Begründung:
Über das Vermögen des Eigentümers der Liegenschaften EZ * des Grundbuches * V*, Dipl. Ing. Karl D*, geboren am *, wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4. Juni 1991, S 43/91-3, das Konkursverfahren eröffnet. Noch vor diesem Zeitpunkt hatte der Liegenschaftseigentümer zu TZ 1310/1991 auf sämtlichen Liegenschaften die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis einschließlich 11. März 1992 erwirkt. Nach dieser Rangordnungsanmerkung waren dann zwei Zwangspfandrechte einverleibt worden, darunter jenes der Firma V* KG zu TZ 2.519/91 für eine betriebene Forderung von S 312.525,30. Aus dem Datum der Überreichung des betreffenden Exekutionsantrages (13. Mai 1991) ergibt sich, daß das Pfandrecht der Firma V* KG innerhalb der 60-tägigen Frist des § 12 Abs 1 KO vor der Konkurseröffnung begründet wurde.Über das Vermögen des Eigentümers der Liegenschaften EZ * des Grundbuches * V*, Dipl. Ing. Karl D*, geboren am *, wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4. Juni 1991, S 43/91-3, das Konkursverfahren eröffnet. Noch vor diesem Zeitpunkt hatte der Liegenschaftseigentümer zu TZ 1310 aus 1991, auf sämtlichen Liegenschaften die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung bis einschließlich 11. März 1992 erwirkt. Nach dieser Rangordnungsanmerkung waren dann zwei Zwangspfandrechte einverleibt worden, darunter jenes der Firma V* KG zu TZ 2.519/91 für eine betriebene Forderung von S 312.525,30. Aus dem Datum der Überreichung des betreffenden Exekutionsantrages (13. Mai 1991) ergibt sich, daß das Pfandrecht der Firma V* KG innerhalb der 60-tägigen Frist des Paragraph 12, Absatz eins, KO vor der Konkurseröffnung begründet wurde.
Mit Vertrag vom 17./22. Oktober 1991 verkaufte die zum Masseverwalter bestellte I* GesmbH in Wels die Liegenschaften EZ * des Grundbuches * V* um insgesamt S 7,384.940 an die Firma W*gesellschaft mbH. Die Vertragsurkunde wurde von beiden Parteien beglaubigt unterfertigt und enthält überdies noch die Bestätigung des Konkursgerichtes vom 8.November 1991, daß der Masseverwalter zum Abschluß dieses Rechtsgeschäftes ermächtigt war.
Unter Vorlage der erwähnten Kaufvertragsurkunde, des Rangordnungsbeschlusses vom 11. März 1991 sowie weiterer Urkunden, deren Vollständigkeit und Unbedenklichkeit gar nicht angezweifelt wird, beantragte die Firma W*gesellschaft mbH am 4. März 1992 unter anderem die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an den Kaufliegenschaften im Range der Rangordnungsanmerkung TZ 1310/91 sowie gemäß § 57 GBG die Löschung der nachher eingetragenen Pfandrechte, also auch des Pfandrechtes der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin, das auf der Liegenschaft EZ * KG V* als Haupteinlage und auf den Liegenschaften EZ * je KG V* als Nebeneinlagen eingetragen ist.Unter Vorlage der erwähnten Kaufvertragsurkunde, des Rangordnungsbeschlusses vom 11. März 1991 sowie weiterer Urkunden, deren Vollständigkeit und Unbedenklichkeit gar nicht angezweifelt wird, beantragte die Firma W*gesellschaft mbH am 4. März 1992 unter anderem die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes an den Kaufliegenschaften im Range der Rangordnungsanmerkung TZ 1310/91 sowie gemäß Paragraph 57, GBG die Löschung der nachher eingetragenen Pfandrechte, also auch des Pfandrechtes der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin, das auf der Liegenschaft EZ * KG V* als Haupteinlage und auf den Liegenschaften EZ * je KG V* als Nebeneinlagen eingetragen ist.
