Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt:
Zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person kann die Exekution nur so weit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, daß der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch von der darin genannten Person auf diejenige Person übergegangen ist, von der die Exekution beantragt wird (§ 9 EO). Der Abtretungsvertrag (Zession) kommt als gültiger Rechtstitel für den Übergang einer - wie hier vollstreckbaren - Forderung allgemein in Betracht. Die rechtsgeschäftliche Zession (§ 1392 ABGB) ist für sich ein formloser Konsualvertrag (SZ 62/32 ua), setzt aber als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraus, sie bildet ebensowenig wie etwa die Übergabe einen abstrakten Vertrag (NZ 1994, 130; SZ 57/174; RdW 1983, 105; Koziol/Welser10 I 292, Ertl in Rummel2 Rz 1 zu § 1392; Honsell in Schwimann, Rz 2 zu § 1392 ABGB). Der die Exekution beantragende Zessionar hat gemäß § 9 EO die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges durch Vorlage des entsprechend beglaubigten Zessionsvertrages nachzuweisen, aus welchem sich unbedenklich sein Rechtserwerb ableiten läßt. Dies setzt dann aber voraus, daß im Abtretungsvertrag auch der Rechtsgrund für die Abtretung genannt wird, weil eine titellose Abtretung unwirksam wäre. Fehlt jede Angabe des Rechtsgrundes der Zession, so ist der Exekutionsantrag vor Inkrafttreten des § 54 Abs 3 EO idF der EO-Nov 1995 mangels Nachweises eines Rechtserwerbes im Sinne des § 9 EO sofort abzuweisen, weil nur ein "unzulänglicher Erwerbsgrund" angegeben wird, der selbst bei Erfüllung alle weiteren formellen Anforderungen des § 9 EO als Nachweis des Forderungsüberganges nichtZugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person kann die Exekution nur so weit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, daß der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch von der darin genannten Person auf diejenige Person übergegangen ist, von der die Exekution beantragt wird (Paragraph 9, EO). Der Abtretungsvertrag (Zession) kommt als gültiger Rechtstitel für den Übergang einer - wie hier vollstreckbaren - Forderung allgemein in Betracht. Die rechtsgeschäftliche Zession (Paragraph 1392, ABGB) ist für sich ein formloser Konsualvertrag (SZ 62/32 ua), setzt aber als kausales Verfügungsgeschäft ein gültiges Grundgeschäft voraus, sie bildet ebensowenig wie etwa die Übergabe einen abstrakten Vertrag (NZ 1994, 130; SZ 57/174; RdW 1983, 105; Koziol/Welser10 römisch eins 292, Ertl in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1392,; Honsell in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 1392, ABGB). Der die Exekution beantragende Zessionar hat gemäß Paragraph 9, EO die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Forderungsüberganges durch Vorlage des entsprechend beglaubigten Zessionsvertrages nachzuweisen, aus welchem sich unbedenklich sein Rechtserwerb ableiten läßt. Dies setzt dann aber voraus, daß im Abtretungsvertrag auch der Rechtsgrund für die Abtretung genannt wird, weil eine titellose Abtretung unwirksam wäre. Fehlt jede Angabe des Rechtsgrundes der Zession, so ist der Exekutionsantrag vor Inkrafttreten des Paragraph 54, Absatz 3, EO in der Fassung der EO-Nov 1995 mangels Nachweises eines Rechtserwerbes im Sinne des Paragraph 9, EO sofort abzuweisen, weil nur ein "unzulänglicher Erwerbsgrund" angegeben wird, der selbst bei Erfüllung alle weiteren formellen Anforderungen des Paragraph 9, EO als Nachweis des Forderungsüberganges nicht
anzuerkennen ist. Soweit in den Entscheidungen EvBl 1966/425 (= HS
5457) und RdW 1983, 105 (= HS 14.945 - dort allerdings nicht tragend)
