Aus der Begründung:
Das E-Form. Nr. 271 ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Verkauf der Pfandsachen unterblieb, weil sie nicht vorgefunden wurden, weil der Verpflichtete unter Mitnahme der Pfandsachen unbekannt wohin verzogen ist oder weil ein erforderlicher Sperrkostenvorschuß nicht erlegt ist. Da keiner dieser Fälle hier vorliegt, wurde die Aufforderung gemäß E-Form. Nr. 271 zu Unrecht an den betreibenden Gläubiger erlassen. Es entsprach aber auch im übrigen die Aufforderung an den betreibenden Gläubiger, zur Durchführung der Versteigerung geeignete Anträge zu stellen, nicht dem Gesetz. Gemäß § 16 EO. gilt im Exekutionsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit. Nach Bewilligung der Zwangsvollstreckung ist ein weiteres Einschreiten des betreibenden Gläubigers nur dort erforderlich, wo das Gesetz es vorschreibt oder wenn das Gericht nicht in der Lage ist, ohne Hilfe des betreibenden Gläubigers Hindernisse zu beheben, die sich der Fortsetzung der Exekution in den Weg stellen. An dem Vorliegen einer dieser Voraussetzungen für ein Tätigwerden des betreibenden Gläubigers fehlt es. Es kann ununtersucht bleiben, ob der vom Gericht bestellte Zwangsverwalter, mit Rücksicht auf seine rechtliche Stellung als Organ des Gerichts, als dritter Gewahrsameinhaber zu beurteilen ist. Wenn es auch im allgemeinen richtig ist, daß dem Gericht gegen einen Dritten als Gewahrsameinhaber keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, so ist dies gegenüber dem Zwangsverwalter nicht der Fall. Gegenüber diesem hat das Gericht, das die Zwangsverwaltung führt, ein Weisungsrecht. Ehe nicht feststeht, daß die Ansicht des Zwangsverwalters, er habe die Pfandsachen, trotz des vor seiner Einführung begrundeten Pfandrechtes, nicht auszufolgen, vom Gericht gebilligt wird, bedarf es zur Beseitigung des die Durchführung der Versteigerung hindernden Umstandes, nicht der Hilfe der betreibenden Partei. Es entsprach der dem betreibenden Gläubiger erteilte Auftrag nicht den gesetzlichen Vorschriften. Es war daher auch gesetzwidrig, an die Nichtbefolgung des Auftrages die Rechtsfolge der Einstellung des Verkaufsverfahrens zu knüpfen. Daß der Auftrag in Rechtskraft erwachsen ist, hinderte nicht seine Überprüfung, da die Wirkung materieller Rechtskraft nur jenen Beschlüssen zukommt, die zwischen Parteien bestehende Rechtsverhältnisse ergreifen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.Das E-Form. Nr. 271 ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Verkauf der Pfandsachen unterblieb, weil sie nicht vorgefunden wurden, weil der Verpflichtete unter Mitnahme der Pfandsachen unbekannt wohin verzogen ist oder weil ein erforderlicher Sperrkostenvorschuß nicht erlegt ist. Da keiner dieser Fälle hier vorliegt, wurde die Aufforderung gemäß E-Form. Nr. 271 zu Unrecht an den betreibenden Gläubiger erlassen. Es entsprach aber auch im übrigen die Aufforderung an den betreibenden Gläubiger, zur Durchführung der Versteigerung geeignete Anträge zu stellen, nicht dem Gesetz. Gemäß Paragraph 16, EO. gilt im Exekutionsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit. Nach Bewilligung der Zwangsvollstreckung ist ein weiteres Einschreiten des betreibenden Gläubigers nur dort erforderlich, wo das Gesetz es vorschreibt oder wenn das Gericht nicht in der Lage ist, ohne Hilfe des betreibenden Gläubigers Hindernisse zu beheben, die sich der Fortsetzung der Exekution in den Weg stellen. An dem Vorliegen einer dieser Voraussetzungen für ein Tätigwerden des betreibenden Gläubigers fehlt es. Es kann ununtersucht bleiben, ob der vom Gericht bestellte Zwangsverwalter, mit Rücksicht auf seine rechtliche Stellung als Organ des Gerichts, als dritter Gewahrsameinhaber zu beurteilen ist. Wenn es auch im allgemeinen richtig ist, daß dem Gericht gegen einen Dritten als Gewahrsameinhaber keine Zwangsmittel zur Verfügung stehen, so ist dies gegenüber dem Zwangsverwalter nicht der Fall. Gegenüber diesem hat das Gericht, das die Zwangsverwaltung führt, ein Weisungsrecht. Ehe nicht feststeht, daß die Ansicht des Zwangsverwalters, er habe die Pfandsachen, trotz des vor seiner Einführung begrundeten Pfandrechtes, nicht auszufolgen, vom Gericht gebilligt wird, bedarf es zur Beseitigung des die Durchführung der Versteigerung hindernden Umstandes, nicht der Hilfe der betreibenden Partei. Es entsprach der dem betreibenden Gläubiger erteilte Auftrag nicht den gesetzlichen Vorschriften. Es war daher auch gesetzwidrig, an die Nichtbefolgung des Auftrages die Rechtsfolge der Einstellung des Verkaufsverfahrens zu knüpfen. Daß der Auftrag in Rechtskraft erwachsen ist, hinderte nicht seine Überprüfung, da die Wirkung materieller Rechtskraft nur jenen Beschlüssen zukommt, die zwischen Parteien bestehende Rechtsverhältnisse ergreifen. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.