Rechtssatz RS0000450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000450
Entscheidungsdatum
09.08.1960
Rechtssatz
Ein Wahlrecht zwischen zwei zulässigen Rechtsbehelfen - Verfahren nach § 10a Abs 2 EO und Klage nach § 35 EO - besteht nicht. Das Verfahren nach § 10a Abs 2 EO wurde geschaffen, um die mit Bruchteilstiteln gegebene Unsicherheit auf einfachem und billigem Weg zu beseitigen. Es kann daneben nicht noch der langwierigere und kostspieligere Rechtsweg eingeräumt werden.Ein Wahlrecht zwischen zwei zulässigen Rechtsbehelfen - Verfahren nach Paragraph 10 a, Absatz 2, EO und Klage nach Paragraph 35, EO - besteht nicht. Das Verfahren nach Paragraph 10 a, Absatz 2, EO wurde geschaffen, um die mit Bruchteilstiteln gegebene Unsicherheit auf einfachem und billigem Weg zu beseitigen. Es kann daneben nicht noch der langwierigere und kostspieligere Rechtsweg eingeräumt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000450
Dokumentnummer
JJR_19600809_OGH0002_0030OB00216_6000000_001