Es ist der Revision beizupflichten, daß die Erfüllung des Bestandvertrages mit dem Kläger der Geklagten dauernd unmöglich geworden ist. Zu Unrecht nehmen die Untergerichte an, daß das Bestandverhältnis mit dem neuen Mieter gemäß § 19 Abs 1 MietG aufgekündigt werden könnte. Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen (EvBl 1951/358, 2 Ob 64/51, 2 Ob 312/51, 3 Ob 262/52) ausgesprochen, daß ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis aus dem Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MietG nur dann aufgekündigt werden kann, wenn ein Tatbestand als Kündigungsgrund geltend gemacht wird, der dem Abschluß des Mietvertrages nachgefolgt ist. Dieser Tatbestand wäre hier aber, entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung, nicht die urteilsmäßige Verpflichtung der Geklagten zur Zuhaltung des Vertrages, sondern das noch aufrechte Mietrecht des Klägers, dessen Rechtsfolge die Verpflichtung der Geklagten zur Zuhaltung des Vertrages ist. Diese Tatsache bestand aber bereits vor Abschluß des Mietvertrages mit H*****. Daran ändert auch nichts, daß nach Abschluß des zweiten Mietvertrages die Beschwerdekommission festgestellt hat, daß der Kläger nicht als Nationalsozialist registrierungspflichtig ist und daß deshalb die vorläufige Benützungsbewilligung aufgehoben wurde. Dies wäre nur dann bedeutsam, wenn man annähme, daß der Bestandvertrag des Klägers auf Grund der Vorschrift der Z. 8 des XIV. Hauptstückes des NSGesetzes 1947 erloschen und mit der Feststellung der Beschwerdekommission, daß der Kläger nicht registrierungspflichtig ist, wieder aufgelebt wäre, eine Rechtsmeinung, der nicht beigetreten werden kann. Die Geklagte ist daher nicht in der Lage, durch Kündigung das Bestandverhältnis mit H***** zur Auflösung zu bringen. Eine Behauptung in der Richtung, daß der derzeitige Benützer der Wohnung freiwillig sein Bestandrecht aufgeben würde, wurde von keiner Seite aufgestellt. Kann aber der zweite Mietvertrag weder durch Vertrag mit dem derzeitigen Mieter, noch durch Kündigung aufgelöst werden, ist der Geklagten die Erfüllung des Klagebegehrens rechtlich unmöglich (so auch 3 Ob 731/51). Daß eine solche Unmöglichkeit eine dauernde ist, bedarf bei der derzeitigen Mietengesetzgebung keiner weiteren Erörterung. Aus diesem Grunde war das Klagebegehren abzuweisen.Es ist der Revision beizupflichten, daß die Erfüllung des Bestandvertrages mit dem Kläger der Geklagten dauernd unmöglich geworden ist. Zu Unrecht nehmen die Untergerichte an, daß das Bestandverhältnis mit dem neuen Mieter gemäß Paragraph 19, Absatz eins, MietG aufgekündigt werden könnte. Der Oberste Gerichtshof hat in wiederholten Entscheidungen (EvBl 1951/358, 2 Ob 64/51, 2 Ob 312/51, 3 Ob 262/52) ausgesprochen, daß ein den Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes unterliegendes Bestandverhältnis aus dem Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MietG nur dann aufgekündigt werden kann, wenn ein Tatbestand als Kündigungsgrund geltend gemacht wird, der dem Abschluß des Mietvertrages nachgefolgt ist. Dieser Tatbestand wäre hier aber, entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung, nicht die urteilsmäßige Verpflichtung der Geklagten zur Zuhaltung des Vertrages, sondern das noch aufrechte Mietrecht des Klägers, dessen Rechtsfolge die Verpflichtung der Geklagten zur Zuhaltung des Vertrages ist. Diese Tatsache bestand aber bereits vor Abschluß des Mietvertrages mit H*****. Daran ändert auch nichts, daß nach Abschluß des zweiten Mietvertrages die Beschwerdekommission festgestellt hat, daß der Kläger nicht als Nationalsozialist registrierungspflichtig ist und daß deshalb die vorläufige Benützungsbewilligung aufgehoben wurde. Dies wäre nur dann bedeutsam, wenn man annähme, daß der Bestandvertrag des Klägers auf Grund der Vorschrift der Ziffer 8, des römisch vierzehn. Hauptstückes des NSGesetzes 1947 erloschen und mit der Feststellung der Beschwerdekommission, daß der Kläger nicht registrierungspflichtig ist, wieder aufgelebt wäre, eine Rechtsmeinung, der nicht beigetreten werden kann. Die Geklagte ist daher nicht in der Lage, durch Kündigung das Bestandverhältnis mit H***** zur Auflösung zu bringen. Eine Behauptung in der Richtung, daß der derzeitige Benützer der Wohnung freiwillig sein Bestandrecht aufgeben würde, wurde von keiner Seite aufgestellt. Kann aber der zweite Mietvertrag weder durch Vertrag mit dem derzeitigen Mieter, noch durch Kündigung aufgelöst werden, ist der Geklagten die Erfüllung des Klagebegehrens rechtlich unmöglich (so auch 3 Ob 731/51). Daß eine solche Unmöglichkeit eine dauernde ist, bedarf bei der derzeitigen Mietengesetzgebung keiner weiteren Erörterung. Aus diesem Grunde war das Klagebegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Im Revisionsverfahren wurden Kosten nicht zugesprochen, weil die obsiegende Geklagte Kosten nicht verzeichnete.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Im Revisionsverfahren wurden Kosten nicht zugesprochen, weil die obsiegende Geklagte Kosten nicht verzeichnete.