Das Erstgericht gab diesem Antrag zur Gänze statt. Das Rekursgericht erkannte zwar, daß die Liegenschaftskäuferin den zu TZ 1310/1991 angemerkten Rang für die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes nicht hätte in Anspruch nehmen können und dementsprechend auch die Löschung des Zwangspfandrechtes der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gemäß § 57 GBG nicht in Frage gekommen wäre, bestätigte jedoch den erstinstanzlichen Beschluß aus folgenden Erwägungen:Das Erstgericht gab diesem Antrag zur Gänze statt. Das Rekursgericht erkannte zwar, daß die Liegenschaftskäuferin den zu TZ 1310 aus 1991, angemerkten Rang für die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes nicht hätte in Anspruch nehmen können und dementsprechend auch die Löschung des Zwangspfandrechtes der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gemäß Paragraph 57, GBG nicht in Frage gekommen wäre, bestätigte jedoch den erstinstanzlichen Beschluß aus folgenden Erwägungen:
In der Entscheidung SZ 54/172 habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung nach der Eröffnung des Konkurses über den Liegenschaftseigentümer nur noch für den Fall Bedeutung zukomme, daß die Urkunde über den Verkauf der Liegenschaft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und dies auch durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan werde. Diese im § 56 Abs 3 GBG normierten Voraussetzungen könnten bei einem Liegenschaftsverkauf durch den Masseverwalter schon rein begrifflich nicht vorliegen. An den tragenden Gründen dieser Entscheidung, in der darauf hingewiesen wurde, daß gemäß § 120 Abs 2 aF KO auch den nachrangigen Pfandgläubigern eine Beteiligtenstellung bei der außergerichtlichen Verwertung der Pfandliegenschaft zukommt, habe sich durch die Neufassung des § 120 Abs 2 KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 nichts geändert. Diese Novelle habe zwar die Stellung der Absonderungsberechtigten insoferne geschwächt, als sie die außergerichtliche Verwertung der mit einem Absonderungsrecht belasteten Sache – den Fall ihrer vollen Befriedigung ausgenommen – nicht immer verhindern können; ihnen sei jedoch das Recht des Widerspruchs geblieben, mit dem sie die gerichtliche Veräußerung der belasteten Liegenschaft erzwingen können, wenn sie glaubhaft machen, daß diese Art der Verwertung für sie erheblich vorteilhafter wäre. Da § 120 Abs 2 nF KO dieses Widerspruchsrecht allen Pfandgläubigern einräumt, egal ob sie der Rangordnungsanmerkung im Rang vorgehen oder nachfolgen, gelte immer noch, daß es nicht folgerichtig wäre, die Ausnützung der Rangordnung für ein Veräußerungsgeschäft des Masseverwalters zuzulassen, wenn die zunächst dem Verwertungsverfahren beizuziehenden nachrangigen Gläubiger ihre Sicherungsrechte durch einen auf § 57 GBG gestützten Löschungsantrag des neuen Liegenschaftseigentümers ohnehin wieder verlieren. Die in SZ 54/172 (vorher schon in SZ 36/59) angeführten Gründe für eine Beschränkung der Wirksamkeit einer die Eröffnung des Konkurses über den Liegenschaftseigentümer andauernden Rangordnungsanmerkung auf den Sonderfall des § 56 Abs 3 GBG hätten daher auch nach der neuen Gesetzeslage ihre Gültigkeit. Den gegenteiligen Ausführungen von Reckenzaun (Freihändige Liegenschaftsveräußerung während des Konkurses und Einverleibung im Rang der Anmerkung der Rangordnung, NZ 1992, 1 ff) könne nicht gefolgt werden, weil sie die trotz Änderung des § 120 Abs 2 KO weiter bestehende Beteiligtenstellung sämtlicher Pfandgläubiger im Verwertungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigten. Eine Konsequenz dieser Überlegungen sei, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Liegenschaftskäuferin nur im laufenden Rang zu bewilligen gewesen und eine Löschung des Zwangspfandrechtes der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gemäß § 57 GBG daher nicht möglich gewesen wäre. Dennoch seien die vom Erstgericht bewilligten Grundbuchseintragungen durch die vorgelegten Urkunden bzw. den