Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die betreibende Partei führt Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung. Gemäß § 355 Abs 1 EO geschieht eine solche Exekution dadurch, daß wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anläßlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Da somit die Verhängung einer Geldstrafe die notwendige Folge der Exekutionsbewilligung ist, setzt schon diese voraus, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwiderhandelte.Die betreibende Partei führt Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung. Gemäß Paragraph 355, Absatz eins, EO geschieht eine solche Exekution dadurch, daß wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anläßlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Da somit die Verhängung einer Geldstrafe die notwendige Folge der Exekutionsbewilligung ist, setzt schon diese voraus, daß der Verpflichtete dem Exekutionstitel nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwiderhandelte.
Die Vollstreckbarkeit tritt frühestens ein, wenn der Exekutionstitel gegenüber dem Verpflichteten wirksam wurde, weil erst ab diesem Zeitpunkt die darin festgelegte Verpflichtung beginnt (§ 409 Abs 3 ZPO, Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1548 ff). Besteht der Exekutionstitel, wie hier, in einem Beschluß, von dem den Parteien (hier: gemäß § 402 Abs 2 iVm § 64 Abs 1 EO; vgl. auch die §§ 426 und 427 ZPO) eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, so beginnen seine Wirksamkeit und die Leistungsfrist mit der Zustellung der Ausfertigung (§ 416 Abs 1 ZPO; Fasching aaO Rz 1597, 1600; vgl. auch § 426 Abs 3 ZPO, § 64 Abs 3 EO).Die Vollstreckbarkeit tritt frühestens ein, wenn der Exekutionstitel gegenüber dem Verpflichteten wirksam wurde, weil erst ab diesem Zeitpunkt die darin festgelegte Verpflichtung beginnt (Paragraph 409, Absatz 3, ZPO, Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1548 ff). Besteht der Exekutionstitel, wie hier, in einem Beschluß, von dem den Parteien (hier: gemäß Paragraph 402, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, EO; vergleiche auch die Paragraphen 426 und 427 ZPO) eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, so beginnen seine Wirksamkeit und die Leistungsfrist mit der Zustellung der Ausfertigung (Paragraph 416, Absatz eins, ZPO; Fasching aaO Rz 1597, 1600; vergleiche auch Paragraph 426, Absatz 3, ZPO, Paragraph 64, Absatz 3, EO).
Die verpflichtete Partei behauptete in ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung, daß die Zustellung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung frühestens am 28. Oktober 1986 wirksam geworden sei, weil ihr Vertreter vom Tag des ersten Zustellversuches an bis zum 27. Oktober 1986 infolge Krankheit an der Abgabestelle nicht anwesend gewesen sei. Hiezu ist folgendes bescheinigt:
Der einzige Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der verpflichteten Partei, Franz P***, war am 21. Oktober 1986 infolge einer dienstlichen Besprechung an der Abgabestelle nicht anwesend. Am 22. Oktober 1986 war er in seiner - von der Abgabestelle verschiedenen - Wohnung bettlägerig, weil er an Angina erkrankt war. Am 27. Oktober 1986 stand er wieder auf und suchte noch am Abend dieses Tages die Abgabestelle auf.
Diesen Feststellungen liegen die Aussagen des Geschäftsführers und seiner vom Obersten Gerichtshof vernommenen Sekretärin Anna T*** zugrunde. Der Oberste Gerichtshof veranlaßte außerdem die im Revisionsrekurs angeregte Vernehmung des Zustellorgans, aus der sich aber kein Hinweis auf die Unrichtigkeit der Aussage der angeführten Personen ergibt. Da somit keine Umstände hervorkamen, die gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen, war von ihrer Aussage auszugehen. Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 3 vierter Satz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.Diesen Feststellungen liegen die Aussagen des Geschäftsführers und seiner vom Obersten Gerichtshof vernommenen Sekretärin Anna T*** zugrunde. Der Oberste Gerichtshof veranlaßte außerdem die im Revisionsrekurs angeregte Vernehmung des Zustellorgans, aus der sich aber kein Hinweis auf die Unrichtigkeit der Aussage der angeführten Personen ergibt. Da somit keine Umstände hervorkamen, die gegen deren Glaubwürdigkeit sprechen, war von ihrer Aussage auszugehen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 3 vierter Satz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Die verpflichtete Partei behauptete nicht, und es ist auch nicht hervorgekommen, daß der Zusteller nicht annehmen durfte, daß sich ihr zum Empfang der hinterlegten Sendung befugter Vertreter zur Zeit der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Es muß daher nicht geprüft werden, wann andernfalls die zunächst unwirksame Zustellung wirksam geworden wäre. Aus dem oben wiedergegebenen Sachverhalt ergibt sich aber, daß der Vertreter der verpflichteten Partei wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, weil er sich vom Beginn der Abholfrist an durch mehr als vier Tage nicht an der Abgabestelle aufhielt.
