Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Vorauszuschicken ist, wie das Erstgericht bereits zutreffend erkannt hat, daß der gegenständliche Rechtsstreit nach der materiell-rechtlichen Rechtslage und nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften, wie sie sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. 10. 1970, BGBl Nr 342/1970, betreffend die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes darboten (1. 7. 1971), zu beurteilen ist, weil § 2 Abs 1 der Schluß- und Übergangsbestimmungen des zitierten Gesetzes auch für Wiederaufnahmsverfahren gilt, die sich auf die nach den bisherigen Vorschriften abgewickelten Verfahren beziehen (EBzRV Nr 6 der Beilagen XII. GP., S 42).Vorauszuschicken ist, wie das Erstgericht bereits zutreffend erkannt hat, daß der gegenständliche Rechtsstreit nach der materiell-rechtlichen Rechtslage und nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften, wie sie sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. 10. 1970, Bundesgesetzblatt Nr 342 aus 1970,, betreffend die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes darboten (1. 7. 1971), zu beurteilen ist, weil Paragraph 2, Absatz eins, der Schluß- und Übergangsbestimmungen des zitierten Gesetzes auch für Wiederaufnahmsverfahren gilt, die sich auf die nach den bisherigen Vorschriften abgewickelten Verfahren beziehen (EBzRV Nr 6 der Beilagen römisch zwölf. GP., S 42).
Der Beklagte meint im Rahmen seiner Ausführungen zur Rechtsrüge, in den wiederholt erwähnten Gutachten seien keine Beweismittel zu erblicken, die wenigstens abstrakt geeignet seien, in der Hauptsache eine günstigere Entscheidung herbeizuführen; es sei daher der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nicht gegeben. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten.
Wenngleich der Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft zu einem bestimmten Kind vor allem in jenen Fällen bedeutsam ist, in welchen die Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB gegen den Beklagten spricht, so kann dieser Wahrscheinlichkeitsgrad unter Umständen auch für die Lösung der Tatfrage, ob der Beklagte der Mutter des Kindes innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich beigewohnt hat, eine besondere Bedeutung gewinnen. Die abstrakte Eignung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache (Feststellung der Vaterschaft) herbeizuführen, ist demnach grundsätzlich zu bejahen. Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind aber nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozeß erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muß vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozeß zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (Fasching IV 517, derselbe in JBl 1956, 245 ff.; SZ 27/149, SZ 32/33 = EvBl 1959/166, SZ 38/215, EvBl 1972/89, EFSlg 18.575, 20.848). Vorstehende Grundsätze gelten in allen Fällen, in denen im Vorprozeß der Beweis der Beiwohnung nicht erbracht werden konnte. Es kommt also – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht darauf an, ob dieser Beweis deshalb mißlungen ist, weil der Kindesmutter nicht geglaubt wurde, daß sie mit dem Kindesvater Geschlechtsverkehr gehabt habe, oder weil sie sich – wie hier – im Vorprozeß an einen Geschlechtsverkehr mit dem Kindesvater nicht mehr hatte erinnern können.Wenngleich der Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft zu einem bestimmten Kind vor allem in jenen Fällen bedeutsam ist, in welchen die Vermutung des Paragraph 163, Absatz eins, ABGB gegen den Beklagten spricht, so kann dieser Wahrscheinlichkeitsgrad unter Umständen auch für die Lösung der Tatfrage, ob der Beklagte der Mutter des Kindes innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich beigewohnt hat, eine besondere Bedeutung gewinnen. Die abstrakte Eignung eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens, eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache (Feststellung der Vaterschaft) herbeizuführen, ist demnach grundsätzlich zu bejahen. Die neuen Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmsverfahren sind aber nicht nur im Hinblick auf ihre abstrakte Eignung, eine Änderung der im Vorprozeß erflossenen Entscheidung herbeizuführen, zu würdigen, es muß vielmehr auch eine Prüfung dahingehend erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozeß geeignet war, die Beweiswürdigung im Vorprozeß zu beeinflussen und etwa aus diesem Grund die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und damit die Aufhebung der Vorentscheidung gerechtfertigt erscheint (Fasching römisch vier 517, derselbe in JBl 1956, 245 ff.; SZ 27/149, SZ 32/33 = EvBl 1959/166, SZ 38/215, EvBl 1972/89, EFSlg 18.575, 20.848). Vorstehende Grundsätze gelten in allen Fällen, in denen im Vorprozeß der Beweis der Beiwohnung nicht erbracht werden konnte. Es kommt also – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht darauf an, ob dieser Beweis deshalb mißlungen ist, weil der Kindesmutter nicht geglaubt wurde, daß sie mit dem Kindesvater Geschlechtsverkehr gehabt habe, oder weil sie sich – wie hier – im Vorprozeß an einen Geschlechtsverkehr mit dem Kindesvater nicht mehr hatte erinnern können.
Nach den im Wiederaufnahmsverfahren aufgenommenen Beweisen ist die Vaterschaft des Beklagten zum Kläger nicht auszuschließen (serologisches Gutachten) bzw als sehr wahrscheinlich (anthropologisch-erbbiologisches Gutachten) anzusehen. Diese Beweismittel schienen – wie dies im weiteren Verfahren seine Bestätigung fand – durchaus geeignet, eine relevante Verschiebung des bisher erhobenen Sachverhaltsbildes herbeizuführen, sodaß in der Stattgebung der Wiederaufnahmsklage ein Rechtsirrtum nicht zu erblicken ist.
Die Mängelrüge hat die im wiederaufgenommenen Verfahren unterlassene Vernehmung der Zeugin C* zum Gegenstand und richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese Zeugin hätte nämlich nach Ansicht des Beklagten zur Widerlegung der Richtigkeit der Aussage, der Kindesmutter also zum Nachweis ihrer Unglaubwürdigkeit vernommen werden müssen. Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und Parteien und zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen weitere Beweise (Kontrollbeweise, Gegenüberstellungen und dergleichen) erforderlich sind, ist Sache der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Die Unterlassung solcher Beweisaufnahmen kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten werden. Dieser Grundsatz gilt auch im Abstammungsstreit (Fasching, IV, 311; siehe ferner EvBl 1953/356, EFSlg 5.586; JBl 1972, 572, 3 Ob 138/74 u.v.a.).Die Mängelrüge hat die im wiederaufgenommenen Verfahren unterlassene Vernehmung der Zeugin C* zum Gegenstand und richtet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese Zeugin hätte nämlich nach Ansicht des Beklagten zur Widerlegung der Richtigkeit der Aussage, der Kindesmutter also zum Nachweis ihrer Unglaubwürdigkeit vernommen werden müssen. Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und Parteien und zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen weitere Beweise (Kontrollbeweise, Gegenüberstellungen und dergleichen) erforderlich sind, ist Sache der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Die Unterlassung solcher Beweisaufnahmen kann daher nicht unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens angefochten werden. Dieser Grundsatz gilt auch im Abstammungsstreit (Fasching, römisch vier, 311; siehe ferner EvBl 1953/356, EFSlg 5.586; JBl 1972, 572, 3 Ob 138/74 u.v.a.).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.