Grundbuchsstand belegt.In der Entscheidung SZ 54/172 habe der Oberste Gerichtshof klargestellt, daß der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung nach der Eröffnung des Konkurses über den Liegenschaftseigentümer nur noch für den Fall Bedeutung zukomme, daß die Urkunde über den Verkauf der Liegenschaft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und dies auch durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan werde. Diese im Paragraph 56, Absatz 3, GBG normierten Voraussetzungen könnten bei einem Liegenschaftsverkauf durch den Masseverwalter schon rein begrifflich nicht vorliegen. An den tragenden Gründen dieser Entscheidung, in der darauf hingewiesen wurde, daß gemäß Paragraph 120, Absatz 2, aF KO auch den nachrangigen Pfandgläubigern eine Beteiligtenstellung bei der außergerichtlichen Verwertung der Pfandliegenschaft zukommt, habe sich durch die Neufassung des Paragraph 120, Absatz 2, KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 nichts geändert. Diese Novelle habe zwar die Stellung der Absonderungsberechtigten insoferne geschwächt, als sie die außergerichtliche Verwertung der mit einem Absonderungsrecht belasteten Sache – den Fall ihrer vollen Befriedigung ausgenommen – nicht immer verhindern können; ihnen sei jedoch das Recht des Widerspruchs geblieben, mit dem sie die gerichtliche Veräußerung der belasteten Liegenschaft erzwingen können, wenn sie glaubhaft machen, daß diese Art der Verwertung für sie erheblich vorteilhafter wäre. Da Paragraph 120, Absatz 2, nF KO dieses Widerspruchsrecht allen Pfandgläubigern einräumt, egal ob sie der Rangordnungsanmerkung im Rang vorgehen oder nachfolgen, gelte immer noch, daß es nicht folgerichtig wäre, die Ausnützung der Rangordnung für ein Veräußerungsgeschäft des Masseverwalters zuzulassen, wenn die zunächst dem Verwertungsverfahren beizuziehenden nachrangigen Gläubiger ihre Sicherungsrechte durch einen auf Paragraph 57, GBG gestützten Löschungsantrag des neuen Liegenschaftseigentümers ohnehin wieder verlieren. Die in SZ 54/172 (vorher schon in SZ 36/59) angeführten Gründe für eine Beschränkung der Wirksamkeit einer die Eröffnung des Konkurses über den Liegenschaftseigentümer andauernden Rangordnungsanmerkung auf den Sonderfall des Paragraph 56, Absatz 3, GBG hätten daher auch nach der neuen Gesetzeslage ihre Gültigkeit. Den gegenteiligen Ausführungen von Reckenzaun (Freihändige Liegenschaftsveräußerung während des Konkurses und Einverleibung im Rang der Anmerkung der Rangordnung, NZ 1992, 1 ff) könne nicht gefolgt werden, weil sie die trotz Änderung des Paragraph 120, Absatz 2, KO weiter bestehende Beteiligtenstellung sämtlicher Pfandgläubiger im Verwertungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigten. Eine Konsequenz dieser Überlegungen sei, daß die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Liegenschaftskäuferin nur im laufenden Rang zu bewilligen gewesen und eine Löschung des Zwangspfandrechtes der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gemäß Paragraph 57, GBG daher nicht möglich gewesen wäre. Dennoch seien die vom Erstgericht bewilligten Grundbuchseintragungen durch die vorgelegten Urkunden bzw. den Grundbuchsstand belegt.
Auszugehen sei davon, daß der Masseverwalter die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften trotz ihrer Belastung mit Absonderungsrechten veräußern durfte. Diese Veräußerung hatte zur Folge, daß das zunächst bloß bedingt erloschene Absonderungsrecht der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin (vgl. SZ 32/126; SZ 59/35; WBl 1989, 100 u.a.) endgültig ungültig wurde und zu bestehen aufhörte. Nach der Judikatur sei nämlich das für den Fall der Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 KO im § 12 Abs 1 KO vorgesehene Wiederaufleben eines nach dieser Gesetzesstelle erloschenen Absonderungsrechtes nicht mehr möglich, wenn die mit dem Absonderungsrecht belastete Liegenschaft im Konkurs verwertet wurde und damit aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist (SZ 46/42). Diese Rechtsfolge trete nach der Entscheidung SZ 33/24 zwar erst ein, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird oder zumindest gleichzeitig mit dem Einverleibungsgesuch der Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt wird; nach Ansicht des Rekursgerichtes genüge es aber auch, wenn die Anträge auf Einverleibung des Eigentumsrechtes und auf Löschung des Pfandrechts gleichzeitg eingebracht werden, weil durch das unbedingte Erlöschen des Zwangspfandrechtes ein der Rechtslage des § 39 EO ähnlicher Rechtszustand entstehe, der eine Einstellung der Exekution von Amts wegen analog § 39 Abs 1 Z 2 leg.cit. ermöglicht.Auszugehen sei davon, daß der Masseverwalter die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften trotz ihrer Belastung mit Absonderungsrechten veräußern durfte. Diese Veräußerung hatte zur Folge, daß das zunächst bloß bedingt erloschene Absonderungsrecht der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin vergleiche SZ 32/126; SZ 59/35; WBl 1989, 100 u.a.) endgültig ungültig wurde und zu bestehen aufhörte. Nach der Judikatur sei nämlich das für den Fall der Aufhebung des Konkurses gemäß Paragraph 166, KO im Paragraph 12, Absatz eins, KO vorgesehene Wiederaufleben eines nach dieser Gesetzesstelle erloschenen Absonderungsrechtes nicht mehr möglich, wenn die mit dem Absonderungsrecht belastete Liegenschaft im Konkurs verwertet wurde und damit aus dem Vermögen des Gemeinschuldners ausgeschieden ist (SZ 46/42). Diese Rechtsfolge trete nach der Entscheidung SZ 33/24 zwar erst ein, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird oder zumindest gleichzeitig mit dem Einverleibungsgesuch der Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt wird; nach Ansicht des Rekursgerichtes genüge es aber auch, wenn die Anträge auf Einverleibung des Eigentumsrechtes und auf Löschung des Pfandrechts gleichzeitg eingebracht werden, weil durch das unbedingte Erlöschen des Zwangspfandrechtes ein der Rechtslage des Paragraph 39, EO ähnlicher Rechtszustand entstehe, der eine Einstellung der Exekution von Amts wegen analog Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ermöglicht.
Daß die Liegenschaftskäuferin im gegenständlichen Fall die Löschung des nicht mehr bestehenden Zwangspfandrechtes nicht im Exekutionsverfahren, sondern – zusammen mit der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes – beim Grundbuchsgericht beantragte, ohne die Einstellung der Exekution abzuwarten, schade nicht. Auch an ihrer Antragslegitimation sei nicht zu zweifeln, weil die Rechtsstellung des Erwerbers der Pfandliegenschaft mit jener des Verpflichteten vergleichbar sei, dem die Entscheidung SZ 46/42 ausdrücklich zubillige, die Löschung der gemäß § 12 Abs 1 KO endgültig untergegangenen Pfandrechte zu verlangen. Hier werde das Grundbuchsgericht eben das Exekutionsgericht von der Löschung des Pfandrechtes zu verständigen haben, damit letzteres die Einstellung der Exekution veranlaßt (mittlerweile habe ohnehin der Masseverwalter die Einstellung der Exekution beantragt).Daß die Liegenschaftskäuferin im gegenständlichen Fall die Löschung des nicht mehr bestehenden Zwangspfandrechtes nicht im Exekutionsverfahren, sondern – zusammen mit der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes – beim Grundbuchsgericht beantragte, ohne die Einstellung der Exekution abzuwarten, schade nicht. Auch an ihrer Antragslegitimation sei nicht zu zweifeln, weil die Rechtsstellung des Erwerbers der Pfandliegenschaft mit jener des Verpflichteten vergleichbar sei, dem die Entscheidung SZ 46/42 ausdrücklich zubillige, die Löschung der gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KO endgültig untergegangenen Pfandrechte zu verlangen. Hier werde das Grundbuchsgericht eben das Exekutionsgericht von der Löschung des Pfandrechtes zu verständigen haben, damit letzteres die Einstellung der Exekution veranlaßt (mittlerweile habe ohnehin der Masseverwalter die Einstellung der Exekution beantragt).
