Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene, am 8.5.1996 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse (eine Beschwer) voraus, wobei diese Voraussetzung noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva). Dieses Rechtsschutzinteresse ist hier infolge der Aufhebung des den Exekutionstitel bildenden Urteils durch den Obersten Gerichtshof weggefallen, weil diese Aufhebung gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO einen Grund für die Einstellung der Exekution bildet. Der betreibenden Partei kann aber kein schutzwürdiges Interesse daran zugebilligt werden, daß ihr eine Exekution bewilligt wird, die, wenngleich gemäß § 39 Abs 2 EO nur über Antrag der verpflichteten Partei, einzustellen wäre. Dieses Interesse wird auch nicht durch das Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz begründet (SZ 61/6 ua).Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse (eine Beschwer) voraus, wobei diese Voraussetzung noch zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muß (WBl 1992, 267; ÖBl 1991, 38; SZ 61/6 uva). Dieses Rechtsschutzinteresse ist hier infolge der Aufhebung des den Exekutionstitel bildenden Urteils durch den Obersten Gerichtshof weggefallen, weil diese Aufhebung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO einen Grund für die Einstellung der Exekution bildet. Der betreibenden Partei kann aber kein schutzwürdiges Interesse daran zugebilligt werden, daß ihr eine Exekution bewilligt wird, die, wenngleich gemäß Paragraph 39, Absatz 2, EO nur über Antrag der verpflichteten Partei, einzustellen wäre. Dieses Interesse wird auch nicht durch das Interesse an der Abänderung der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz begründet (SZ 61/6 ua).
Im zu entscheidenden Fall ist das Rechtsschutzinteresse allerdings erst nach Einbringung des Revisionsrekurses und somit nachträglich im Sinn des § 50 Abs 2 ZPO weggefallen, weshalb dies nach dieser Bestimmung bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Revisionsrekurs Erfolg gehabt hätte, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre, wobei bei einem außerordentlichen Rechtsmittel auch geprüft werden muß, ob die für seine Zulässigkeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren (JUS Z/1276). Dies trifft auf den Revisionsrekurs der betreibenden Partei aber nicht zu. Die darin als erheblich im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob zur Erwirkung des durchzusetzenden Anspruchs die Exekution gemäß § 355 EO zu bewilligen ist, wäre nämlich nicht zu lösen gewesen, weil die Formulierung des Urteilsspruchs nicht ausreichend bestimmt ist. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 18.12.1996, 3 Ob 2413/96s = RdU 1997/42, begründet, weshalb hierauf verwiesen werden kann. Unter diesen Umständen findet die Entscheidung des Rekursgerichtes schon im § 7 Abs 1 EO ihre Grundlage.Im zu entscheidenden Fall ist das Rechtsschutzinteresse allerdings erst nach Einbringung des Revisionsrekurses und somit nachträglich im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO weggefallen, weshalb dies nach dieser Bestimmung bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Revisionsrekurs Erfolg gehabt hätte, wenn das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen wäre, wobei bei einem außerordentlichen Rechtsmittel auch geprüft werden muß, ob die für seine Zulässigkeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt waren (JUS Ziffer /, 1276,). Dies trifft auf den Revisionsrekurs der betreibenden Partei aber nicht zu. Die darin als erheblich im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob zur Erwirkung des durchzusetzenden Anspruchs die Exekution gemäß Paragraph 355, EO zu bewilligen ist, wäre nämlich nicht zu lösen gewesen, weil die Formulierung des Urteilsspruchs nicht ausreichend bestimmt ist. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem Aufhebungsbeschluß vom 18.12.1996, 3 Ob 2413/96s = RdU 1997/42, begründet, weshalb hierauf verwiesen werden kann. Unter diesen Umständen findet die Entscheidung des Rekursgerichtes schon im Paragraph 7, Absatz eins, EO ihre Grundlage.
Wäre aber der Revisionsrekurs auf jeden Fall zurückzuweisen gewesen, so hat die betreibende Partei auch unter Berücksichtigung des § 50 Abs 2 ZPO keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Rechtsmittels.Wäre aber der Revisionsrekurs auf jeden Fall zurückzuweisen gewesen, so hat die betreibende Partei auch unter Berücksichtigung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten dieses Rechtsmittels.