Der von den Erstehern gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist rechtzeitig, aber nicht berechtigt.
Der angefochtene Beschluß wurde dem Zweitersteher, der zugleich Bevollmächtigter der Erstersteherin ist, nach dem Inhalt des Rückscheins und den damit übereinstimmenden Angaben im Rekurs am 8.5.1996 zugestellt. Die Rekursfrist, die gemäß § 78 EO iVm § 521 Abs 1 ZPO 14 Tage beträgt, endete daher am 22.5.1996. Der Rekurs wurde am 23.5.1996 beim Erstgericht überreicht. Dem Erstgericht war jedoch bereits am 22.5.1996 um 22,41 Uhr ein wortgleicher Rekurs in Telekopie übermittelt worden. Damit wurde aber im Sinn der Entscheidung des erkennenden Senates SZ 65/162 = EvBl 1993/105 = JBl 1993/732 = JUS Z 1259 = RdW 1993, 183 die Rekursfrist gewahrt.Der angefochtene Beschluß wurde dem Zweitersteher, der zugleich Bevollmächtigter der Erstersteherin ist, nach dem Inhalt des Rückscheins und den damit übereinstimmenden Angaben im Rekurs am 8.5.1996 zugestellt. Die Rekursfrist, die gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz eins, ZPO 14 Tage beträgt, endete daher am 22.5.1996. Der Rekurs wurde am 23.5.1996 beim Erstgericht überreicht. Dem Erstgericht war jedoch bereits am 22.5.1996 um 22,41 Uhr ein wortgleicher Rekurs in Telekopie übermittelt worden. Damit wurde aber im Sinn der Entscheidung des erkennenden Senates SZ 65/162 = EvBl 1993/105 = JBl 1993/732 = JUS Ziffer 1259, = RdW 1993, 183 die Rekursfrist gewahrt.
Gemäß § 34 Abs 1 StmkGVG 1993 LGBl 134 hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung bzw mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist - sofern Zweifel über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit bestehen - die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber oder die Genehmigung zu beantragen oder aber eine Erklärung nach § 18 abzugeben. Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags (Abs 1) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, so ist gemäß § 34 Abs 2 StmkGVG der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Abs 1 festgesetzten Frist eine Erklärung nach § 18 vorlegt.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, StmkGVG 1993 Landesgesetzblatt 134 hat das Exekutionsgericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, daß er im Fall seiner Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit erst mit der Genehmigung bzw mit der Abgabe der Erklärung rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist sodann aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist - sofern Zweifel über die Genehmigungs- oder Erklärungsbedürftigkeit bestehen - die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber oder die Genehmigung zu beantragen oder aber eine Erklärung nach Paragraph 18, abzugeben. Entscheidet die Grundverkehrsbehörde, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf, erteilt sie die Genehmigung oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb vier Monaten nach dem Einlangen des Antrags (Absatz eins,) bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde ein erstinstanzlicher Bescheid nicht zu, so ist gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StmkGVG der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Meistbietende innerhalb der gemäß Absatz eins, festgesetzten Frist eine Erklärung nach Paragraph 18, vorlegt.
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind gemäß § 2 Abs 2 StmkGVG Grundstücke, die in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Freiland, einschließlich der Freiland-Sondernutzungen, als Aufschließungsgebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Die Bezeichnung eines Grundstücks im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, so hat gemäß § 2 Abs 3 StmkGVG die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, darüber mit Bescheid zu entscheiden.Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind gemäß Paragraph 2, Absatz 2, StmkGVG Grundstücke, die in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Freiland, einschließlich der Freiland-Sondernutzungen, als Aufschließungsgebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Die Bezeichnung eines Grundstücks im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, so hat gemäß Paragraph 2, Absatz 3, StmkGVG die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach Paragraph 5, erwerben soll, darüber mit Bescheid zu entscheiden.
Die im § 18 StmkGVG festgelegte Pflicht zur Abgabe einer Erklärung gilt für den Erwerb unter anderem des Eigentums (vgl § 16 Abs 1 Z 1 StmkGVG) an Baugrundstücken. Baugrundstücke sind gemäß § 13 Abs 3 StmkGVG 1. in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke und 2. bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes. Gemäß § 13 Abs 2 Z 2 StmkGVG gelten die Bestimmungen des II.Abschnittes über den Verkehr mit Baugrundstücken nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des I.Abschnittes unterliegen.Die im Paragraph 18, StmkGVG festgelegte Pflicht zur Abgabe einer Erklärung gilt für den Erwerb unter anderem des Eigentums vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, StmkGVG) an Baugrundstücken. Baugrundstücke sind gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StmkGVG 1. in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke und 2. bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, StmkGVG gelten die Bestimmungen des römisch zwei.Abschnittes über den Verkehr mit Baugrundstücken nicht für Baugrundstücke, die ganz oder teilweise land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden und den Bestimmungen des römisch eins.Abschnittes unterliegen.
