Der Oberste Gerichtshof, dem das Erstgericht den Akt mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten vorlegte, kann derzeit über diesen nicht entscheiden.
Zwar ist für ihn die Bewertung durch die zweite Instanz (auch) nach § 126 GBG idFd Art XXXI BGBl I 112/2003 iVm § 59 Abs 2 AußStrG idR bindend; das gilt allerdings nicht, wenn bindende Bewertungsvorschriften verletzt werden. Eine solche ist der nach § 59 Abs 3 AußStrG beim Ausspruch sinngemäß anzuwendende § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache - und auch von ideellen Teilen einer solchen - der Steuerwert für die Gebührenbemessung maßgebend ist (s zum AußStrG 1854 RIS-Justiz RS0007044), worunter nunmehr der dreifache Einheitswert zu verstehen ist (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134 mwN).Zwar ist für ihn die Bewertung durch die zweite Instanz (auch) nach Paragraph 126, GBG idFd Artikel römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG idR bindend; das gilt allerdings nicht, wenn bindende Bewertungsvorschriften verletzt werden. Eine solche ist der nach Paragraph 59, Absatz 3, AußStrG beim Ausspruch sinngemäß anzuwendende Paragraph 60, Absatz 2, JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache - und auch von ideellen Teilen einer solchen - der Steuerwert für die Gebührenbemessung maßgebend ist (s zum AußStrG 1854 RIS-Justiz RS0007044), worunter nunmehr der dreifache Einheitswert zu verstehen ist (3 Ob 320/02h = SZ 2003/134 mwN).
Als Gegenstand der Klage sind (insgesamt) für jeden Kläger jene Liegenschaftsanteile anzusehen, an denen sie Eigentum mit der Begründung, der zur Eintragung der Beklagten fühlende Titel sei (von vornherein) wegen Mangels der Vollmacht des für die handelnden Zweitbeklagten unwirksam gewesen, wiederzuerlangen streben. Daher liegt für die Klage ein Fall des § 60 Abs 2 JN vor; somit kann aber auch für das Begehren auf Anmerkung des Streits nach § 61 Abs 2 GBG, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war, nichts anderes gelten. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass zwar für die sechs Liegenschaften, als deren Eigentümerin noch die erstbeklagte Partei eingetragen ist, keine jeweils gesonderte Bewertung erforderlich ist, wird doch insofern ein einziger gemeinsamer Vertrag angefochten (5 Ob 122/92 = SZ 65/128). Anders steht es aber bei jener Liegenschaft, die der Zweitbeklagte selbst von der erstbeklagten Gesellschaft erwarb; hier wird auch der zweite Kaufvertrag angefochten, weshalb die Klage insoweit durchaus ein eigenes Schicksal haben kann und daher für jeden Kläger eine gesonderte Bewertung notwendig ist.Als Gegenstand der Klage sind (insgesamt) für jeden Kläger jene Liegenschaftsanteile anzusehen, an denen sie Eigentum mit der Begründung, der zur Eintragung der Beklagten fühlende Titel sei (von vornherein) wegen Mangels der Vollmacht des für die handelnden Zweitbeklagten unwirksam gewesen, wiederzuerlangen streben. Daher liegt für die Klage ein Fall des Paragraph 60, Absatz 2, JN vor; somit kann aber auch für das Begehren auf Anmerkung des Streits nach Paragraph 61, Absatz 2, GBG, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war, nichts anderes gelten. Zusätzlich ist noch zu berücksichtigen, dass zwar für die sechs Liegenschaften, als deren Eigentümerin noch die erstbeklagte Partei eingetragen ist, keine jeweils gesonderte Bewertung erforderlich ist, wird doch insofern ein einziger gemeinsamer Vertrag angefochten (5 Ob 122/92 = SZ 65/128). Anders steht es aber bei jener Liegenschaft, die der Zweitbeklagte selbst von der erstbeklagten Gesellschaft erwarb; hier wird auch der zweite Kaufvertrag angefochten, weshalb die Klage insoweit durchaus ein eigenes Schicksal haben kann und daher für jeden Kläger eine gesonderte Bewertung notwendig ist.
Da einerseits die Bewertung der zweiten Instanz die dargelegten Kriterien nicht berücksichtigte und andererseits die Einheitswerte nicht aktenkundig sind, sind die Akten diesem Gericht zur Ergänzung, allenfalls Korrektur seines Bewertungsausspruchs zurückzustellen. Je nach dem Ergebnis der neuen Bewertung wird das Rekursgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen oder - bei einem 20.000 EUR nicht übersteigenden maßgebenden Wert - selbst iSd § 63 AußStrG über das allenfalls zu verbessernde Rechtsmittel zu befinden haben.Da einerseits die Bewertung der zweiten Instanz die dargelegten Kriterien nicht berücksichtigte und andererseits die Einheitswerte nicht aktenkundig sind, sind die Akten diesem Gericht zur Ergänzung, allenfalls Korrektur seines Bewertungsausspruchs zurückzustellen. Je nach dem Ergebnis der neuen Bewertung wird das Rekursgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen oder - bei einem 20.000 EUR nicht übersteigenden maßgebenden Wert - selbst iSd Paragraph 63, AußStrG über das allenfalls zu verbessernde Rechtsmittel zu befinden haben.