Entscheidung 3 Ob 218/05p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Klaus P*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Mag. Friederike N*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 590.000 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2005, GZ 47 R 210/05p-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach dem den Exekutionstitel bildenden Urteil ist die Verpflichtete schuldig, dem Betreibenden 590.000 EUR sA Zug um Zug gegen die lastenfreie Einverleibung des Eigentumsrechts ob einer näher bezeichneten Liegenschaft für die Verpflichtete und Übergabe zu zahlen.
Das Gericht zweiter Instanz bewilligte der Verpflichteten in Abänderung der abweisenden Entscheidung erster Instanz die Aufschiebung der Forderungsexekution nach § 294a EO sowie der Fahrnisexekution nach § 42 Abs 1 Z 4 EO.Das Gericht zweiter Instanz bewilligte der Verpflichteten in Abänderung der abweisenden Entscheidung erster Instanz die Aufschiebung der Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO sowie der Fahrnisexekution nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO.
Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs vermag der betreibende Gläubiger das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzuzeigen.
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn sie vom Gericht zweiter Instanz nicht zitiert wurde, existiert Rsp des Obersten Gerichtshofs zu § 42 Abs 1 Z 4 EO (EvBlAuch wenn sie vom Gericht zweiter Instanz nicht zitiert wurde, existiert Rsp des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 4, EO (EvBl
1964/52 u.a., zuletzt 3 Ob 7/05h = JBl 2005, 523; RIS-Justiz
RS0002040; 3 Ob 107/02k = RPflE 2002/104), allerdings nicht zum Verzicht auf die Gegenleistung beim Zug-um-Zug-Titel. Ein gänzlicher Verzicht der Verpflichteten auf die Zug um Zug geschuldete Gegenleistung lässt sich entgegen der Auffassung des Betreibenden aus dem Schreiben vom 28. Oktober 2004 nicht ableiten, beharrt der Rechtsvertreter der Verpflichteten darin doch eindeutig auf der Unterfertigung des Kaufvertrags durch den Betreibenden. Weder zum konkreten Einzelfall noch im Allgemeinen ist demnach die Entscheidung iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO von der Frage abhängig, wie sich ein solcher Verzicht auswirken würde. Dass ein nur teilweiser Verzicht an der Zug-um-Zug-Problematik nichts Grundsätzliches zu ändern vermag, bedarf keiner näheren Erörterung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).RS0002040; 3 Ob 107/02k = RPflE 2002/104), allerdings nicht zum Verzicht auf die Gegenleistung beim Zug-um-Zug-Titel. Ein gänzlicher Verzicht der Verpflichteten auf die Zug um Zug geschuldete Gegenleistung lässt sich entgegen der Auffassung des Betreibenden aus dem Schreiben vom 28. Oktober 2004 nicht ableiten, beharrt der Rechtsvertreter der Verpflichteten darin doch eindeutig auf der Unterfertigung des Kaufvertrags durch den Betreibenden. Weder zum konkreten Einzelfall noch im Allgemeinen ist demnach die Entscheidung iSd Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO von der Frage abhängig, wie sich ein solcher Verzicht auswirken würde. Dass ein nur teilweiser Verzicht an der Zug-um-Zug-Problematik nichts Grundsätzliches zu ändern vermag, bedarf keiner näheren Erörterung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E80476
3Ob218.05p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00218.05P.0329.000
Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_0030OB00218_05P0000_000