erstgericht, das mit Beschluß vom 22. 11. 1982 die Übernahme ablehnte und gleichzeitig mitteilte, daß der Geschäftsanteil am 19. 11. 1982 versteigert worden sei. Einen von der betreibenden Partei Ernst S am 12. 11. 1982 auch beim Erstgericht gestellten Verwertungsantrag übermittelte dieses Gericht an das Bezirksgericht Wels, das mit Beschluß vom 29. 11. 1982 den Verwertungsantrag bewilligte.
In der von Dr. Reinhard H betriebenen Exekutionssache hatte die Drittschuldnerin noch vor der Versteigerung des Geschäftsanteiles am 3. 11. 1982 mitgeteilt, daß der Geschäftsanteil schon zu 8 E 5519/81 des Bezirksgerichtes Wels gepfändet worden sei, worauf das Erstgericht G die betreibende Partei Ernst S mit Beschluß vom 5. 11. 1982 aufforderte, die Rechte aus der Vorexekution auszuüben, widrigens angenommen werde, daß der Versteigerung vom 19. 11. 1982 keine Hindernisse entgegenstehen. Am 12. 11. 1982 teilte die betreibende Partei Ernst S dem Erstgericht mit, daß sie der Versteigerung nicht entgegentrete. Das Erstgericht erachtete sich zur Erledigung dieses Verwertungsantrages nicht für zuständig und übermittelte ihn daher dem Bezirksgericht Wels.
Auf Grund dieses Sachverhaltes wies das Erstgericht als Exekutionsgericht in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Reinhard H nach Aufhebung eines ersten Beschlusses im zweiten Rechtsgang mit dem Verteilungsbeschluß vom 6. 5. 1983, in dem neben Dr. Reinhard H auch Ernst S als weitere betreibende Partei angeführt war, den Verkaufserlös abzüglich einer nicht strittigen Abzugspost zur Gänze der betreibenden Partei Dr. Reinhard H zu. Es erblickte in den beiden Exekutionen einen grundsätzlichen Unterschied. Im einen Fall seien die Gesellschaftsrechte gemäß § 331 EO in Exekution gezogen worden, im anderen Fall sei ein Geschäftsanteil an einer GesmbH zum Verkauf gelangt. Gemäß §§ 54 Abs. 1, 63 Z 3 EO sei vom Antrag der jeweiligen betreibenden Partei auszugehen, woraus sich die verschiedene Exekutionsführung ergebe.Auf Grund dieses Sachverhaltes wies das Erstgericht als Exekutionsgericht in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Reinhard H nach Aufhebung eines ersten Beschlusses im zweiten Rechtsgang mit dem Verteilungsbeschluß vom 6. 5. 1983, in dem neben Dr. Reinhard H auch Ernst S als weitere betreibende Partei angeführt war, den Verkaufserlös abzüglich einer nicht strittigen Abzugspost zur Gänze der betreibenden Partei Dr. Reinhard H zu. Es erblickte in den beiden Exekutionen einen grundsätzlichen Unterschied. Im einen Fall seien die Gesellschaftsrechte gemäß Paragraph 331, EO in Exekution gezogen worden, im anderen Fall sei ein Geschäftsanteil an einer GesmbH zum Verkauf gelangt. Gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, 63, Ziffer 3, EO sei vom Antrag der jeweiligen betreibenden Partei auszugehen, woraus sich die verschiedene Exekutionsführung ergebe.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Verkaufserlös dem Ernst S zugewiesen wurde. Es sprach aus, daß der Rekurs an den OGH zulässig sei. Die "Pfändung aller Ansprüche der verpflichteten Partei als Gesellschafterin" sei dasselbe wie die "Pfändung des Geschäftsanteiles", weshalb der ältere Pfandrang maßgebend sei. Daß die beiden Exekutionen getrennt geführt worden seien, ändere nichts daran, daß bei der Verteilung das ältere Recht zu berücksichtigen sei. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begrundete das Gericht zweiter Instanz damit, daß eine grundsätzliche Rechtsfrage zu klären sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.