Rechtssatz RS0003949
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003949
Entscheidungsdatum
11.05.1955
Rechtssatz
Der Überweisungsgläubiger ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die gegen den Drittschuldner eingeleitete Exekution weiterzuführen (vgl auch 3 Ob 385/54).Der Überweisungsgläubiger ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die gegen den Drittschuldner eingeleitete Exekution weiterzuführen vergleiche auch 3 Ob 385/54).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0003949
Dokumentnummer
JJR_19550511_OGH0002_0030OB00225_5500000_002