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Entscheidung 3 Ob 22/26w×

Entscheidung 3 Ob 22/26w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob22/26w

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 64.468,99 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Jänner 2026, GZ 4 R 209/25x-40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22. August 2025, GZ 244 E 40/25a-29, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]        Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seines Antrags auf Aufschiebung der Exekution nicht Folge und sprach unter Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]        Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.

[3]        1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor vergleiche dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge zählen aber nicht dazu (RS0012387 [T9]; 3 Ob 126/25p [Rz 5]).

[4]        2. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen in dem Sinn übereinstimmt, dass (im Spruch gleichlautend) entweder meritorisch oder formell entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 189/25b [Rz 5]). Eine bloß abweichende Begründung ändert nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, weil es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen der ersten und der zweiten Instanz, nicht aber auf die Begründung ankommt (RS0044456 [T5, T12]). Hier liegen ohne jeden Zweifel übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor (3 Ob 120/25f [Rz 4]; 3 Ob 62/24z [Rz 7]).

[5]        3. Da der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (RS0012387 [T2]). Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach betont hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 100/25i [Rz 7]).

Textnummer

E146839

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00022.26W.0223.000

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260223_OGH0002_0030OB00022_26W0000_000