Die Beklagten haben mit "Kaufvorvertrag" vom 16. September 1952 von den Klägern eine Hotelrealität in R. um 400.000 S gekauft, haben jedoch am 8. Oktober 1952 ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt, der wegen eines wesentlichen Irrtums der Beklagten rechtsunwirksam sei. Dieser Auffassung hat sich das Erstgericht angeschlossen und hat demgemäß das Begehren der Kläger auf Bezahlung der vereinbarten Konventionalstrafe von 20.000 S abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes bestätigt. Es hat die wesentlichen Streitpunkte zur Beurteilung der Frage, ob der Kaufvorvertrag vom 16. September 1952 gültig sei, herausgestellt, nämlich,
1. ob die Beklagten bei Besichtigung der gekauften Objekte, insbesondere bei der Besichtigung am 6. September 1952, bei welcher von Seiten der Beklagten als Sachverständiger auch der Architekt Ing. Z. beigezogen war, gewußt haben, daß das Gebäude R. Nr. 5 zum wesentlichen Teil in Riegelwandbauweise und nicht in massiver Bauweise (Ziegel und Stein) erbaut ist,
2. ob ein Irrtum in der Bauweise, nämlich ob Riegelwandbauweise oder massive Bauweise, als wesentlicher Beschaffenheitsirrtum angesehen werden kann, und
3. ob die Kläger den Irrtum veranlaßt bzw., wie das Erstgericht auch festgestellt hat, bewußt herbeigeführt haben.
Dazu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher
Beziehung wie folgt Stellung genommen:
Zu 1.: Die Beklagten wollten die klagsgegenständlichen Objekte deshalb käuflich erwerben, um einen modernen großen Hotelbetrieb aufzuziehen. Sie beabsichtigten, zu diesem Zweck insbesondere das Hotelhauptgebäude R. Nr. 5 weitestgehend umzubauen und auszubauen, und machten von diesen Umbau- und Ausbauabsichten den Klägern vor Abschluß des Vorvertrages ausdrücklich Mitteilung. Es ist nicht ohne weiteres erkennbar, daß das Hauptgebäude, und zwar der erste, zweite und dritte Stock in wesentlichen Teilen sowie zwei Wände des angebauten Speisesaales, in Riegelwandbauweise ausgeführt sind. Es besteht nur die der Straße zugekehrte Wand des Hauses bis oben aus Ziegeln. Die Beklagten haben bei Abschluß des Vorvertrages von dieser Bauweise nichts gewußt, sondern waren der Meinung, die Gebäude seien in massiver Bauweise (Ziegel und Stein) aufgebaut. Auch die Kläger haben die Beklagten vor Abschluß des Vertrages nicht darauf aufmerksam gemacht, daß das Gebäude R. Nr. 5 und der angebaute Speisesaal zum größten Teil Riegelwände haben. Die Beklagten haben hievon erst kurz vor ihrer Rücktrittserklärung vom 8. Oktober 1952 erfahren.
Zu 2.: Das Berufungsgericht ging in diesem Punkt von den erstrichterlichen Feststellungen aus, daß es bei Abschluß des Kaufvorvertrages eine wesentliche Beschaffenheit, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, bedeutete, ob das Hauptgebäude ein Massivbau oder zum großen Teil nur ein Riegelwandbau sei. Wenn die Beklagten gewußt hätten, daß das Haus Nr. 5 im wesentlichen ein Riegelwandbau und nicht ein Massivbau ist, hätten sie den Kaufvorvertrag samt Vereinbarung des Pönales nicht abgeschlossen. Aus dem Sachverständigengutachten wurde festgestellt, daß zwischen einem Massivbau und einem Riegelwandbau schon rein konstruktionsmäßig ein ganz erheblicher Unterschied ist, daß Holzskelettbauten (wie beim Riegelwandbau) nicht so dauerhaft sind wie Massivbauten, daß man mit Holzskelettbauten noch keine größeren Erfahrungen hat, daß in unserer Gegend die größeren Häuser fast durchwegs Massivbauten und nicht Holzriegelwandbauten sind, ferner daß im Häuserverkehr die Kaufinteressenten lieber Ziegelbauten erwerben als Riegelwandbauten und daß bei- Um- und Aufbauten von Riegelwänden die baulichen Veränderungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem Stehergerüst finden, da die einzelnen