[6] Diese Aktenvorlage ist bezüglich des Zweitklägers verfehlt:
[7] 1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts –, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096). Liegt eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit im Bereich der Parteienhäufung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Kläger- oder auf Beklagtenseite. Es muss daher entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund (allenfalls sogar solidarisch) berechtigt oder verpflichtet ist (RS0053096 [T19]). Liegt hingegen (bloß) eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0053096 [T20]). Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0053096 [T21]). [7] 1. Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand – und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts –, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096). Liegt eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit im Bereich der Parteienhäufung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Kläger- oder auf Beklagtenseite. Es muss daher entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund (allenfalls sogar solidarisch) berechtigt oder verpflichtet ist (RS0053096 [T19]). Liegt hingegen (bloß) eine formelle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0053096 [T20]). Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen (RS0053096 [T21]).
[8] 2. Materielle Streitgenossen sind gemäß § 11 Z 1 ZPO Streitgenossen, die in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Eine bloß formelle Streitgenossenschaft liegt gemäß § 11 Z 2 ZPO hingegen dann vor, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtstreits bilden. [8] 2. Materielle Streitgenossen sind gemäß Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO Streitgenossen, die in Ansehung des Streitgegenstands in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Eine bloß formelle Streitgenossenschaft liegt gemäß Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO hingegen dann vor, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtstreits bilden.
[9] 3. Formelle Streitgenossen sind nach der Rechtsprechung etwa mehrere aus einem Unfall Geschädigte (RS0110982) oder mehrere Unterhaltsberechtigte (RS0035556).
[10] 4. Die beiden Kläger sind zwar Miteigentümer derselben Liegenschaft und stehen als solche grundsätzlich in Rechtsgemeinschaft. Zur Begründung der materiellen Streitgenossenschaft muss sich die Rechtsgemeinschaft freilich auf den Streitgegenstand „im engeren Sinn“ beziehen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Rechtsgemeinschaft im bloßen Vorfragenbereich nicht genügt (vgl RS0035355). Eine Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Streitgegenstands liegt bei den hier – nach erfolgter Wahl des Ersatzes des Sanierungsaufwands – auf Geld gerichteten Schadenersatzansprüchen der beiden Mit- und Wohnungs-eigentümer, die die Grundlage in den jeweiligen Kaufverträgen haben, nicht vor (vgl 5 Ob 119/11b). Vielmehr verfolgen die Kläger eigenständige (aus ihren jeweiligen Kaufverträgen resultierende) Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte. Folglich sind ihre Klagebegehren für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen. [10] 4. Die beiden Kläger sind zwar Miteigentümer derselben Liegenschaft und stehen als solche grundsätzlich in Rechtsgemeinschaft. Zur Begründung der materiellen Streitgenossenschaft muss sich die Rechtsgemeinschaft freilich auf den Streitgegenstand „im engeren Sinn“ beziehen. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Rechtsgemeinschaft im bloßen Vorfragenbereich nicht genügt vergleiche RS0035355). Eine Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Streitgegenstands liegt bei den hier – nach erfolgter Wahl des Ersatzes des Sanierungsaufwands – auf Geld gerichteten Schadenersatzansprüchen der beiden Mit- und Wohnungs-eigentümer, die die Grundlage in den jeweiligen Kaufverträgen haben, nicht vor vergleiche 5 Ob 119/11b). Vielmehr verfolgen die Kläger eigenständige (aus ihren jeweiligen Kaufverträgen resultierende) Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte. Folglich sind ihre Klagebegehren für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen.
[11] 5. Hinsichtlich des Zweitklägers war Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts dessen Begehren von 17.458,63 EUR sA. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, ist die Revision gemäß § 502 Abs 3 ZPO – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Die Partei kann dann nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO den binnen vier Wochen ab der Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeits-ausspruch zu ändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. In diesem Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum die ordentliche Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird. [11] 5. Hinsichtlich des Zweitklägers war Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts dessen Begehren von 17.458,63 EUR sA. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Berufungsgerichts zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR, ist die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Die Partei kann dann nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO den binnen vier Wochen ab der Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeits-ausspruch zu ändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. In diesem Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum die ordentliche Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erachtet wird.
[12] 6. Erhebt die Partei in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn sie es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof richtet (vgl RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]). [12] 6. Erhebt die Partei in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, ist es gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn sie es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof richtet vergleiche RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).