Rechtssatz RS0012735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012735
Geschäftszahl
3Ob731/51; 3Ob226/52
Entscheidungsdatum
07.05.1952
Rechtssatz
Dem Klagebegehren des aus dem Rechtsbesitz verdrängten Mieters, der Vermieter sei schuldig, ihm den Bestandgegenstand, der in der Zwischenzeit einem gutgläubigen Dritten vermietet wurde, zu übergeben, alle Schritte zu unternehmen, welche dem Kläger in den Besitz des Lokales bringen, insbesondere gegen den neuen Mieter eine Aufkündigung nach § 19 Abs 1 MG einzubringen und das Kündigungsverfahren gehörig fortzusetzen, steht - sofern der neue Mieter die Räumung des Mietgegestandes ( allenfalls gegen Entschädigung ) ablehnt - die Unmöglichkeit der Leistung entgegen.Dem Klagebegehren des aus dem Rechtsbesitz verdrängten Mieters, der Vermieter sei schuldig, ihm den Bestandgegenstand, der in der Zwischenzeit einem gutgläubigen Dritten vermietet wurde, zu übergeben, alle Schritte zu unternehmen, welche dem Kläger in den Besitz des Lokales bringen, insbesondere gegen den neuen Mieter eine Aufkündigung nach Paragraph 19, Absatz eins, MG einzubringen und das Kündigungsverfahren gehörig fortzusetzen, steht - sofern der neue Mieter die Räumung des Mietgegestandes ( allenfalls gegen Entschädigung ) ablehnt - die Unmöglichkeit der Leistung entgegen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 731/51
Entscheidungstext OGH 16.01.1952 3 Ob 731/51
- 3 Ob 226/52
Entscheidungstext OGH 07.05.1952 3 Ob 226/52
Ähnlich; EvBl 1952/436 S 659
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0012735
Dokumentnummer
JJR_19520116_OGH0002_0030OB00731_5100000_001