Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Die Frage, ob für die Wirksamkeit der Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH ein besonderer Publizitätsakt erforderlich ist, wurde im Schrifttum nicht einheitlich aber entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung überwiegend in dem Sinn beantwortet, daß es eines Publizitätsakts bedarf. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage in neuerer Zeit zu dieser Frage nicht Stellung bezogen. In der Entscheidung ZBl 1914/556 ging allerdings wie selbstverständlich der OGH davon aus, daß die Verpfändung eines Geschäftsanteiles der Publizität nach § 452 ABGB bedürfe (dort Vormerkung im Anteilsbuch). Kralik (Kastner-FS [1972] 223 f) und - ihm folgend - Torggler (Zur Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen, GesRZ 1977, 80) sowie Koppensteiner (GmbHG Rz 28 zu § 76) vertreten die Meinung, daß auf die Verpfändungen eines solchen Geschäftsanteils § 452 ABGB anzuwenden sei und daher die Verpfändung Zeichen erfordere, woraus jedermann sie leicht erfahren könne. Auch Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG Rz 13 zu § 26 GmbHG vertreten unter Berufung auf Pimmer in Schwimann, Rz 1 zu § 452 ABGB die Ansicht, daß bei Verpfändung von Geschäftsanteilen die Übergabe durch Zeichen zu erfolgen hat; sie halten allerdings selbst die von der Lehre empfohlene Mitteilung an die Gesellschaft allein nicht für ausreichend. Ohne daß dies für Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mbH ausdrücklich gesagt wird, ergibt sich diese Auffassung auch aus den Ausführungen von Koziol/Welser (II10 125), wonach bei der Verpfändung von Rechten § 452 ABGB anzuwenden ist und als Modus daher die Übergabe durch "Zeichen" dient, von Klang in Klang**2 II 453, der für die Entstehung des Pfandrechtes an nichtbücherlichen Rechten § 452 ABGB anwendet und von Schinnerer/Avancini (Bankverträge II 197), die ausführen, der Grundsatz der Publizität des Pfandrechts mache es erforderlich, daß die Tatsache der Verpfändung nicht nur zwischen dem Pfandnehmer und dem Pfandgeber vereinbart wird, sondern daß auch die erfolgte Verpfändung dem Drittschuldner mitgeteilt oder sie, wenn Gegenstand der Verpfändung eine Buchforderung ist, in den Büchern vermerkt wird. Ähnlich hält Frotz (Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 236 f) für die Verpfändung von Nichtbuchforderungen als Publizitätsakte die formlose Verpfändung kombiniert mit der formlosen Verständigung des Drittschuldners für ausreichend, aber auch für notwendig. Ausdrücklich die gegenteilige Ansicht vertritt Gellis (Kommentar zum GmbHG**2 408), der § 452 bei der Verpfändung eines GmbH-Geschäftsanteils für nicht anwendbar hält, ohne allerdings hiefür eine Begründung zu geben. Diese Meinung wird von Feil in der von ihm bearbeiteten dritten Auflage des Kommentars (484) unverändert übernommen. Ohne Begründung ergibt sie sich auch aus den Ausführungen von Kostner/Umfahrer (GmbH-Handbuch5 Rz 733), die sie als herrschend bezeichnen, Belegstellern hiefür aber nicht anführen. Reich-Rohrwig (GmbH-Recht1 634) läßt die Frage offen, hält aber die Verständigung der Gesellschaft aus Gründen der Vorsicht für vorteilhaft.Die Frage, ob für die Wirksamkeit der Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH ein besonderer Publizitätsakt erforderlich ist, wurde im Schrifttum nicht einheitlich aber entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung überwiegend in dem Sinn beantwortet, daß es eines Publizitätsakts bedarf. Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage in neuerer Zeit zu dieser Frage nicht Stellung bezogen. In der Entscheidung ZBl 1914/556 ging allerdings wie selbstverständlich der OGH davon aus, daß die Verpfändung eines Geschäftsanteiles der Publizität nach Paragraph 452, ABGB bedürfe (dort Vormerkung im Anteilsbuch). Kralik (Kastner-FS [1972] 223 f) und - ihm folgend - Torggler (Zur Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen, GesRZ 1977, 80) sowie Koppensteiner (GmbHG Rz 28 zu Paragraph 76,) vertreten die Meinung, daß auf die Verpfändungen eines solchen Geschäftsanteils Paragraph 452, ABGB anzuwenden sei und daher die Verpfändung Zeichen erfordere, woraus jedermann sie leicht erfahren könne. Auch Eiselsberg/Schenk/Weißmann, FBG Rz 13 zu Paragraph 26, GmbHG vertreten unter Berufung auf Pimmer in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 452, ABGB die Ansicht, daß bei Verpfändung von Geschäftsanteilen die Übergabe durch Zeichen zu erfolgen hat; sie halten allerdings selbst die von der Lehre empfohlene Mitteilung an die Gesellschaft allein nicht für ausreichend. Ohne daß dies für Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mbH ausdrücklich gesagt wird, ergibt sich diese Auffassung auch aus den Ausführungen von Koziol/Welser (II10 125), wonach bei der Verpfändung von Rechten Paragraph 452, ABGB anzuwenden ist und als Modus daher die Übergabe durch "Zeichen" dient, von Klang in Klang**2 römisch zwei 453, der für die Entstehung des Pfandrechtes an nichtbücherlichen Rechten Paragraph 452, ABGB anwendet und von Schinnerer/Avancini (Bankverträge römisch zwei 197), die ausführen, der Grundsatz