Liest man alle Bestimmungen in ihrem Zusammenhang, so ergibt sich daraus, daß das Exekutionsgericht den Zuschlag auch dann nur unter dem im § 34 Abs 1 StmkGVG geregelten Vorbehalt erteilen darf, wenn Zweifel darüber bestehen, ob es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, zumal dies von der Grundverkehrsbehörde und nicht vom Exekutionsgericht zu entscheiden ist. Die Frage, ob solche Zweifel bestehen, fällt in den Tatsachenbereich, weshalb die hiezu vom Rekursgericht vertretene Auffassung vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Die in diesem Zusammenhang im Rekurs enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend.Liest man alle Bestimmungen in ihrem Zusammenhang, so ergibt sich daraus, daß das Exekutionsgericht den Zuschlag auch dann nur unter dem im Paragraph 34, Absatz eins, StmkGVG geregelten Vorbehalt erteilen darf, wenn Zweifel darüber bestehen, ob es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, zumal dies von der Grundverkehrsbehörde und nicht vom Exekutionsgericht zu entscheiden ist. Die Frage, ob solche Zweifel bestehen, fällt in den Tatsachenbereich, weshalb die hiezu vom Rekursgericht vertretene Auffassung vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann. Die in diesem Zusammenhang im Rekurs enthaltenen Ausführungen sind daher nicht zielführend.
Ist aber davon auszugehen, daß Zweifel bestehen, ob es sich bei dem versteigerten Grundstück um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, so hat das Rekursgericht zu Recht die Erteilung eines Auftrags gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz StmkGVG für notwendig angesehen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn bereits eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber vorläge, daß es sich bei dem versteigerten Grundstück um ein Baugrundstück handelt, das den Bestimmungen des II.Abschnitts des StmkGVG unterliegt. Dies trifft hier aber entgegen der von den Rekurswerbern vertretenen Ansicht nicht schon deshalb zu, weil die von der Grundverkehrsbehörde gemäß § 18 Abs 5 StmkGVG über die Abgabe der Erklärung erteilte Bestätigung vorliegt. Daraus geht nicht hervor, daß die Grundverkehrsbehörde auch geprüft hat, ob es sich bei dem versteigerten Grundstück um ein Baugrundstück handelt, sondern es ist damit nur beurkundet, daß die Rekurswerber die Erklärung abgegeben haben.Ist aber davon auszugehen, daß Zweifel bestehen, ob es sich bei dem versteigerten Grundstück um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt, so hat das Rekursgericht zu Recht die Erteilung eines Auftrags gemäß Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz StmkGVG für notwendig angesehen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn bereits eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darüber vorläge, daß es sich bei dem versteigerten Grundstück um ein Baugrundstück handelt, das den Bestimmungen des römisch zwei.Abschnitts des StmkGVG unterliegt. Dies trifft hier aber entgegen der von den Rekurswerbern vertretenen Ansicht nicht schon deshalb zu, weil die von der Grundverkehrsbehörde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, StmkGVG über die Abgabe der Erklärung erteilte Bestätigung vorliegt. Daraus geht nicht hervor, daß die Grundverkehrsbehörde auch geprüft hat, ob es sich bei dem versteigerten Grundstück um ein Baugrundstück handelt, sondern es ist damit nur beurkundet, daß die Rekurswerber die Erklärung abgegeben haben.
Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß bei der Versteigerung eines Grundstücks, das den Bestimmungen des StmkGVG unterliegt - und dies ist zufolge § 2 Abs 3 dieses Gesetzes auch der Fall, wenn bloß Zweifel bestehen, ob es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt -, der Zuschlag erst wirksam ist, wenn er gemäß § 34 Abs 2 StmkGVG für wirksam erklärt wird. Das Rekursgericht hat ferner richtig erkannt, daß die im § 196 Abs 1 EO für die Anbringung eines Überbots festgelegte Frist nur zu laufen beginnt, wenn ein wirksamer Zuschlag verlautbart wird. In diesem Punkt geht § 34 Abs 2 StmkGVG als lex specialis dem § 183 Abs 3 EO vor (Kossak in ÖJZ 1967, 89 f).Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß bei der Versteigerung eines Grundstücks, das den Bestimmungen des StmkGVG unterliegt - und dies ist zufolge Paragraph 2, Absatz 3, dieses Gesetzes auch der Fall, wenn bloß Zweifel bestehen, ob es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt -, der Zuschlag erst wirksam ist, wenn er gemäß Paragraph 34, Absatz 2, StmkGVG für wirksam erklärt wird. Das Rekursgericht hat ferner richtig erkannt, daß die im Paragraph 196, Absatz eins, EO für die Anbringung eines Überbots festgelegte Frist nur zu laufen beginnt, wenn ein wirksamer Zuschlag verlautbart wird. In diesem Punkt geht Paragraph 34, Absatz 2, StmkGVG als lex specialis dem Paragraph 183, Absatz 3, EO vor (Kossak in ÖJZ 1967, 89 f).
