Rechtssatz RS0125881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125881
Entscheidungsdatum
24.03.2010
Rechtssatz
Die Antinomie zwischen § 197 Satz 1 EO idF der EO-Novelle 2008 und § 198 Abs 1 Satz 1 EO ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, Missbräuche zu vermeiden, dahin aufzulösen, dass § 198 Abs 1 Satz 1 EO berichtigend dahin auszulegen ist, dass nach Einlangen eines Überbots die Aufforderung zum Erlag der Sicherheit bereits nach Ablauf der für die Anbringung des Überbots offenstehenden Frist zu erlassen ist.Die Antinomie zwischen Paragraph 197, Satz 1 EO in der Fassung der EO-Novelle 2008 und Paragraph 198, Absatz eins, Satz 1 EO ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, Missbräuche zu vermeiden, dahin aufzulösen, dass Paragraph 198, Absatz eins, Satz 1 EO berichtigend dahin auszulegen ist, dass nach Einlangen eines Überbots die Aufforderung zum Erlag der Sicherheit bereits nach Ablauf der für die Anbringung des Überbots offenstehenden Frist zu erlassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125881
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100324_OGH0002_0030OB00022_10X0000_001