Aus den Entscheidungsgründen:
Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin Eigentümerin der gegenständlichen Einrichtungsgegenstände sei, wurde in der Revision nicht bekämpft. Die Revision wendet sich lediglich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß Möbel nicht zum Inventar eines bäuerlichen Gutes gehören, und behauptet, es sei, um jeden Zweifel auszuschließen, in den Kaufvertrag die Klausel aufgenommen worden, daß die Liegenschaftshälfte mit allem auf dem Anwesen befindlichen toten Inventar, wie es liegt und steht, verkauft werde, wodurch klargestellt sei, daß auch "die Möbelstücke im Verkauf mit inbegriffen seien".
Unter dem Wort Inventar ist der Begriff Zugehör im Sinne der §§ 294 ff. ABGB. zu verstehen. Als Zugehör gilt gemäß § 294 ABGB. dasjenige, was mit einer Sache in dauernde Verbindung gebracht wird, Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat, wozu insbesondere die in den §§ 295 bis 297 angeführten Sachen gehören. Möbel können schon nach ihrer Beschaffenheit nicht als Zugehör eines landwirtschaftlichen Gutes gewertet werden, weil sie weder Nebensachen sind, ohne die das Gut nicht gebraucht werden kann, noch Gerätschaften, die zur Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes des Gutes erforderlich sind (siehe auch Entscheidung GlU. 6389, Klang, 2. Aufl., zu § 294 ABGB., S. 13 ff., Ehrenzweig, Sachenrecht 1923, S. 165).Unter dem Wort Inventar ist der Begriff Zugehör im Sinne der Paragraphen 294, ff. ABGB. zu verstehen. Als Zugehör gilt gemäß Paragraph 294, ABGB. dasjenige, was mit einer Sache in dauernde Verbindung gebracht wird, Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat, wozu insbesondere die in den Paragraphen 295 bis 297 angeführten Sachen gehören. Möbel können schon nach ihrer Beschaffenheit nicht als Zugehör eines landwirtschaftlichen Gutes gewertet werden, weil sie weder Nebensachen sind, ohne die das Gut nicht gebraucht werden kann, noch Gerätschaften, die zur Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes des Gutes erforderlich sind (siehe auch Entscheidung GlU. 6389, Klang, 2. Aufl., zu Paragraph 294, ABGB., S. 13 ff., Ehrenzweig, Sachenrecht 1923, S. 165).
Die Klausel im Kaufvertrag kann daher nur dahin verstanden werden, daß alles Zugehör, wie Gras, Baumfrüchte, Getreide, Holz und die zum Gute gehörigen Werkzeuge und Gerätschaften, die zur Fortsetzung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind, in seiner Gesamtheit von der Klägerin dem Beklagten verkauft wurde. Hingegen kann unter totem Inventar im vorliegenden Falle mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht die Wohnungseinrichtung verstanden werden. Daß aber eine ausdrückliche Vereinbarung in der Richtung getroffen wurde, es seien auch die klagsgegenständlichen Einrichtungsgegenstände als mitverkauft anzusehen, haben die Untergerichte nicht als erwiesen angenommen. Diesen Beweis hätte aber der Beklagte, der behauptet, Eigentum an den Möbeln erworben zu haben, erbringen müssen. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Schlafzimmereinrichtung und Küchenkredenz nicht Gegenstand des Kaufvertrages waren, weshalb der Revision, die die Annahme des ursprünglichen Eigentums der Klägerin an den Möbeln als Alleinerbin nach ihrem Vater unangefochten gelassen hat, der Erfolg versagt bleiben mußte.