Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und iS des Aufhebungsantrags berechtigt.
Der Kläger macht als Nichtigkeit geltend, dass das Berufungsgericht die materielle Rechtskraft eines Urteils nicht beachtet habe, mit dem einer Klage der K***** GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger ist, stattgegeben wurde, die auf denselben rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt gewesen sei, nämlich den im März 1991 geschlossenen Vertrag. Nach Ansicht des Klägers schade nicht, dass diese GmbH den Kläger vereinbarungsgemäß zur Ausübung der Rechte aus dieser Vereinbarung namhaft gemacht habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine Bindungswirkung an eine Vorentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber anstelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs darstellt (RIS-Justiz RS0041572). Nach ihren subjektiven Grenzen erfassen die Wirkungen der materiellen Rechtskraft die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (grundlegend verstärkter Senat 1 Ob 2123/96d = SZ 70/60; RIS-Justiz RS0107340).
Der Umstand, dass im Vorprozess dieselbe beklagte Partei geklagt wurde, reicht für die Annahme einer Bindung des Gerichts an die dort ergangene Entscheidung nicht aus. Zwischen der GmbH und deren Geschäftsführer, der gegen die beklagte Partei eigene Ansprüche geltend macht, besteht keine Identität. Daran ändert der Umstand, dass die Vereinbarung zwischen dem Kläger, der im Vorprozess klagenden GmbH und der in beiden Verfahren beklagten Partei getroffen wurde, nichts. Der beklagten Partei wurde im Vorprozess schon insofern nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, als dort Ansprüche des nunmehrigen Klägers überhaupt nicht Gegenstand waren. Schon aus diesem Grund ist mangels Parteienidentität die geltendgemachte Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (RIS-Justiz RS0074226) zu verneinen. Auf die in der außerordentlichen Revision weiters relevierten Fragen der objektiven Grenzen der Rechtskraft, wie weit auch mangels Identität der Begehren eine Bindung an ein rechtskräftiges Urteil eines Vorprozesses anzunehmen ist, ist somit nicht einzugehen. Der Kläger macht als wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens geltend, dass das Berufungsgericht die Parteien mit seiner Rechtsansicht, die Vereinbarung vom März 1991 sei wegen Verstoßes gegen § 308 StGB gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig, überrascht habe. Die beklagte Partei hat ein Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattet. Eine Erörterung durch das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Das Gericht darf jedoch die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat; dies gilt vor allem auch im Berufungsverfahren (RIS-Justiz RS0037300). Dieser Verletzung der in § 182 Abs 1 ZPO normierten Anleitungspflicht und der Aufklärungspflicht (auch) des Berufungsgerichts kommt erhebliche Bedeutung zu, weil hier tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (RIS-Justiz RS0041032).Der Umstand, dass im Vorprozess dieselbe beklagte Partei geklagt wurde, reicht für die Annahme einer Bindung des Gerichts an die dort ergangene Entscheidung nicht aus. Zwischen der GmbH und deren Geschäftsführer, der gegen die beklagte Partei eigene Ansprüche geltend macht, besteht keine Identität. Daran ändert der Umstand, dass die Vereinbarung zwischen dem Kläger, der im Vorprozess klagenden GmbH und der in beiden Verfahren beklagten Partei getroffen wurde, nichts. Der beklagten Partei wurde im Vorprozess schon insofern nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, als dort Ansprüche des nunmehrigen Klägers überhaupt nicht Gegenstand waren. Schon aus diesem Grund ist mangels Parteienidentität die geltendgemachte Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (RIS-Justiz RS0074226) zu verneinen. Auf die in der außerordentlichen Revision weiters relevierten Fragen der objektiven Grenzen der Rechtskraft, wie weit auch mangels Identität der Begehren eine Bindung an ein rechtskräftiges Urteil eines Vorprozesses anzunehmen ist, ist somit nicht einzugehen. Der Kläger macht als wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens geltend, dass das Berufungsgericht die Parteien mit seiner Rechtsansicht, die Vereinbarung vom März 1991 sei wegen Verstoßes gegen Paragraph 308, StGB gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig, überrascht habe. Die beklagte Partei hat ein Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattet. Eine Erörterung durch das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung ist dem Protokoll nicht zu entnehmen. Das Gericht darf jedoch die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat; dies gilt vor allem auch im Berufungsverfahren (RIS-Justiz RS0037300). Dieser Verletzung der in Paragraph 182, Absatz eins, ZPO normierten Anleitungspflicht und der Aufklärungspflicht (auch) des Berufungsgerichts kommt erhebliche Bedeutung zu, weil hier tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (RIS-Justiz RS0041032).
Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben; das Berufungsgericht wird nach Erörterung seiner Rechtsansicht mit den Parteien eine neue Entscheidung zu treffen haben.
Im nunmehrigen Verfahrensstadium ist auf die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht noch nicht einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Im nunmehrigen Verfahrensstadium ist auf die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht noch nicht einzugehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.