Aus der Begründung:
Es ist wohl richtig, daß nach erfolgter Überweisung der Forderung zur Einziehung zufolge § 308 EO. nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die zwangsweise Eintreibung dieser Forderung durchzuführen, weil gemäß §§ 294 und 308 EO. dem Überweisungsschuldner jede Verfügung über die gepfändete und überwiesene Forderung untersagt ist, daher auch die weitere Betreibung einer bereits bewilligten Exekution.Es ist wohl richtig, daß nach erfolgter Überweisung der Forderung zur Einziehung zufolge Paragraph 308, EO. nur mehr der Überweisungsgläubiger berechtigt ist, die zwangsweise Eintreibung dieser Forderung durchzuführen, weil gemäß Paragraphen 294 und 308 EO. dem Überweisungsschuldner jede Verfügung über die gepfändete und überwiesene Forderung untersagt ist, daher auch die weitere Betreibung einer bereits bewilligten Exekution.
Allein, wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ. XXVII 139 ausgesprochen hat, ist der Überweisungsgläubiger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Exekution weiterzuführen. Zu diesem Behufe stehen ihm alle im § 308 EO. eingeräumten Rechte zu. Über die Grenze des § 308 EO. geht seine Ermächtigung jedoch nicht (GlUNF. 3081). Infolge Überweisung einer Forderung zur Einziehung macht der Überweisungsgläubiger nicht ein ihm zustehendes Recht, sondern das Recht des Überweisungsschuldners in dessen Namen geltend, so daß ihm auch diejenigen Dispositionen verwehrt sein müssen, welche eigenes Recht, eigene Dispositionsbefugnis über den Anspruch, zur Voraussetzung haben, wie sie eben nur durch Zession oder Überweisung an Zahlungsstatt erworben werden können (GlUNF. 3704). Zur Einstellung des bereits eingeleiteten Exekutionsverfahrens ist deshalb der Überweisungsgläubiger nicht befugt, denn dabei handelt es sich nicht um eine bloße Verzögerung der Betreibung, die zur Schadenersatzpflicht des Überweisungsgläubigers nach § 310 EO. führen kann, sondern um eine Vernichtung der vom Überweisungsschuldner zur Hereinbringung der Forderung bereits eingeleiteten Maßnahme. Hiezu gibt § 308 EO. dem Überweisungsgläubiger keine Berechtigung. Die Überweisungsschuldnerin ist berechtigt, zu begehren, daß auf die mangelnde Verfügungsmacht des Überweisungsgläubigers in dieser Richtung von Amts wegen Bedacht genommen wird. Hierin liegt, keine Zuwiderhandlung gegen das Verfügungsverbot des Überweisungsschuldners. Die Rekurswerberin ist auch zur Rekurserhebung legitimiert, weil ihre Rechte als Verpflichtete nur insoweit ruhen, als sie mit der Rechtsstellung des Überweisungsgläubigers im Widerspruch stehen.Allein, wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ. römisch 27 139 ausgesprochen hat, ist der Überweisungsgläubiger nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Exekution weiterzuführen. Zu diesem Behufe stehen ihm alle im Paragraph 308, EO. eingeräumten Rechte zu. Über die Grenze des Paragraph 308, EO. geht seine Ermächtigung jedoch nicht (GlUNF. 3081). Infolge Überweisung einer Forderung zur Einziehung macht der Überweisungsgläubiger nicht ein ihm zustehendes Recht, sondern das Recht des Überweisungsschuldners in dessen Namen geltend, so daß ihm auch diejenigen Dispositionen verwehrt sein müssen, welche eigenes Recht, eigene Dispositionsbefugnis über den Anspruch, zur Voraussetzung haben, wie sie eben nur durch Zession oder Überweisung an Zahlungsstatt erworben werden können (GlUNF. 3704). Zur Einstellung des bereits eingeleiteten Exekutionsverfahrens ist deshalb der Überweisungsgläubiger nicht befugt, denn dabei handelt es sich nicht um eine bloße Verzögerung der Betreibung, die zur Schadenersatzpflicht des Überweisungsgläubigers nach Paragraph 310, EO. führen kann, sondern um eine Vernichtung der vom Überweisungsschuldner zur Hereinbringung der Forderung bereits eingeleiteten Maßnahme. Hiezu gibt Paragraph 308, EO. dem Überweisungsgläubiger keine Berechtigung. Die Überweisungsschuldnerin ist berechtigt, zu begehren, daß auf die mangelnde Verfügungsmacht des Überweisungsgläubigers in dieser Richtung von Amts wegen Bedacht genommen wird. Hierin liegt, keine Zuwiderhandlung gegen das Verfügungsverbot des Überweisungsschuldners. Die Rekurswerberin ist auch zur Rekurserhebung legitimiert, weil ihre Rechte als Verpflichtete nur insoweit ruhen, als sie mit der Rechtsstellung des Überweisungsgläubigers im Widerspruch stehen.
Es steht natürlich auch dem Überweisungsgläubiger frei, für den Fall der Ergebnislosigkeit der eingeleiteten Exekution ein neues, ihm geeignet scheinendes Exekutionsmittel zu beantragen. Dieses Wahlrecht berechtigt ihn aber trotzdem nicht, von der bereits eingeleiteten Exekution abzustehen und damit die vor der Überweisung eingeleiteten Maßnahmen des Überweisungsschuldners aufzuheben. Er kann nur, wenn er glaubt, die Exekutionsführung nicht aufrechterhalten zu können, auf seine Rechte als Überweisungsgläubiger verzichten.