zur Konkretisierung einer Zession (einer Geldforderung) zur Dartuung der Klagslegitimation sowie der Schlüssigkeit der Klage gefordert wurde, der Kläger sei zwar nicht verpflichtet, den Rechtsgrund für die Abtretung anzugeben, doch müsse er den Rechtsgrund der abgetretenen Forderung anführen, "weil keine Geldforderung abstrakt bestehe", kann dem für den Nachweis des Rechtsüberganges nach § 9 EO nicht gefolgt werden. Ob allerdings konkret angegebene Rechtsgrund für die Zession zutrifft, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung nicht vom Exekutionsbewilligungsrichter zu prüfen (für viele: EvBl 1965/113; RZ 1959, 17; NZ 1913, 41, in welcher Entscheidung der Abtretungsvertrag den Rechtsgrund der Abtretung "Drittzahlung nach § 1423 ABGB" enthielt). Soweit die Ausführungen in Heller/Berger/Stix 234, "das Bewilligungsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Abtretung auf einem gültigen Rechtsgrund beruht" so zu verstehen wären, daß der Rechtsgrund in der Zessionsvereinbarung gar nicht genannt werden müßte, kann dem nicht gefolgt werden. Dies widerspräche aber auch der aaO zutreffenden Kommentierung, wonach das Bewilligungsgericht das Vorliegen einer Abtretung zu überprüfen habe: Ohne Angabe eines Rechtsgrundes für die Zession müßte aber diese Prüfung immer negativ ausgehen.zur Konkretisierung einer Zession (einer Geldforderung) zur Dartuung der Klagslegitimation sowie der Schlüssigkeit der Klage gefordert wurde, der Kläger sei zwar nicht verpflichtet, den Rechtsgrund für die Abtretung anzugeben, doch müsse er den Rechtsgrund der abgetretenen Forderung anführen, "weil keine Geldforderung abstrakt bestehe", kann dem für den Nachweis des Rechtsüberganges nach Paragraph 9, EO nicht gefolgt werden. Ob allerdings konkret angegebene Rechtsgrund für die Zession zutrifft, ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung nicht vom Exekutionsbewilligungsrichter zu prüfen (für viele: EvBl 1965/113; RZ 1959, 17; NZ 1913, 41, in welcher Entscheidung der Abtretungsvertrag den Rechtsgrund der Abtretung "Drittzahlung nach Paragraph 1423, ABGB" enthielt). Soweit die Ausführungen in Heller/Berger/Stix 234, "das Bewilligungsgericht hat nicht zu prüfen, ob die Abtretung auf einem gültigen Rechtsgrund beruht" so zu verstehen wären, daß der Rechtsgrund in der Zessionsvereinbarung gar nicht genannt werden müßte, kann dem nicht gefolgt werden. Dies widerspräche aber auch der aaO zutreffenden Kommentierung, wonach das Bewilligungsgericht das Vorliegen einer Abtretung zu überprüfen habe: Ohne Angabe eines Rechtsgrundes für die Zession müßte aber diese Prüfung immer negativ ausgehen.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit seinem auf Abweisung aller Exekutionsanträge gerichteten Abänderungsantrag als berechtigt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden ist, ohne daß auf die weiteren Revisionsrekursausführungen zum Mangel des urkundlichen Nachweises nach § 9 EO, zur fehlenden Erkennbarkeit der abgetretenen Forderungen oder zur fehlenden Berechtigung des für den Zedenten einschreitenden Rechtsanwaltes eingegangen werden müßte.Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit seinem auf Abweisung aller Exekutionsanträge gerichteten Abänderungsantrag als berechtigt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden ist, ohne daß auf die weiteren Revisionsrekursausführungen zum Mangel des urkundlichen Nachweises nach Paragraph 9, EO, zur fehlenden Erkennbarkeit der abgetretenen Forderungen oder zur fehlenden Berechtigung des für den Zedenten einschreitenden Rechtsanwaltes eingegangen werden müßte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 41 ZPO; die Bemessungsgrundlage für den Revisionsrekurs bildet die betriebene Forderung sA, eine Zusammenrechnung der Bemessungsgrundlagen für die Fahrnisexekution und für die Forderungsexekution findet nicht statt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO, 50, 41 ZPO; die Bemessungsgrundlage für den Revisionsrekurs bildet die betriebene Forderung sA, eine Zusammenrechnung der Bemessungsgrundlagen für die Fahrnisexekution und für die Forderungsexekution findet nicht statt.