Der Revisionsrekurs der Ersteherin ist zulässig, weil zur Frage der Rekurslegitimation des Erstehers gegen den Beschluss auf Zurückweisung des Überbots bisher keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
1. § 528 ZPO gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321). Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung wird demnach nicht als Bestätigung angesehen (3 Ob 112/09f; 8 Ob 111/03m). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Das Rekursgericht hat den Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen, ohne auf die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses einzugehen, sodass der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen steht.1. Paragraph 528, ZPO gilt gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0002321). Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung wird demnach nicht als Bestätigung angesehen (3 Ob 112/09f; 8 Ob 111/03m). Ein derartiger Fall liegt hier vor. Das Rekursgericht hat den Rekurs mangels Beschwer zurückgewiesen, ohne auf die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses einzugehen, sodass der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof offen steht.
2. Die Ersteherin bringt vor, das Überbot sei dann wirksam, wenn die angebotene Sicherheit nachweislich geleistet worden sei. Ihre Verständigung vom Überbot hätte erst dann zu erfolgen gehabt, wenn die Überbieterin die angebotene Sicherheit erlegt gehabt hätte. Die materielle Beschwer sei zu bejahen, weil durch die vom Gericht verursachte Irreleitung ein Nachteil in Höhe der Differenz zwischen Meistbot und (unwirksamen) Überbot entstanden sei. Begehrt werde deshalb die ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens ab dem Zeitpunkt nach Erteilung des Zuschlags.
Dazu ist auszuführen:
2.1. Nach § 196 Abs 1 EO idF der EO-Novelle 2008 - der gemäß § 410 Abs 2 EO auf den vorliegenden Fall bereits Anwendung findet - ist das Überbot dann wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet ist. Erst dann ist der Ersteher vom Überbot zu verständigen (§ 197 Satz 1 EO idF der EO-Novelle 2008). Dazu in Widerspruch steht der durch die EO-Novelle 2008 unverändert gebliebene § 198 Abs 1 Satz 1 EO, nach dem der Überbieter erst nach Ablauf der dem Ersteher für die „Gleichziehung“ offen stehenden Frist zum Erlag der angebrachten Sicherheit aufzufordern ist. Die Antinomie zwischen § 197 Satz 1 EO idF der EO-Novelle 2008 und § 198 Abs 1 Satz 1 EO ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, Missbräuche zu vermeiden, dahin aufzulösen, dass § 198 Abs 1 Satz 1 EO berichtigend dahin auszulegen ist, dass nach Einlangen eines Überbots die Aufforderung zum Erlag der Sicherheit bereits nach Ablauf der für die Anbringung des Überbots offenstehenden Frist zu erlassen ist (Angst in Angst, EO2 § 196 Rz 7 mit dem weiteren Hinweis auf „lex posterior derogat priori“). Da im vorliegenden Fall die Überbieterin die Sicherheit nur angeboten, aber nicht erlegt hat, ihr Überbot also noch nicht wirksam war, ist der Ersteherin einzuräumen, dass sie vom Überbot vorzeitig verständigt wurde.2.1. Nach Paragraph 196, Absatz eins, EO in der Fassung der EO-Novelle 2008 - der gemäß Paragraph 410, Absatz 2, EO auf den vorliegenden Fall bereits Anwendung findet - ist das Überbot dann wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet ist. Erst dann ist der Ersteher vom Überbot zu verständigen (Paragraph 197, Satz 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2008). Dazu in Widerspruch steht der durch die EO-Novelle 2008 unverändert gebliebene Paragraph 198, Absatz eins, Satz 1 EO, nach dem der Überbieter erst nach Ablauf der dem Ersteher für die „Gleichziehung“ offen stehenden Frist zum Erlag der angebrachten Sicherheit aufzufordern ist. Die Antinomie zwischen Paragraph 197, Satz 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2008 und Paragraph 198, Absatz eins, Satz 1 EO ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, Missbräuche zu vermeiden, dahin aufzulösen, dass Paragraph 198, Absatz eins, Satz 1 EO berichtigend dahin auszulegen ist, dass nach Einlangen eines Überbots die Aufforderung zum Erlag der Sicherheit bereits nach Ablauf der für die Anbringung des Überbots offenstehenden Frist zu erlassen ist (Angst in Angst, EO2 Paragraph 196, Rz 7 mit dem weiteren Hinweis auf „lex posterior derogat priori“). Da im vorliegenden Fall die Überbieterin die Sicherheit nur angeboten, aber nicht erlegt hat, ihr Überbot also noch nicht wirksam war, ist der Ersteherin einzuräumen, dass sie vom Überbot vorzeitig verständigt wurde.