Erweise sich solcherart die Löschung des Pfandrechtes der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin im Ergebnis als berechtigt, dann könne diese auch die Eintragung des Eigentumsrechtes der Liegenschaftskäuferin im Rang der vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung erwirkten Rangordnungsanmerkung nicht bekämpfen. Auch in diesem Punkt sei daher am erstinstanzlichen Beschluß festzuhalten.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zu den Rechtsfragen, ob die Löschung eines nach § 12 Abs 1 KO endgültig untergegangenen Pfandrechtes auch ohne gleichzeitigen Antrag auf Einstellung der Exekution begehrt werden kann, ob die entsprechende Antragslegitimation auch dem Erwerber der Pfandliegenschaft zukommt und inwieweit die Änderung des § 120 Abs 2 KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 ein Überdenken des Problems der Ausnützbarkeit einer Rangordnungsanmerkung durch den Masseverwalter erfordert, noch keine Judikatur vorliege.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zu den Rechtsfragen, ob die Löschung eines nach Paragraph 12, Absatz eins, KO endgültig untergegangenen Pfandrechtes auch ohne gleichzeitigen Antrag auf Einstellung der Exekution begehrt werden kann, ob die entsprechende Antragslegitimation auch dem Erwerber der Pfandliegenschaft zukommt und inwieweit die Änderung des Paragraph 120, Absatz 2, KO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 ein Überdenken des Problems der Ausnützbarkeit einer Rangordnungsanmerkung durch den Masseverwalter erfordert, noch keine Judikatur vorliege.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht die von der Löschung ihres nachrangigen Pfandrechts betroffene Gläubigerin des früheren Liegenschaftseigentümers geltend, daß die Vorinstanzen den vermeintlichen Untergang des verfahrensgegenständlichen Zwangspfandrechtes nicht zum Anlaß einer grundbücherlichen Löschung desselben hätten nehmen dürfen, weil die Antragstellerin ausdrücklich die Löschung nach § 57 GBG begehrt habe. Diese Vorgangsweise verstoße gegen das im § 76 GBG verankerte Antragsprinzip, aber auch gegen § 96 Abs 1 GBG, wonach das Grundbuchsgericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen dürfe, als die Partei angesucht hat. Unabhängig davon hätte die Löschung des verfahrensgegenständlichen Zwangspfandrechtes wegen seines endgültigen Unterganges gemäß § 12 Abs 1 KO nur auf Grund eines Antrags auf Einstellung der Exekution oder – bei amtswegiger Einstellung – eines Einstellungsbeschlusses des Exekutionsgerichtes bewilligt werden dürfen. Schließlich sei zu bemängeln, daß sich das Rekursgericht nicht mit der von der Rechtsmittelwerberin ausdrücklich aufgeworfenen Frage auseinandersetzte, ob es zur Bewilligung des gegenständlichen Grundbuchsgesuches neben der Ermächtigungsurkunde des Konkursgerichtes nicht einer ausdrücklichen Bestätigung bedurft hätte, daß das im § 120 Abs 2 KO vorgesehene Verfahren bei der außergerichtlichen Verwertung der Pfandliegenschaft eingehalten wurde. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidung der zweiten Instanz entweder so abzuändern, daß die beantragte Eigentumseinverleibung im Rang TZ 1310/1991 sowie die beantragte Löschung des Pfandrechtes der Einschreiterin gemäß § 57 GBG abgewiesen werden, oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlußfassung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht die von der Löschung ihres nachrangigen Pfandrechts betroffene Gläubigerin des früheren Liegenschaftseigentümers geltend, daß die Vorinstanzen den vermeintlichen Untergang des verfahrensgegenständlichen Zwangspfandrechtes nicht zum Anlaß einer grundbücherlichen Löschung desselben hätten nehmen dürfen, weil die Antragstellerin ausdrücklich die Löschung nach Paragraph 57, GBG begehrt habe. Diese Vorgangsweise verstoße gegen das im Paragraph 76, GBG verankerte Antragsprinzip, aber auch gegen Paragraph 96, Absatz eins, GBG, wonach das Grundbuchsgericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen dürfe, als die Partei angesucht hat. Unabhängig davon hätte die Löschung des verfahrensgegenständlichen Zwangspfandrechtes wegen seines endgültigen Unterganges gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KO nur auf Grund eines Antrags auf Einstellung der Exekution oder – bei amtswegiger Einstellung – eines Einstellungsbeschlusses des Exekutionsgerichtes bewilligt werden dürfen. Schließlich sei zu bemängeln, daß sich das Rekursgericht nicht mit der von der Rechtsmittelwerberin ausdrücklich aufgeworfenen Frage auseinandersetzte, ob es zur Bewilligung des gegenständlichen Grundbuchsgesuches neben der Ermächtigungsurkunde des Konkursgerichtes nicht einer ausdrücklichen Bestätigung bedurft hätte, daß das im Paragraph 120, Absatz 2, KO vorgesehene Verfahren bei der außergerichtlichen Verwertung der Pfandliegenschaft eingehalten wurde. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidung der zweiten Instanz entweder so abzuändern, daß die beantragte Eigentumseinverleibung im Rang TZ 1310 aus 1991, sowie die beantragte Löschung des Pfandrechtes der Einschreiterin gemäß Paragraph 57, GBG abgewiesen werden, oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Beschlußfassung an das Rekursgericht zurückzuverweisen.
Dieses Rechtsmittel ist zulässig und teilweise auch berechtigt.