Die Zustellung wurde jedoch gemäß § 17 Abs 3 vorletzter und letzter Halbsatz ZustG wirksam. Voraussetzung hiefür ist, daß der Empfänger oder sein Vertreter so rechtzeitig an die Abgabestelle zurückkehrt, daß ihm noch ein voller Tag zur Verfügung steht, um die Sendung zu beheben, also spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist. Ist dies der Fall, so wird die Zustellung am ersten der Rückkehr folgenden Tag wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden kann (vgl. Walter-Mayer, Zustellrecht, § 17 FN 39 und 41).Die Zustellung wurde jedoch gemäß Paragraph 17, Absatz 3, vorletzter und letzter Halbsatz ZustG wirksam. Voraussetzung hiefür ist, daß der Empfänger oder sein Vertreter so rechtzeitig an die Abgabestelle zurückkehrt, daß ihm noch ein voller Tag zur Verfügung steht, um die Sendung zu beheben, also spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist. Ist dies der Fall, so wird die Zustellung am ersten der Rückkehr folgenden Tag wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden kann vergleiche Walter-Mayer, Zustellrecht, Paragraph 17, FN 39 und 41).
Der Vertreter der verpflichteten Partei kehrte am 27. Oktober 1986, einem Montag, an die Abgabestelle zurück und hatte daher am 28. Oktober 1986 erstmals die Möglichkeit, die hinterlegte Sendung zu beheben, wobei dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist von mindestens zwei Wochen (§ 17 Abs 3 erster Satz ZustG) lag. Mit diesem Tag wurde die Zustellung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung somit wirksam und diese daher vollstreckbar. Nach der seit der UWG-Nov. 1980 einheitlichen Rechtsprechung hat die betreibende Partei schon in einem auf Bewilligung der Exekution nach § 355 EO gerichteten Antrag das Zuwiderhandeln konkret und schlüssig zu behaupten (JBl 1982, 605; SZ 55/6; ÖBl 1984, 51 ua). Nun enthielt der vorliegende Exekutionsantrag zwar ein konkretes Vorbringen zu diesem Punkt. Da er mit 27. Oktober 1986 datiert ist, muß daraus aber entnommen werden, daß die betreibende Partei den Antrag auf ein Zuwiderhandeln stützt, das an oder vor diesem Tag geschah. Daran würde es nichts ändern, wenn die verpflichtete Partei ihr Verhalten an den folgenden Tagen fortgesetzt hätte. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kommt es nicht auf den Tag an, an dem der Exekutionsantrag bei Gericht einlangte. Schon die dargestellten Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß die Exekution nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil die betreibende Partei ihren Exekutionsantrag nicht mit der erforderlichen Schlüssigkeit auf ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei stützte, das nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels lag. Auf die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht muß somit nicht eingegangen werden.Der Vertreter der verpflichteten Partei kehrte am 27. Oktober 1986, einem Montag, an die Abgabestelle zurück und hatte daher am 28. Oktober 1986 erstmals die Möglichkeit, die hinterlegte Sendung zu beheben, wobei dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist von mindestens zwei Wochen (Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz ZustG) lag. Mit diesem Tag wurde die Zustellung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung somit wirksam und diese daher vollstreckbar. Nach der seit der UWG-Nov. 1980 einheitlichen Rechtsprechung hat die betreibende Partei schon in einem auf Bewilligung der Exekution nach Paragraph 355, EO gerichteten Antrag das Zuwiderhandeln konkret und schlüssig zu behaupten (JBl 1982, 605; SZ 55/6; ÖBl 1984, 51 ua). Nun enthielt der vorliegende Exekutionsantrag zwar ein konkretes Vorbringen zu diesem Punkt. Da er mit 27. Oktober 1986 datiert ist, muß daraus aber entnommen werden, daß die betreibende Partei den Antrag auf ein Zuwiderhandeln stützt, das an oder vor diesem Tag geschah. Daran würde es nichts ändern, wenn die verpflichtete Partei ihr Verhalten an den folgenden Tagen fortgesetzt hätte. Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung kommt es nicht auf den Tag an, an dem der Exekutionsantrag bei Gericht einlangte. Schon die dargestellten Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß die Exekution nicht hätte bewilligt werden dürfen, weil die betreibende Partei ihren Exekutionsantrag nicht mit der erforderlichen Schlüssigkeit auf ein Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei stützte, das nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels lag. Auf die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht muß somit nicht eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.