Rechtssatz RS0041271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041271
Entscheidungsdatum
25.04.2007
Rechtssatz
Die Vollstreckbarkeit tritt frühestens ein, wenn der Exekutionstitel gegenüber dem Verpflichteten wirksam wurde, weil erst ab diesem Zeitpunkt die darin festgelegte Verpflichtung beginnt. Besteht der Exekutionstitel in einem Beschluß, von dem den Parteien (hier: gemäß § 402 Abs 2 in Verbindung mit § 64 Abs 1 EO) eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, so beginnen seine Wirksamkeit und die Leistungsfrist mit der Zustellung der Ausfertigung.Die Vollstreckbarkeit tritt frühestens ein, wenn der Exekutionstitel gegenüber dem Verpflichteten wirksam wurde, weil erst ab diesem Zeitpunkt die darin festgelegte Verpflichtung beginnt. Besteht der Exekutionstitel in einem Beschluß, von dem den Parteien (hier: gemäß Paragraph 402, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, EO) eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, so beginnen seine Wirksamkeit und die Leistungsfrist mit der Zustellung der Ausfertigung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 22/87
Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 22/87
Veröff: SZ 60/131 = MR 1988,26 (Rechberger)
- 3 Ob 8/07h
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 8/07h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041271
Dokumentnummer
JJR_19870701_OGH0002_0030OB00022_8700000_001