Hier hat die Frist zur Abgabe des Überbots demnach noch nicht zu laufen begonnen. Das abgegebene Überbot wurde daher vom Erstgericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen.
Es trifft im Ergebnis aber auch die Ansicht des Rekursgerichtes zu, daß ein Überbot nicht deshalb zurückgewiesen werden darf, weil es vor der (hier: wirksamen) Verlautbarung der Zuschlagserteilung abgegeben wurde. Durch die Regelung des § 196 Abs 1 EO, wonach die Frist zur Abgabe des Überbotes nicht schon mit der Erteilung des Zuschlags, sondern erst mit dessen Verlautbarung zu laufen beginnt, soll offensichtlich zur Erzielung eines möglichst hohen Versteigerungserlöses erreicht werden, daß ein größerer Kreis von Interessenten in die Lage versetzt wird, ein Überbot abzugeben. Dazu kommt noch, daß niemand, der bloß Interessent ist oder als Interessent in Betracht kommt, einen Anspruch darauf hat, die von der Exekution betroffene Liegenschaft um den geringstmöglichen Preis zu erwerben. Es ist daher ohne Bedeutung, daß sich der Überbieter dadurch, daß er sein Überbot vor Verlautbarung der Zuschlagserteilung abgibt, einen Vorteil gegenüber Personen verschafft, die von der Zuschlagserteilung noch keine Kenntnis haben konnten und die zufolge § 198 Abs 1 letzter Satz EO nur zum Zug kommen können, wenn sie ein höheres Überbot abgeben. Schließlich schadet es auch nicht, daß das Überbot abgegeben wurde, ehe entschieden ist, ob der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam erklärt werden wird. Aus § 198 Abs 2 EO ist nämlich abzuleiten, daß ein Überbot schon abgegeben werden kann, ehe feststeht, ob der Zuschlag rechtskräftig werden wird und damit wirksam bleibt. Dem steht es aber gleich, wenn die Wirksamkeit von der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abhängt. Aus all dem folgt, daß ein Überbot schon ab Verkündung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags (s § 183 Abs 1 EO) wirksam abgegeben werden kann.Es trifft im Ergebnis aber auch die Ansicht des Rekursgerichtes zu, daß ein Überbot nicht deshalb zurückgewiesen werden darf, weil es vor der (hier: wirksamen) Verlautbarung der Zuschlagserteilung abgegeben wurde. Durch die Regelung des Paragraph 196, Absatz eins, EO, wonach die Frist zur Abgabe des Überbotes nicht schon mit der Erteilung des Zuschlags, sondern erst mit dessen Verlautbarung zu laufen beginnt, soll offensichtlich zur Erzielung eines möglichst hohen Versteigerungserlöses erreicht werden, daß ein größerer Kreis von Interessenten in die Lage versetzt wird, ein Überbot abzugeben. Dazu kommt noch, daß niemand, der bloß Interessent ist oder als Interessent in Betracht kommt, einen Anspruch darauf hat, die von der Exekution betroffene Liegenschaft um den geringstmöglichen Preis zu erwerben. Es ist daher ohne Bedeutung, daß sich der Überbieter dadurch, daß er sein Überbot vor Verlautbarung der Zuschlagserteilung abgibt, einen Vorteil gegenüber Personen verschafft, die von der Zuschlagserteilung noch keine Kenntnis haben konnten und die zufolge Paragraph 198, Absatz eins, letzter Satz EO nur zum Zug kommen können, wenn sie ein höheres Überbot abgeben. Schließlich schadet es auch nicht, daß das Überbot abgegeben wurde, ehe entschieden ist, ob der Beschluß über die Erteilung des Zuschlags für wirksam erklärt werden wird. Aus Paragraph 198, Absatz 2, EO ist nämlich abzuleiten, daß ein Überbot schon abgegeben werden kann, ehe feststeht, ob der Zuschlag rechtskräftig werden wird und damit wirksam bleibt. Dem steht es aber gleich, wenn die Wirksamkeit von der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde abhängt. Aus all dem folgt, daß ein Überbot schon ab Verkündung des Beschlusses über die Erteilung des Zuschlags (s Paragraph 183, Absatz eins, EO) wirksam abgegeben werden kann.
Die vom Rekursgericht richtig erkannte Möglichkeit der Verbesserung des Mangels, der dem hier vorliegenden Überbot anhaftet (Fehlen der Erklärung gemäß § 195 Abs 2 EO, die für die frühere Versteigerung festgelegten Versteigerungsbedingungen zu erfüllen), ergibt sich schon aus § 78 EO iVm § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO sowie aus der Entscheidung EF 34.596.Die vom Rekursgericht richtig erkannte Möglichkeit der Verbesserung des Mangels, der dem hier vorliegenden Überbot anhaftet (Fehlen der Erklärung gemäß Paragraph 195, Absatz 2, EO, die für die frühere Versteigerung festgelegten Versteigerungsbedingungen zu erfüllen), ergibt sich schon aus Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, Satz 1 ZPO sowie aus der Entscheidung EF 34.596.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.