Zunächst musste die Zulässigkeit des Rechtsweges geprüft werden. Das Berufungsgericht hielt ihn für zulässig, weil der Kläger die Tilgung der Schuld durch erfolgte Zahlungen behauptet, die Rechtslage nur dann anders wäre, wenn der Streit über die Berechnungsgrundlagen lediglich für die Höhe des Forderungsrückstandes von Bedeutung wäre, die Berechtigung der Exekutionsführung dagegen unangetastet bliebe, in welchem Falle nur das Verfahren nach § 10a Abs 2 EO unter Ausschluss des Rechtsweges in Frage käme. Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, SZ XVI 127, in welcher in einem gleichgelagerten Fall die Meinung vertreten wurde, dass ein Rechtsstreit über Einwendungen nach § 35 EO auch dann zulässig sei, wenn die Frage des Umfanges der Dienstbezüge eine Rolle spiele, weil diese Frage als Vorfrage zu lösen sei. Über eine solche könne aber auch dann entschieden werden, wenn für sie allein nur das außerstreitige Verfahren zulässig wäre. Der Oberste Gerichtshof hat sich erst in letzter Zeit mit dieser Frage befasst (2. 12. 1959, 3 Ob 474/59, EvBl Nr 53/1960). Der älteren Entscheidung ist beizupflichten, dass die Frage des Umfangs der Dienstbezüge auch im Rechtsstreit über eine Vollstreckungsgegenklage eine Rolle spielen kann, die sodann als Vorfrage in diesem Verfahren zu behandeln ist. Es muss sich aber dabei um Einwendungen handeln, die nicht ausschließlich den Umfang der Dienstbezüge betreffen. Ist dies aber der Fall, dann wird in Wahrheit keine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache behauptet, sondern es handelt sich um die inhaltliche und umfängliche Bestimmung des Bruchteilstitels, die nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 10a Abs 2 EO im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen ist. Der Kläger hat sich daher bei der Wahl des Rechtsbehelfs vergriffen. Ein Wahlrecht zwischen zwei zulässigen Rechtsbehelfen - Verfahren nach § 10a Abs 2 EO und Klage nach § 35 EO - besteht nicht. Das Verfahren nach § 10a Abs 2 EO wurde geschaffen, um die mit Bruchteilstiteln gegebene Unsicherheit auf einfachem und billigem Weg zu beseitigen. Es kann daneben nicht noch der langwierigere und kostspieligere Rechtsweg eingeräumt werden. Das abgeführte Verfahren und die ergangenen Urteile sind daher nichtig (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO), was anlässlich der Revision zu beachten war.Zunächst musste die Zulässigkeit des Rechtsweges geprüft werden. Das Berufungsgericht hielt ihn für zulässig, weil der Kläger die Tilgung der Schuld durch erfolgte Zahlungen behauptet, die Rechtslage nur dann anders wäre, wenn der Streit über die Berechnungsgrundlagen lediglich für die Höhe des Forderungsrückstandes von Bedeutung wäre, die Berechtigung der Exekutionsführung dagegen unangetastet bliebe, in welchem Falle nur das Verfahren nach Paragraph 10 a, Absatz 2, EO unter Ausschluss des Rechtsweges in Frage käme. Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, SZ römisch sechzehn 127, in welcher in einem gleichgelagerten Fall die Meinung vertreten wurde, dass ein Rechtsstreit über Einwendungen nach Paragraph 35, EO auch dann zulässig sei, wenn die Frage des Umfanges der Dienstbezüge eine Rolle spiele, weil diese Frage als Vorfrage zu lösen sei. Über eine solche könne aber auch dann entschieden werden, wenn für sie allein nur das außerstreitige Verfahren zulässig wäre. Der Oberste Gerichtshof hat sich erst in letzter Zeit mit dieser Frage befasst (2. 12. 1959, 3 Ob 474/59, EvBl Nr 53 aus 1960,). Der älteren Entscheidung ist beizupflichten, dass die Frage des Umfangs der Dienstbezüge auch im Rechtsstreit über eine Vollstreckungsgegenklage eine Rolle spielen kann, die sodann als Vorfrage in diesem Verfahren zu behandeln ist. Es muss sich aber dabei um Einwendungen handeln, die nicht ausschließlich den Umfang der Dienstbezüge betreffen. Ist dies aber der Fall, dann wird in Wahrheit keine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache behauptet, sondern es handelt sich um die inhaltliche und umfängliche Bestimmung des Bruchteilstitels, die nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 10 a, Absatz 2, EO im außerstreitigen Verfahren vorzunehmen ist. Der Kläger hat sich daher bei der Wahl des Rechtsbehelfs vergriffen. Ein Wahlrecht zwischen zwei zulässigen Rechtsbehelfen - Verfahren nach Paragraph 10 a, Absatz 2, EO und Klage nach Paragraph 35, EO - besteht nicht. Das Verfahren nach Paragraph 10 a, Absatz 2, EO wurde geschaffen, um die mit Bruchteilstiteln gegebene Unsicherheit auf einfachem und billigem Weg zu beseitigen. Es kann daneben nicht noch der langwierigere und kostspieligere Rechtsweg eingeräumt werden. Das abgeführte Verfahren und die ergangenen Urteile sind daher nichtig (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO), was anlässlich der Revision zu beachten war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 3 ZPO. Dem Kläger konnte ein Verschulden an der Klagserhebung mit Rücksicht auf die schwankende Rechtsprechung und die in dieser Exekutionssache ergangene Rekursentscheidung, die ihn auf den Weg der Exekutionsklage wies, nicht angelastet werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 51, Absatz 3, ZPO. Dem Kläger konnte ein Verschulden an der Klagserhebung mit Rücksicht auf die schwankende Rechtsprechung und die in dieser Exekutionssache ergangene Rekursentscheidung, die ihn auf den Weg der Exekutionsklage wies, nicht angelastet werden.