Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten, mit der er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten, mit der er unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht, ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
§ 294 ASVG regelt das Ausmaß, in dem Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten bei der Berechnung der Ausgleichszulage nach § 292 ASVG zu berücksichtigen sind. Daß im allgemeinen diese Norm irgendeinen Einfluß auf die Unterhaltsberechnung hätte, wird weder vom Berufungsgericht noch vom Revisionswerber, der darauf in seiner Revision überhaupt nicht eingeht, dargelegt. Ob im Einzelfall, ausgehend von einer konkreten Unterhaltsvereinbarung, der fiktive bzw pauschalierte Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 12,5 % des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegattens nach § 294 Abs 1 lit b ASVG die Obergrenze des nach § 66 EheG zu leistenden Unterhalts darstellen soll, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar; dies umsoweniger, als, wie das Berufungsurteil klarstellt, der begehrte Unterhaltsbetrag ohnehin im konkreten Fall über den fiktiven Betrag nach dem ASVG nicht hinausgeht.Paragraph 294, ASVG regelt das Ausmaß, in dem Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten bei der Berechnung der Ausgleichszulage nach Paragraph 292, ASVG zu berücksichtigen sind. Daß im allgemeinen diese Norm irgendeinen Einfluß auf die Unterhaltsberechnung hätte, wird weder vom Berufungsgericht noch vom Revisionswerber, der darauf in seiner Revision überhaupt nicht eingeht, dargelegt. Ob im Einzelfall, ausgehend von einer konkreten Unterhaltsvereinbarung, der fiktive bzw pauschalierte Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 12,5 % des monatlichen Nettoeinkommens des geschiedenen Ehegattens nach Paragraph 294, Absatz eins, Litera b, ASVG die Obergrenze des nach Paragraph 66, EheG zu leistenden Unterhalts darstellen soll, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar; dies umsoweniger, als, wie das Berufungsurteil klarstellt, der begehrte Unterhaltsbetrag ohnehin im konkreten Fall über den fiktiven Betrag nach dem ASVG nicht hinausgeht.
Auch sonst vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 geforderten Qualität aufzuzeigen. Im übrigen geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, worauf die Revisionsgegnerin zu Recht hinweist. Der Beklagte übersieht nämlich, daß das Berufungsgericht (anders als das Erstgericht) zu Recht in der Annahme eines übereinstimmenden Parteiwillens, daß der abgegebene Unterhaltsverzicht ab 1. 6. 1982 nur für den Fall gelte, als der Klägerin die wieder aufgelebte Pension ohne Anrechung der Unterhaltsleistung ausbezahlt werden würde, eine Tatsachenfeststellung gesehen hat. Nur die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde allein wäre eine Frage rechtlicher Beurteilung (6 Ob 29/67 und zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0043422). Werden dagegen, wie hier vom Berufungsgericht durch Heranziehung der Aussage der Klägerin, andere Beweismittel zur Ermittlung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht herangezogen, liegt eine Tatsachenfeststellung vor (9 ObA 253/90; 5 Ob 2027/96s aaO; 5 Ob 111/73; 3 Ob 259/75 in RIS-Justiz RS0017882). Derartige Tatsachenfeststellungen können wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO aber in einer Revision nicht mehr bekämpft werden. Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß durch die Unterlassung von Schritten, den bezahlten Unterhaltsbetrag von monatlich S 600,-- zu erhöhen, kein Verzicht der Klägerin auf eine solche Erhöhung für die Zukunft zustandegekommen ist. Nach stRsp (RIS-Justiz RS0009502) kann aus der unterlassenen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen während längerer Zeit nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Frage des generellen Unterhaltsverzichtes, sondern auch für einen angeblichen Verzicht auf Erhöhung durch langdauernde unbeanstandete Unterhaltsübung (Schwimann/Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 94 mN).Auch sonst vermag der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz eins, geforderten Qualität aufzuzeigen. Im übrigen geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, worauf die Revisionsgegnerin zu Recht hinweist. Der Beklagte übersieht nämlich, daß das Berufungsgericht (anders als das Erstgericht) zu Recht in der Annahme eines übereinstimmenden Parteiwillens, daß der abgegebene Unterhaltsverzicht ab 1. 6. 1982 nur für den Fall gelte, als der Klägerin die wieder aufgelebte Pension ohne Anrechung der Unterhaltsleistung ausbezahlt werden würde, eine Tatsachenfeststellung gesehen hat. Nur die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde allein wäre eine Frage rechtlicher Beurteilung (6 Ob 29/67 und zahlreiche E zu RIS-Justiz RS0043422). Werden dagegen, wie hier vom Berufungsgericht durch Heranziehung der Aussage der Klägerin, andere Beweismittel zur Ermittlung der einer Urkunde zugrundeliegenden Absicht herangezogen, liegt eine Tatsachenfeststellung vor (9 ObA 253/90; 5 Ob 2027/96s aaO; 5 Ob 111/73; 3 Ob 259/75 in RIS-Justiz RS0017882). Derartige Tatsachenfeststellungen können wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO aber in einer Revision nicht mehr bekämpft werden. Zu Unrecht wendet sich der Revisionswerber auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß durch die Unterlassung von Schritten, den bezahlten Unterhaltsbetrag von monatlich S 600,-- zu erhöhen, kein Verzicht der Klägerin auf eine solche Erhöhung für die Zukunft zustandegekommen ist. Nach stRsp (RIS-Justiz RS0009502) kann aus der unterlassenen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen während längerer Zeit nicht auf einen Verzicht geschlossen werden. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Frage des generellen Unterhaltsverzichtes, sondern auch für einen angeblichen Verzicht auf Erhöhung durch langdauernde unbeanstandete Unterhaltsübung (Schwimann/Schwimann ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 94, mN).
Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Dasselbe gilt auch für die verspätete Revisionsbeantwortung. Wie sich aus dem Hinweis im Berufungsurteil auf § 66 EheG unzweifelhaft ergibt, handelt es sich um einen Streit über den gesetzlichen Unterhalt, somit um eine Ferialsache nach § 224 Abs 1 Z 4 ZPO. Im Zeitpunkt der Einbringung der Revisionsbeantwortung (Postaufgabe am 8. 9. 1998) war daher die mit der Zustellung der Revision an den Klagevertreter am 13. 7. 1998 in Gang gesetzte Revisionsfrist nach § 507a Abs 1 ZPO längst abgelaufen.Dasselbe gilt auch für die verspätete Revisionsbeantwortung. Wie sich aus dem Hinweis im Berufungsurteil auf Paragraph 66, EheG unzweifelhaft ergibt, handelt es sich um einen Streit über den gesetzlichen Unterhalt, somit um eine Ferialsache nach Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Im Zeitpunkt der Einbringung der Revisionsbeantwortung (Postaufgabe am 8. 9. 1998) war daher die mit der Zustellung der Revision an den Klagevertreter am 13. 7. 1998 in Gang gesetzte Revisionsfrist nach Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO längst abgelaufen.