Wenn sich der Beklagte gegen die seiner Ansicht nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs widersprechende inhaltliche Behandlung des zweiten Sicherungsantrags des Klägers wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass das gegen den Notar des Beklagten gerichtete Verfügungsverbot erstmals im zweiten Antrag begehrt wurde und im Übrigen das Rekursgericht ohnehin auf die Unzulässigkeit des zweiten Sicherungsbegehrens verwiesen hat.
Im Hinblick auf das gegen den Notar gerichtete Sicherungsbegehren im zweiten Sicherungsantrag des Klägers geht auch der Einwand des Beklagten ins Leere, das Rekursgericht habe gegen § 405 ZPO verstoßen und dem Kläger etwas anderes zugesprochen als er begehrt habe.Im Hinblick auf das gegen den Notar gerichtete Sicherungsbegehren im zweiten Sicherungsantrag des Klägers geht auch der Einwand des Beklagten ins Leere, das Rekursgericht habe gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen und dem Kläger etwas anderes zugesprochen als er begehrt habe.
Bei Erlassung des gegen den Notar des Beklagten gerichteten Verwendungs- und Weitergabeverbots ist das Rekursgericht der Rsp des Obersten Gerichtshofs gefolgt, dass einem Dritten im Rahmen des § 382 Z 7 EO (nur) die Erfüllung von Pflichten (gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei) untersagt werden darf, weshalb zwar nicht die Herausgabe des Rangordnungsbescheids (auch gegen den Willen des Inhabers), aber sehr wohl ein Verwendungsverbot angeordnet werden darf (4 Ob 505/93 = RdW 1993, 246; 1 Ob 227/66 = EvBl 1967/69).Bei Erlassung des gegen den Notar des Beklagten gerichteten Verwendungs- und Weitergabeverbots ist das Rekursgericht der Rsp des Obersten Gerichtshofs gefolgt, dass einem Dritten im Rahmen des Paragraph 382, Ziffer 7, EO (nur) die Erfüllung von Pflichten (gegenüber dem Gegner der gefährdeten Partei) untersagt werden darf, weshalb zwar nicht die Herausgabe des Rangordnungsbescheids (auch gegen den Willen des Inhabers), aber sehr wohl ein Verwendungsverbot angeordnet werden darf (4 Ob 505/93 = RdW 1993, 246; 1 Ob 227/66 = EvBl 1967/69).
Die Auslegung der zwischen den Parteien im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (hier: als „Vorvertrag" bezeichnete Einigung über einen Liegenschaftskauf) bildet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776, RS0044358).Die Auslegung der zwischen den Parteien im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (hier: als „Vorvertrag" bezeichnete Einigung über einen Liegenschaftskauf) bildet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042936, RS0042776, RS0044358).
Der Versuch des Rechtsmittelwerbers, in dritter Instanz Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens zu rügen, deren Vorliegen das Rekursgericht bereits verneint hat, muss am Fehlen einer gesetzlichen Grundlage scheitern (stRsp, zuletzt 1 Ob 83/04v; RIS-Justiz RS0043919).
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§§ 78 und 402 EO iVm §§ 528a und 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraphen 78 und 402 EO in Verbindung mit , Paragraphen 528 a und 510 Absatz 3, ZPO).