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Entscheidung 3 Ob 216/15h×

Entscheidung 3 Ob 216/15h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011088 Rechtssatz 12.12.1984Zivilrecht
Außerbücherlicher Eigentumserwerb an der Baufläche in Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist.
RS0012040 Rechtssatz 20.01.1965Zivilrecht
§ 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht.
RS0012169 Rechtssatz 22.06.1978Zivilrecht
Für die Negatorienklage genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Verschulden des Störens ist ebensowenig erforderlich wie eine Störungsabsicht oder die Absicht der Rechtsanmaßung.
RS0016447 Rechtssatz 17.09.1975Zivilrecht
Die Anfechtung wegen Nichtigkeit (hier Sittenwidrigkeit) muss nicht durch formelle Berufung auf § 879 ABGB geschehen, es genügt, die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrats unter Hinweis auf den Rechtsmissbrauch (8 Ob 172/73).
RS0016519 Rechtssatz 21.02.1979Zivilrecht
Schikane muss eingewendet werden, doch genügt die Unterbreitung des erforderlichen sachlichen Substrates unter Hinblick auf den Rechtsmissbrauch.
RS0026265 Rechtssatz 12.01.1993Zivilrecht
Schikane liegt nicht nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses M …
RS0115858 Rechtssatz 27.11.2001Zivilrecht
Bei einem geringfügigen Grenzüberbau kann der Schikaneeinwand des Bauführers berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise des Grundnachbarn vorliegt, die weit überwiegend auf eine Schädigung des Bauführers abzielt, und die Wahrung und Verfolgung der sich aus …