der Publizität des Pfandrechts mache es erforderlich, daß die Tatsache der Verpfändung nicht nur zwischen dem Pfandnehmer und dem Pfandgeber vereinbart wird, sondern daß auch die erfolgte Verpfändung dem Drittschuldner mitgeteilt oder sie, wenn Gegenstand der Verpfändung eine Buchforderung ist, in den Büchern vermerkt wird. Ähnlich hält Frotz (Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts 236 f) für die Verpfändung von Nichtbuchforderungen als Publizitätsakte die formlose Verpfändung kombiniert mit der formlosen Verständigung des Drittschuldners für ausreichend, aber auch für notwendig. Ausdrücklich die gegenteilige Ansicht vertritt Gellis (Kommentar zum GmbHG**2 408), der Paragraph 452, bei der Verpfändung eines GmbH-Geschäftsanteils für nicht anwendbar hält, ohne allerdings hiefür eine Begründung zu geben. Diese Meinung wird von Feil in der von ihm bearbeiteten dritten Auflage des Kommentars (484) unverändert übernommen. Ohne Begründung ergibt sie sich auch aus den Ausführungen von Kostner/Umfahrer (GmbH-Handbuch5 Rz 733), die sie als herrschend bezeichnen, Belegstellern hiefür aber nicht anführen. Reich-Rohrwig (GmbH-Recht1 634) läßt die Frage offen, hält aber die Verständigung der Gesellschaft aus Gründen der Vorsicht für vorteilhaft.
Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist somit überwiegende Auffassung, daß bei Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH der Erwerb des Pfandrechts gemäß § 452 ABGB eine symbolische Übergabe, also eine Übergabe durch Zeichen, "woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann", erfordert. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus der Erwägung an, daß § 452 ABGB schon aufgrund seines Wortlauts auf die Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH anzuwenden ist, weil ein solcher Geschäftsanteil zufolge § 298 ABGB zu den beweglichen Sachen gehört, und weil kein Grund dafür zu erkennen ist, daß von der wörtlichen Auslegung des § 452 ABGB abgegangen werden müßte. Dies gilt umsomehr, als auch die Begründung eines richterlichen Pfandrechts an einen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH erst dadurch bewirkt wird, daß der Gesellschaft gemäß § 331 Abs 1 EO ein Leistungsverbot zugestellt wird (SZ 57/30).Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ist somit überwiegende Auffassung, daß bei Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH der Erwerb des Pfandrechts gemäß Paragraph 452, ABGB eine symbolische Übergabe, also eine Übergabe durch Zeichen, "woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann", erfordert. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung aus der Erwägung an, daß Paragraph 452, ABGB schon aufgrund seines Wortlauts auf die Verpfändung eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mbH anzuwenden ist, weil ein solcher Geschäftsanteil zufolge Paragraph 298, ABGB zu den beweglichen Sachen gehört, und weil kein Grund dafür zu erkennen ist, daß von der wörtlichen Auslegung des Paragraph 452, ABGB abgegangen werden müßte. Dies gilt umsomehr, als auch die Begründung eines richterlichen Pfandrechts an einen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mbH erst dadurch bewirkt wird, daß der Gesellschaft gemäß Paragraph 331, Absatz eins, EO ein Leistungsverbot zugestellt wird (SZ 57/30).
Da hier die Parteien des Pfandvertrages, auf den sich das Kreditinstitut beruft, über den schriftlichen Abschluß des Vertrages hinaus sich keiner Zeichen bedienten, muß nicht erörtert werden, welche Form für die symbolische Übergabe im Sinn des § 452 ABGB in Betracht kommt (vgl hiezu Torggler aaO 80 mwN). Das Kreditinstitut hat mangels einer symbolischen Übergabe des Geschäftsanteils daran ein Pfandrecht nicht erworben, weshalb ihm ein Anspruch auf Ausfolgung des vom Drittschuldner erlegten Geldbetrages nicht zusteht. Dieser wurde demnach vom Erstgericht zu Recht der betreibenden Partei aufgrund des von ihr erwirkten richtlichen Pfandrechts zugewiesen. Der Beschluß des Erstgerichtes war somit wiederherzustellen.Da hier die Parteien des Pfandvertrages, auf den sich das Kreditinstitut beruft, über den schriftlichen Abschluß des Vertrages hinaus sich keiner Zeichen bedienten, muß nicht erörtert werden, welche Form für die symbolische Übergabe im Sinn des Paragraph 452, ABGB in Betracht kommt vergleiche hiezu Torggler aaO 80 mwN). Das Kreditinstitut hat mangels einer symbolischen Übergabe des Geschäftsanteils daran ein Pfandrecht nicht erworben, weshalb ihm ein Anspruch auf Ausfolgung des vom Drittschuldner erlegten Geldbetrages nicht zusteht. Dieser wurde demnach vom Erstgericht zu Recht der betreibenden Partei aufgrund des von ihr erwirkten richtlichen Pfandrechts zugewiesen. Der Beschluß des Erstgerichtes war somit wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Kosten beruht bei der betreibenden Partei auf § 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO, beim Kreditinstitut hingegen auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht bei der betreibenden Partei auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO, beim Kreditinstitut hingegen auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.