Rechtssatz RS0000611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000611
Entscheidungsdatum
04.03.1964
Rechtssatz
1.) Verweigert ein Zwangsverwalter die Ausfolgung von Pfandsachen, hinsichtlich deren das Pfandrecht vor seiner Einführung begründet wurde, zur Durchführung des Verkaufes, ist eine Aufforderung gemäß E-Form Nr 271 an die betreibende Partei nicht gerechtfertigt.
2.) Dem Gericht, bei dem die Zwangsverwaltung geführt wird, steht die Möglichkeit offen, dem Zwangsverwalter die Weisung zur Ausfolgung der Pfandsachen zu geben, sodaß ein Tätigwerden der betreibenden Partei zur Fortsetzung des Verkaufsverfahrens nicht erforderlich ist (Siehe auch Beratungsprotokoll).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000611
Dokumentnummer
JJR_19640304_OGH0002_0030OB00022_6400000_001