2.2. Dennoch kann der Ersteherin mangels Beschwer gegen den Beschluss auf Zurückweisung des Überbots kein Rekursrecht zuerkannt werden:
Generell ist der Rekurs nur zulässig, wenn dem Rekurswerber ein Interesse an einer Entscheidung durch die übergeordnete Instanz zuzubilligen ist. Ein Rekursinteresse besteht, wenn einerseits durch den angefochtenen Beschluss in die Rechte des Rekurswerbers eingegriffen wird, und andererseits die Rekursentscheidung geeignet ist, den Rechtszustand, mit dem die Interessen des Rekurswerbers gewahrt werden, wiederherzustellen (Jakusch in Angst aaO § 65 Rz 13). Letztere Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil auch bei Stattgebung des Rekurses nur die von der Ersteherin angestrebte ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zurückweisung des Überbots erreicht würde, nicht aber ihre Erklärung beseitigt wäre, das Meistbot auf den Betrag des Überbots von 72.000 EUR zu erhöhen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung „des gesamten Verfahrens ab dem Zeitpunkt nach Erteilung des Zuschlags“ ist schon deshalb nicht zielführend, weil das Meistbot nicht durch Gerichtsbeschluss auf das Überbot erhöht wird, sondern allein durch die Erklärung des Erstehers (RIS-Justiz RS0002259). An diese Erklärung ist der Ersteher aber unwiderruflich gebunden; er kann sie nicht zurückziehen (§ 197 letzter Satz EO; Angst in Angst aaO § 197 Rz 2; Breinl in Burgstaller/Deixler-Hübner, Kommentar zu EO, § 197 Rz 4). Demnach ist die angestrebte Rekursentscheidung nicht geeignet, den Rechtszustand, mit dem die Interessen des Rekurswerbers gewahrt werden könnten, wiederherzustellen. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) zu verneinen.Generell ist der Rekurs nur zulässig, wenn dem Rekurswerber ein Interesse an einer Entscheidung durch die übergeordnete Instanz zuzubilligen ist. Ein Rekursinteresse besteht, wenn einerseits durch den angefochtenen Beschluss in die Rechte des Rekurswerbers eingegriffen wird, und andererseits die Rekursentscheidung geeignet ist, den Rechtszustand, mit dem die Interessen des Rekurswerbers gewahrt werden, wiederherzustellen (Jakusch in Angst aaO Paragraph 65, Rz 13). Letztere Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil auch bei Stattgebung des Rekurses nur die von der Ersteherin angestrebte ersatzlose Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses auf Zurückweisung des Überbots erreicht würde, nicht aber ihre Erklärung beseitigt wäre, das Meistbot auf den Betrag des Überbots von 72.000 EUR zu erhöhen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung „des gesamten Verfahrens ab dem Zeitpunkt nach Erteilung des Zuschlags“ ist schon deshalb nicht zielführend, weil das Meistbot nicht durch Gerichtsbeschluss auf das Überbot erhöht wird, sondern allein durch die Erklärung des Erstehers (RIS-Justiz RS0002259). An diese Erklärung ist der Ersteher aber unwiderruflich gebunden; er kann sie nicht zurückziehen (Paragraph 197, letzter Satz EO; Angst in Angst aaO Paragraph 197, Rz 2; Breinl in Burgstaller/Deixler-Hübner, Kommentar zu EO, Paragraph 197, Rz 4). Demnach ist die angestrebte Rekursentscheidung nicht geeignet, den Rechtszustand, mit dem die Interessen des Rekurswerbers gewahrt werden könnten, wiederherzustellen. Aus diesem Grund ist das Rechtsschutzinteresse (die Beschwer) zu verneinen.
2.3. Die Bestimmung des § 198 Abs 2 EO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Seit der EO-Novelle 2000, BGBl 59/2000 trägt § 198 EO die Überschrift „Annahme des Überbots“ (Breinl aaO § 198 Rz 1). Gemäß § 198 Abs 2 EO sind der Ersteher, die Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete sowie alle Personen, die gegen die dem Überbot vorausgegangene Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, von der Entscheidung zu verständigen und können diese mittels Rekurses anfechten. Wie sich schon aus der Überschrift zu § 198 EO ergibt, bezieht sich dessen Regelungsinhalt nur auf den Beschluss über die Annahme eines Überbots. Ausschließlich für diesen Fall kann die in Abs 2 erfolgte Regelung über das Rekursrecht Bedeutung haben (Angst aaO § 198 Rz 7). Zur Rekurslegitimation in Ansehung der Entscheidung über die Zurückweisung des Überbots trifft § 198 Abs 2 EO hingegen keine Aussage. Eine derartige Entscheidung ist nur dem Überbieter zuzustellen; nur dieser ist rekurslegitimiert (Angst aaO). 2.3. Die Bestimmung des Paragraph 198, Absatz 2, EO steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Seit der EO-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt 59 aus 2000, trägt Paragraph 198, EO die Überschrift „Annahme des Überbots“ (Breinl aaO Paragraph 198, Rz 1). Gemäß Paragraph 198, Absatz 2, EO sind der Ersteher, die Überbieter, der betreibende Gläubiger, der Verpflichtete sowie alle Personen, die gegen die dem Überbot vorausgegangene Zuschlagserteilung Rekurs erhoben haben, von der Entscheidung zu verständigen und können diese mittels Rekurses anfechten. Wie sich schon aus der Überschrift zu Paragraph 198, EO ergibt, bezieht sich dessen Regelungsinhalt nur auf den Beschluss über die Annahme eines Überbots. Ausschließlich für diesen Fall kann die in Absatz 2, erfolgte Regelung über das Rekursrecht Bedeutung haben (Angst aaO Paragraph 198, Rz 7). Zur Rekurslegitimation in Ansehung der Entscheidung über die Zurückweisung des Überbots trifft Paragraph 198, Absatz 2, EO hingegen keine Aussage. Eine derartige Entscheidung ist nur dem Überbieter zuzustellen; nur dieser ist rekurslegitimiert (Angst aaO).
3. Ob und auf welchem Weg der Vermögensnachteil des Revisionsrekurswerbers von 14.500 EUR vermieden werden kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Revisionsrekurs erweist sich demnach als nicht berechtigt.