Steher nicht durchgesägt und daher nicht überschritten werden dürfen. Daraus folgerte das Berufungsgericht in rechtlicher Beziehung, daß ein wesentlicher Unterschied in der Beschaffenheit eines Massivbaues und eines Riegelwandbaues sei und daß daher ein Irrtum darüber, ob ein gekauftes Haus ein Massivbau sei oder zum großen Teil nur aus Riegelwänden erbaut sei, einen wesentlichen Beschaffenheitsirrtum im Sinne des § 871 ABGB. darstelle. Dazu komme im vorliegenden Fall noch ein subjektives Moment, nämlich, daß die Beklagten den Klägern ausdrücklich erklärt hätten, umfangreiche Umbauarbeiten vornehmen lassen zu wollen, was, wie erwähnt, bei Riegelwandbauten nur begrenzt möglich sei. Es habe somit für die erklärte Absicht der Beklagten, das Hauptgebäude zu seiner modernen Ausgestaltung weitestgehend um- und aufbauen zu lassen (es sollte u. a. auch das dritte Stockwerk etwas aufgestockt und ein moderner Dachgarten angelegt werden) eine wesentliche Rolle gespielt, ob das Haus Nr. 5 ein Massivbau oder zum größten Teil ein Riegelwandbau sei. Es müsse daher der Irrtum der Beklagten, daß es sich nicht um einen Massivbau, sondern im wesentlichen um einen Riegelwandbau handelte, schon wegen dieser den Klägern erklärten Absicht als wesentlich bezeichnet werden.Zu 2.: Das Berufungsgericht ging in diesem Punkt von den erstrichterlichen Feststellungen aus, daß es bei Abschluß des Kaufvorvertrages eine wesentliche Beschaffenheit, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, bedeutete, ob das Hauptgebäude ein Massivbau oder zum großen Teil nur ein Riegelwandbau sei. Wenn die Beklagten gewußt hätten, daß das Haus Nr. 5 im wesentlichen ein Riegelwandbau und nicht ein Massivbau ist, hätten sie den Kaufvorvertrag samt Vereinbarung des Pönales nicht abgeschlossen. Aus dem Sachverständigengutachten wurde festgestellt, daß zwischen einem Massivbau und einem Riegelwandbau schon rein konstruktionsmäßig ein ganz erheblicher Unterschied ist, daß Holzskelettbauten (wie beim Riegelwandbau) nicht so dauerhaft sind wie Massivbauten, daß man mit Holzskelettbauten noch keine größeren Erfahrungen hat, daß in unserer Gegend die größeren Häuser fast durchwegs Massivbauten und nicht Holzriegelwandbauten sind, ferner daß im Häuserverkehr die Kaufinteressenten lieber Ziegelbauten erwerben als Riegelwandbauten und daß bei- Um- und Aufbauten von Riegelwänden die baulichen Veränderungsmöglichkeiten ihre Grenze in dem Stehergerüst finden, da die einzelnen Steher nicht durchgesägt und daher nicht überschritten werden dürfen. Daraus folgerte das Berufungsgericht in rechtlicher Beziehung, daß ein wesentlicher Unterschied in der Beschaffenheit eines Massivbaues und eines Riegelwandbaues sei und daß daher ein Irrtum darüber, ob ein gekauftes Haus ein Massivbau sei oder zum großen Teil nur aus Riegelwänden erbaut sei, einen wesentlichen Beschaffenheitsirrtum im Sinne des Paragraph 871, ABGB. darstelle. Dazu komme im vorliegenden Fall noch ein subjektives Moment, nämlich, daß die Beklagten den Klägern ausdrücklich erklärt hätten, umfangreiche Umbauarbeiten vornehmen lassen zu wollen, was, wie erwähnt, bei Riegelwandbauten nur begrenzt möglich sei. Es habe somit für die erklärte Absicht der Beklagten, das Hauptgebäude zu seiner modernen Ausgestaltung weitestgehend um- und aufbauen zu lassen (es sollte u. a. auch das dritte Stockwerk etwas aufgestockt und ein moderner Dachgarten angelegt werden) eine wesentliche Rolle gespielt, ob das Haus Nr. 5 ein Massivbau oder zum größten Teil ein Riegelwandbau sei. Es müsse daher der Irrtum der Beklagten, daß es sich nicht um einen Massivbau, sondern im wesentlichen um einen Riegelwandbau handelte, schon wegen dieser den Klägern erklärten Absicht als wesentlich bezeichnet werden.
