Der Kläger vermag in seiner außerordentlichen Revision, mit der er sein Schadenersatzbegehren weiter verfolgt, keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Kläger vermag in seiner außerordentlichen Revision, mit der er sein Schadenersatzbegehren weiter verfolgt, keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können nicht nach § 503 Z 2 ZPO als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Der Versuch des Klägers, von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung gemachte Ausnahmen (vgl RIS-Justiz RS0042963 [T9, T12, T28, T37, T52, T55]) als in diesem Fall zutreffend darzustellen, muss scheitern.Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können nicht nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Der Versuch des Klägers, von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung gemachte Ausnahmen vergleiche RIS-Justiz RS0042963 [T9, T12, T28, T37, T52, T55]) als in diesem Fall zutreffend darzustellen, muss scheitern.
Mag auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die beim Geschäftsabschluss vorliegende Kenntnis beider Parteien über den vom Verkehrswert abweichenden Nominalwert und die am Nominalwert orientierte Verzinsung des angelegten Kapitals für die vom Kläger bemängelte Ablehnung seines Beweisantrags im Sinne seiner Revisionsargumentation unzutreffend sein, ist die Ablehnung des Zeugenbeweises doch infolge Irrelevanz des vom Kläger genannten Beweisthemas jedenfalls gerechtfertigt. Auf den Beweis der Kenntnis des Beklagten von der Tatsache, dass die dem Kläger bekannt gegebenen Ankaufswerte „seit Jahren eingefroren seien“, kommt es nicht an. Maßgeblich wäre lediglich die Kenntnis des Beklagten vom tatsächlichen Verkehrswert der vom Kläger erworbenen Anteile und der behaupteten erheblichen Abweichung vom Kaufpreis. Zu diesem Beweisthema war die abgelehnte Zeugin aber nicht geführt. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts ist daher nicht zu erkennen.
Gleiches gilt auch für die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit der nach Ansicht des Klägers übergangenen Rüge des erstinstanzlichen Protokolls. Ein allenfalls in den entsprechenden Berufungsausführungen zu erkennender Widerspruch gegen die erstgerichtliche Protokollierung ist wegen der bloß dreitägigen Widerspruchsfrist gemäß § 212 Abs 5 und § 212a Abs 2 ZPO (drei Tage nach Übermittlung der Protokollsabschrift) im Hinblick auf die nach vier Wochen nach Urteilszustellung erhobene Berufung selbst dann verspätet (vgl 1 Ob 181/03d mwN; RIS-Justiz RS0120115), wenn man im Sinne der klägerischen Ausführungen davon ausgeht, dass das Protokoll erst mit der Urteilsausfertigung zugestellt wurde.Gleiches gilt auch für die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens im Zusammenhang mit der nach Ansicht des Klägers übergangenen Rüge des erstinstanzlichen Protokolls. Ein allenfalls in den entsprechenden Berufungsausführungen zu erkennender Widerspruch gegen die erstgerichtliche Protokollierung ist wegen der bloß dreitägigen Widerspruchsfrist gemäß Paragraph 212, Absatz 5 und Paragraph 212 a, Absatz 2, ZPO (drei Tage nach Übermittlung der Protokollsabschrift) im Hinblick auf die nach vier Wochen nach Urteilszustellung erhobene Berufung selbst dann verspätet vergleiche 1 Ob 181/03d mwN; RIS-Justiz RS0120115), wenn man im Sinne der klägerischen Ausführungen davon ausgeht, dass das Protokoll erst mit der Urteilsausfertigung zugestellt wurde.
Die vom Kläger als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Frage nach der Maßgeblichkeit des Verkehrswerts der von ihm erworbenen Anlage (anstelle des vom Berufungsgericht erörterten Nominalwerts) ist in diesem Fall ohne Bedeutung. Nach der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, dass der Beklagte darauf vertraute, dass die ihm übermittelten (Verkehrs-)Werte die aktuell, also zum Zeitpunkt des Ankaufs durch den Kläger gültigen (= richtigen) waren, scheidet die Annahme eines strafrechtlich relevanten Betrugsvorsatzes, welcher zur längeren Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB führen könnte, von vornherein aus. Für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs als verjährt, kommt es daher nicht darauf an, ob für den Kläger – so sein Standpunkt – der Verkehrswert der erworbenen Beteiligung maßgeblich war oder nicht (Standpunkt des Beklagten).Die vom Kläger als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichnete Frage nach der Maßgeblichkeit des Verkehrswerts der von ihm erworbenen Anlage (anstelle des vom Berufungsgericht erörterten Nominalwerts) ist in diesem Fall ohne Bedeutung. Nach der vom Erstgericht getroffenen Feststellung, dass der Beklagte darauf vertraute, dass die ihm übermittelten (Verkehrs-)Werte die aktuell, also zum Zeitpunkt des Ankaufs durch den Kläger gültigen (= richtigen) waren, scheidet die Annahme eines strafrechtlich relevanten Betrugsvorsatzes, welcher zur längeren Verjährungsfrist des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB führen könnte, von vornherein aus. Für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs als verjährt, kommt es daher nicht darauf an, ob für den Kläger – so sein Standpunkt – der Verkehrswert der erworbenen Beteiligung maßgeblich war oder nicht (Standpunkt des Beklagten).
Wenn der Kläger schließlich die Nichterledigung seiner Feststellungsrüge in Bezug auf das vom Erstgericht verneinte Bewusstsein des Beklagten von der Unrichtigkeit der ihm bekannt gegebenen Verkehrswerte rügt, ist er auf Folgendes zu verweisen: Die von ihm stattdessen angestrebte Feststellung über das klägerische Bewusstsein der seit Jahren eingefrorenen Verkehrswerte ist nicht gleich bedeutend mit der Erkenntnis, dass der tatsächliche Wert der veräußerten/vermittelten Anlage deutlich unter dem vereinbarten Kaufpreis liegt. Nicht der Umstand, dass die vom Emittenten übermittelten Verkehrswerte über Jahre „eingefroren“ wurden, sondern lediglich eine Abweichung nach unten und eine diesbezügliche Kenntnis des Beklagten wäre für die Beurteilung seines (vom Kläger behaupteten, von den Vorinstanzen aber verneinten) Betrugsvorsatzes maßgeblich.