Rechtssatz RS0000299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000299
Geschäftszahl
3Ob116/64; 3Ob101/78; 3Ob2216/96w
Entscheidungsdatum
10.09.1996
Rechtssatz
Beantragt ein Zessionar des aus dem Exekutionstitel Berechtigten Bewilligung der Exekution, so ist hiebei zu prüfen, ob die Urkunde den Vorschriften des § 9 EO entspricht und nach ihrem Inhalt geeignet ist, die Übertragung der Forderung darzutun, nicht aber, ob dem Verpflichteten nach dem Verhältnis zum betreibenden Gläubiger Einwendungen zustehen könnten. Der Verpflichtete kann diese nur mit Klage geltend machen.Beantragt ein Zessionar des aus dem Exekutionstitel Berechtigten Bewilligung der Exekution, so ist hiebei zu prüfen, ob die Urkunde den Vorschriften des Paragraph 9, EO entspricht und nach ihrem Inhalt geeignet ist, die Übertragung der Forderung darzutun, nicht aber, ob dem Verpflichteten nach dem Verhältnis zum betreibenden Gläubiger Einwendungen zustehen könnten. Der Verpflichtete kann diese nur mit Klage geltend machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 116/64
Entscheidungstext OGH 30.09.1964 3 Ob 116/64
EvBl 1965/113 S 159
- 3 Ob 101/78
Entscheidungstext OGH 03.08.1978 3 Ob 101/78
Auch; Beisatz: Einlösung einer Forderung gem § 1422 ABGB (T1)
- 3 Ob 2216/96w
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2216/96w
Auch; Beisatz: Ob der konkret angegebene Rechtsgrund für die Zession zutrifft, ist nicht vom Exekutionsbewilligungsrichter zu prüfen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000299
Dokumentnummer
JJR_19640930_OGH0002_0030OB00116_6400000_001