Zu 3: Das Berufungsgericht war in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Ansicht, daß die Kläger durch ihr Verhalten den als wesentlich anzusehenden Irrtum der Beklagten über die Bauweise des Hauses und des angebauten Speisesaales veranlaßt hätten. Die Kläger hätten nach Meinung des Berufungsgerichtes, da der Bau des Hauses von der allgemein und daher auch von den Beklagten zu erwartenden Bauweise (Massivbau) abwich, nach der Verkehrssitte die Beklagten darauf aufmerksam machen müssen, aß das Haus zum größten Teil vom ersten Stock aufwärts nur aus Riegelwänden bestehe. Die Kläger hätten dies aber nicht getan. Als Irrtumsveranlassung im Sinne des § 871 ABGB. sei aber auch anzusehen, wenn der Vertragspartner etwas verschweige, was er nach der Verkehrssitte hätte sagen müssen. Dazu kämen aber noch besondere Umstände, die die Veranlassung des Irrtums der Beklagten durch die Kläger herbeigeführt hätten. Es hätten nämlich die Beklagten und ihre Begleiter Dr. L. und Architekt Ing. Z. bei der Besichtigung am 6. September 1952 im dritten Stockwerk festgestellt, daß eine Zwischenwand zwischen zwei Zimmern aus Heraklith sei. Daraufhin habe ihnen der Erstkläger die Aufklärung gegeben, daß in diesem Fall zwischen zwei Zimmern eine Heraklithwand eingezogen worden sei. Weil es nun öfter vorkomme, daß in der Mansarde zwischen den Zimmern Heraklithwände eingezogen sind, hätten die Beklagten nicht im entferntesten daran gedacht, daß auch drei Außenwände des Hauses nur aus Riegelwänden aus Heraklith bestehen könnten. Gerade bei diesem Anlaß hätte aber der Erstkläger den Beklagten nicht verschweigen dürfen, daß nicht nur eine oder mehrere Zwischenwände aus Heraklith bestehen, sondern auch ein großer Teil der Außenmauern. Er hätte sich nicht mit der Erklärung begnügen dürfen, daß in diesem Fall eine Zwischenwand aus Heraklith eingezogen wurde. Er habe dadurch den Eindruck hervorgerufen, daß eben nur vielleicht eine oder die andere Zwischenwand aus Heraklith bestehe. Nach der Verkehrssitte hätte er bei dieser Gelegenheit die Beklagten von der Beschaffenheit der Außenmauern in Kenntnis setzen müssen. Das Schweigen der Kläger über die Bauweise müsse daher nicht nur im allgemeinen, sondern auch wegen dieses besonderen Anlasses als Veranlassung des Irrtums bei den Beklagten über die Bauweise des Hauses gewertet werden.Zu 3: Das Berufungsgericht war in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Ansicht, daß die Kläger durch ihr Verhalten den als wesentlich anzusehenden Irrtum der Beklagten über die Bauweise des Hauses und des angebauten Speisesaales veranlaßt hätten. Die Kläger hätten nach Meinung des Berufungsgerichtes, da der Bau des Hauses von der allgemein und daher auch von den Beklagten zu erwartenden Bauweise (Massivbau) abwich, nach der Verkehrssitte die Beklagten darauf aufmerksam machen müssen, aß das Haus zum größten Teil vom ersten Stock aufwärts nur aus Riegelwänden bestehe. Die Kläger hätten dies aber nicht getan. Als Irrtumsveranlassung im Sinne des Paragraph 871, ABGB. sei aber auch anzusehen, wenn der Vertragspartner etwas verschweige, was er nach der Verkehrssitte hätte sagen müssen. Dazu kämen aber noch besondere Umstände, die die Veranlassung des Irrtums der Beklagten durch die Kläger herbeigeführt hätten. Es hätten nämlich die Beklagten und ihre Begleiter Dr. L. und Architekt Ing. Z. bei der Besichtigung am 6. September 1952 im dritten Stockwerk festgestellt, daß eine Zwischenwand zwischen zwei Zimmern aus Heraklith sei. Daraufhin habe ihnen der Erstkläger die Aufklärung gegeben, daß in diesem Fall zwischen zwei Zimmern eine Heraklithwand eingezogen worden sei. Weil es nun öfter vorkomme, daß in der Mansarde zwischen den Zimmern Heraklithwände eingezogen sind, hätten die Beklagten nicht im entferntesten daran gedacht, daß auch drei Außenwände des Hauses nur aus Riegelwänden aus Heraklith bestehen könnten. Gerade bei diesem Anlaß hätte aber der Erstkläger den Beklagten nicht verschweigen dürfen, daß nicht nur eine oder mehrere Zwischenwände aus Heraklith bestehen, sondern auch ein großer Teil der Außenmauern. Er hätte sich nicht mit der Erklärung begnügen dürfen, daß in diesem Fall eine Zwischenwand aus Heraklith eingezogen wurde. Er habe dadurch den Eindruck hervorgerufen, daß eben nur vielleicht eine oder die andere Zwischenwand aus Heraklith bestehe. Nach der Verkehrssitte hätte er bei dieser Gelegenheit die Beklagten von der Beschaffenheit der Außenmauern in Kenntnis setzen müssen. Das Schweigen der Kläger über die Bauweise müsse daher nicht nur im allgemeinen, sondern auch wegen dieses besonderen Anlasses als Veranlassung des Irrtums bei den Beklagten über die Bauweise des Hauses gewertet werden.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision, der Kläger nicht Folge.